Finanzbuchhaltung in Spanien
Die Pflicht zur Buchführung ergibt sich aus Artikel 25 CCom. Ein bestimmtes Buchführungssystem schreibt das Gesetz nicht vor. Als Anforderungen an eine ordnungsgemäße Finanzbuchhaltung formuliert das spanische Handelsgesetzbuch:
- Sowohl die Entstehung der Geschäftsvorfälle als auch die Abwicklung der Geschäftsvorfälle muss sich chronologisch verfolgen lassen und
- Die Buchführung muss es ermöglichen, einen periodischen Abschluß – eine sogenannten Vermögensbilanz – aufstellen zu können.
Als von allen Kaufleuten zu führende Bücher bestimmt Artikel 25 CCom:
- Das Bestandsbuch (libro de inventario), mit Inventar, Eröffnungsbilanz, Summen und Saldenliste sowie der Schlußbilanz.
- Der Jahresabschluß (cuentas anuales), mit Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie dem Anhang.
- Das Journal (otro diario) oder Grundbuch als chronologische Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle. Ein Hauptbuch (sachlogische Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle) ist im Übrigen zwar nicht gesetzlich vorgesehen, aber zur Erstellung der Summen und Saldenliste letztlich unerläßlich.
Von Kapitalgesellschaften (S.L. und S.A.) sind darüber hinaus die folgenden Bücher zu führen:
- Das Aktienbuch (Libro registro de acciones nominativas) für den Fall, dass die Gesellschaft Namensaktien emittiert hat (Artikel 55 LSA),
- Das Verzeichnis der Gesellschafter (Libro de socios)
- Ein Protokollbuch von Organbeschlüssen (Libro de actas).
- Artikel 129 LSRL schreibt im übrigen für S.L.s mit nur einem Gesellschafter zwingend die Führung eines Registers (libro registro) vor, in dem alle Verträge zwischen dem alleinigen Gesellschafter und der Gesellschaft festgehalten werden.
Für sämtliche Bücher, deren Führung obligatorisch ist, besteht nach Artikel 27 CCom eine sogenannte Legalisierungspflicht beim zuständigen Handelsregister (Registro Mercantil). Die zu führenden Bücher sind spätestens bis vier Monate nach dem Bilanzstichtag durch das zuständige Handelsregister zu authentisieren.
Weitere Pflichten zur Buchführung
Die gesetzlichen Vorschriften zum Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften finden sich vor allem in folgenden Gesetzen:
- Das für alle Kaufleute verbindlichen Handelsgesetz (Código de Comercio – Ccom)
- Das für Aktiengesellschaften verbindlichen Aktiengesetz (Ley de Sociedades Anónimas - LSA)
- Das für die spanische GmbH verbindliche Ley de Sociedades de Responsabilidad Limitada - SL)
Neben diesen Gesetzen gibt es noch verbindliche Rechtsverordnungen in denen weitere Bestimmungen zur Rechnungslegung zu finden sind. Hierbei handelt es sich zum einen um den sogenannten Buchführungsplan (Plan General de Contabilidad - PGC), der neben dem eigentlichen, nicht als verpflichtend vorgeschriebenen Kontenplan vor allem weitergehende und zum Handelsgesetz und zum Aktiengesetz ergänzende Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften beinhaltet.
Zur Weiterentwicklung der Standards der Rechnungslegung ist zum anderen das spanische Institut für Rechnungslegung und Abschlußprüfung (Instituto de Contabilidad y Auditoría de Cuentas – ICAC) ermächtigt, Rechtsverordnungen zur Fortentwicklung des Spanischen Kontenplans zu erlassen.
Das ICAC veröffentlicht neue Regelungen in Form von Veröffentlichungen (Boletín Oficial del Instituto de Contabilidad y Auditoría de Cuentas – BOICAC), in denen auch die Beantwortung von Anfragen an das ICAC enthalten sind. Da Kommentare zur Rechnungslegung nicht existieren, kommt diesen Auslegungen erhebliche Bedeutung zu, vergleichbar dem angelsächsischen case law.
