Betriebsprüfung
Die Betriebsprüfung ist ein zentrales Kontrollinstrument der Finanzverwaltung. Sie dient der Überprüfung, ob die steuerlichen Pflichten eines Unternehmens ordnungsgemäß erfüllt werden. Ziel ist es, die Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu gewährleisten, steuerliche Risiken zu erkennen und mögliche Unstimmigkeiten in Buchführung, Steuererklärungen und Aufzeichnungen aufzudecken. Eine Betriebsprüfung kann sowohl kleine als auch große Unternehmen betreffen – unabhängig von Rechtsform, Branche oder Unternehmensgröße. Sie ist nicht als Verdachtsprüfung zu verstehen, sondern als reguläres Verfahren, das der Wahrung des Steuerrechts dient.
Gesetzliche Grundlagen
Die rechtliche Grundlage der Betriebsprüfung findet sich in den Paragraphen 193 bis 203 der Abgabenordnung. Ergänzend regelt die Betriebsprüfungsordnung das Verwaltungsverfahren, insbesondere die Zuständigkeiten, Prüfungsarten und Abläufe. Die Finanzverwaltung ist berechtigt, Unternehmen zu prüfen, wenn sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft oder selbständiger Tätigkeit erzielen. Auch vermögende Privatpersonen können in den Prüfungsumfang einbezogen werden, wenn ihre Einkommens- oder Vermögensverhältnisse steuerlich von Bedeutung sind.
Auswahl der Prüfungsfälle
Nicht jedes Unternehmen wird automatisch geprüft. Die Auswahl erfolgt nach einem sogenannten Risikomanagementsystem der Finanzverwaltung. Dabei werden verschiedene Faktoren berücksichtigt, etwa die wirtschaftliche Bedeutung des Unternehmens, Auffälligkeiten in Steuererklärungen, Branchenvergleiche oder Zufallsauswahlen. Große Unternehmen unterliegen meist einer regelmäßigen Anschlussprüfung, während bei kleinen und mittleren Betrieben die Prüfintervalle deutlich länger sein können. Der Steuerpflichtige ist gesetzlich verpflichtet, bei der Betriebsprüfung aktiv mitzuwirken. Dazu gehören die Erteilung von Auskünften, die Vorlage von Belegen und die Bereitstellung der elektronischen Buchführungsdaten.
Seit 2025 gilt das Mitwirkungsverzögerungsgeld als neues Instrument der Finanzverwaltung. Es kann festgesetzt werden, wenn ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten trotz Aufforderung verzögert oder verweigert. Damit sollen langwierige Prüfungsverfahren vermieden und der Ablauf beschleunigt werden.
Rechtsbehelfe und Rechtsschutz
Die Prüfungsanordnung ist ein Verwaltungsakt und kann mit Einspruch angefochten werden, wenn der Steuerpflichtige deren Umfang oder Zulässigkeit beanstanden möchte. Der Prüfungsbericht selbst ist kein Verwaltungsakt, kann aber Grundlage für geänderte Steuerbescheide sein. Gegen diese Bescheide steht ebenfalls der Einspruch offen. Der Beginn einer Betriebsprüfung hemmt die Verjährung der Steuerfestsetzung. Wird die Prüfung ohne Beanstandungen abgeschlossen, hebt das Finanzamt den Vorbehalt der Nachprüfung auf.
Vorbereitung und praktische Empfehlungen
Eine erfolgreiche Betriebsprüfung beginnt lange vor dem Eintreffen des Prüfers. Unternehmen sollten auf eine ordnungsgemäße und transparente Buchführung achten, Verträge nachvollziehbar dokumentieren und steuerlich relevante Entscheidungen klar begründen.
Die Erfahrung zeigt: Eine gute Vorbereitung und eine offene Kommunikation mit der Finanzverwaltung schaffen Vertrauen und tragen dazu bei, Prüfungen effizient und ohne größere Konflikte abzuschließen. Gerade bei international tätigen Unternehmen gewinnt die Betriebsprüfung zunehmend auch grenzüberschreitende Bedeutung. Durch den Austausch steuerlicher Informationen zwischen Staaten werden Sachverhalte mit Auslandsbezug intensiver geprüft.
(Stand: Oktober 2025/ng)
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