Die Vorschriften zum Jahresabschluss sind im Código de Comercial (CCom), in den Artikeln 25 bis 49 enthalten, und zwar im 1. Buch, 3. Titel, 2 Sektion:
Spanische Bilanz | |
---|---|
Aktiva | Passiva |
Anlagevermögen | Eigenkapital (positiv/negativ) |
Auf mehrere Jahre zu verteilende Aufwendungen | Auf mehrere Jahre zu verteilende Erträge |
Umlaufvermögen | Rückstellungen |
Langfristige Verbindlichkeiten | |
Kurzfristige Verbindlichkeiten |
Deutsche Bilanz | |
---|---|
Aktiva | Passiva |
Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag | Eigenkapital |
Aufwendungen Errichtung Geschäftsbetrieb | Sonderposten mit Rücklageanteil |
Anlagevermögen | Rückstellungen |
Umlaufvermögen | Verbindlichkeiten |
Rechnungsabgrenzungsposten | Rechnungsabgrenzungsposten |
Tabellenunterschrift: Lokalisierung der Vorschriften zum Jahresabschluss im CCom
Im Verhältnis zum Gesamtsystem der spanischen Rechnungslegungsvorschriften sind folgende Anmerkungen zu machen: Die Rechnungslegungsvorschriften des CCom sind als lex generalis grundsätzlich für alle Kaufleute verbindlich. Artikel 41 CCom weist darauf hin, dass für Kapitalgesellschaften zusätzlich die jeweils rechtsformabhängigen Gesetze als leges speciales zu beachten sind. Im Übrigen wird nach Artikel 152 CCom für die spanische KGaA (S.C.A.) das gesamte spanische Aktiengesetz (LSA) für anwendbar erklärt, mithin auch die darin enthaltenen Rechnungslegungsvorschriften.
Die Artikel 34 bis 41 CCom enthalten grundlegende Vorschriften zum Jahresabschluss, die lediglich als Rahmenvorschriften bezeichnet werden können. Vor diesem Hintergrund erklärt sich die Notwendigkeit, weitergehende Ausführungsverordnungen wie z.B. den spanischen Buchführungsplan zu erlassen.
Die Vorschriften zum Jahresabschluss lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Gewinn und Verlustrechnung | |
---|---|
Betriebliche Erträge | |
- | Betriebliche Aufwendungen |
= | Betriebsergebnis (resultado de explotación) |
+ | Finanzergebnis (resultado financiero) |
= | Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (resultado de las actividades ordinarias) |
+ | Außerordentliches Ergebnis (resultado extraordinario) |
= | Ergebnis vor Steuern (beneficios o pérdidas antes de impuestos) |
Tabellenunterschrift: Die Vorschriften zum Jahresabschluss im CCom
Eine Besonderheit in Spanien stellt der von allen Gesellschaften anzuwendende Buchführungsplan (Plan General de Contabilidad – PGC) dar, der als Ausführungsverordnung (Königlicher Erlaß – Real Decreto 1643/1990) erlassen wurde. Der PGC ergänzt die gesetzlichen Rechnungslegungsvorschriften des CCom und LSA als eigene Rechtsverordnung.
Der Buchführungsplan enthält fünf Teile, von denen lediglich die Teile I, IV und V PGC verpflichtend sind. Der eigentliche Kontenplan (Teil II) sowie die Definition und Erläuterung der Konten (Teil III) sind wahlweise anzuwenden. Das hat bei der Übertragung der Buchhaltungsdaten an DATEV eine Schlüsselrolle die wir noch gesondert beschreiben.
Neben dem allgemeinen spanischen Kontenplan existieren Kontenpläne für bestimmte Branchen (Planes de Contabilidad sectoriales). Dort werden die Vorschriften des CCom und der LSA vom Rechnungslegungsausschuß (Instituto de Contabilidad y Auditoria de Cuentas – ICAC) zusammengefasst, erläutert und den Branchenbedürfnissen entsprechend flexibel ergänzt.
Im Einzelnen setzt sich der Buchführungsplan – PGC aus einer Einleitung mit allgemeinen Auslegungsregeln und den folgenden fünf Teilen zusammen:
Spanien | |
---|---|
Pflichtangaben | Nach Artikel 200 LSA mit einer verbindlichen Gliederung im PGC |
Erleichterungen | Für kleine und mittlere Kapitalgesellschaften (Artikel 200 und 201 LSA) |
Beteiligungsliste | Beteiligung ab 3 % bei börsennotierten und 20% bei nicht notierten Gesellschaften (Artikel 200 Nr. 2 LSA) |
Weglassen von einzelnen Angaben | Wahlweise (Artikel 200 Nr. 2/8 LSA):
|
Kapitalflussrechnung | Pflicht für mittlere und große Kapitalgesellschaften (Artikel 200 Nr. 4 LSA) |
Tabellenunterschrift: Aufbau der Vorschriften zum Jahresabschluss im LSA
Im 1. Teil werden die in § 38 I CCom aufgeführten Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung inhaltlich beschrieben und ausgeführt.
Der 4. Teil beschreibt die Bestandteile des Jahresabschlusses, enthält Formblätter der Bilanz und Gewinn und Verlustrechnungen sowie ausführliche Vorschriften zur Aufstellung des Anhangs einschließlich der Kapitalflußrechnung. Außerdem sind entsprechende Formblätter und Anwendungsvorschriften für eine verkürzte Bilanz, Gewinn und Verlustrechnung sowie einen verkürzten Anhang enthalten (vgl. größenabhängige Erleichterungen in Abschnitt A.III 2.).
Die Bewertungsvorschriften des 5. Teils enthalten Ausführungen zu der Bewertung der einzelnen Bilanzposten, wie beispielsweise nähere Definitionen der Anschaffungs- und Herstellungskosten oder Durchführung der außerplanmäßigen Abschreibungen, zur Währungsumrechnung und Steuerbehandlung.
Durch die 5. Schlußverfügung des spanischen Buchführungsplans (RD 1643/1990) wird das Instituto de Contabilidad y Auditoria de cuentas – ICAC ermächtigt, allgemein verbindliche Rechtsverordnungen zur Fortentwicklung des spanischen Kontenplans und seiner branchenbezogenen Ausprägung zu erlassen. Gegenstand der Rechtsfortbildung sollen dabei die Bewertungsgrundsätze und die Aufstellungsgrundsätze für den Jahresabschluss sein.
Das ICAC, das als öffentliche Körperschaft dem Wirtschafts- und Finanzministerium zugeordnet ist, übt die Berufsaufsicht über die spanischen Wirtschaftsprüfer aus und führt deren Berufsregister. Die vom ICAC erlassenen Regelungen werden als Entschließungen veröffentlicht:
Regelungen zu Fragen der Wirtschaftsprüfung sowie zur Bilanzierung und Bewertung werden in den sogenannten BOICAC (Boletín del Instituto de Contabilidad y Auditoría de Cuentas) publiziert. Anlage 7 enthält eine Übersicht über die bislang erlassenen BOICAC und eine Zusammenfassung der wichtigsten darin getroffenen Regelungen.
Von Bedeutung sind darüber hinaus auch Anfragen von Rechtsanwendern an das ICAC zu Einzelproblemen der Rechnungslegung und Wirtschaftsprüfung. Eine Übersicht der wichtigsten Anfragen und deren Beantwortung durch das ICAC nach Bilanz- und GuV-Posten enthält Anlage 8.
Die rechtliche Umsetzung der branchenbezogenen Kontenpläne erfolgt über einen Ministerialerlass / "Órden Ministerial" des Wirtschafts- und Finanzministeriums.
Die in Artikel 38 I CCom kodifizierten Grundsätze ordungsmässiger Buchführung (Principios Contables Generalmente Aceptados) werden im spanischen Buchführungsplans – PGC präzisiert. Es war im Übrigen insbesondere die private Berufsorganisation Asociación Española de Contabilidad y Administración de Empresas (AECA), die in Spanien für die Verbreitung der GoB sorgte, die in der folgenden Abbildung im Einzelnen aufgeführt sind:
- Grundsatz der Vorsicht (Principio de prudencia)
- Grundsatz der Unternehmensfortführung (Principio de empresa en funcionamiento)
- Grundsatz der Verursachung (Principio del registro)
- Anschaffungskostenprinzip (Principio del precio de adquisición o del coste de producción)
- Grundsatz der Periodenabgrenzung (Principio del devengo)
- Zusammenhang der Erträge und Aufwendungen (Principio de correlación de ingresos y gastos)
- Grundsatz des Saldierungsverbots (Principio de no compensación)
- Grundsatz der Stetigkeit (Principio de uniformidad)
- Grundsatz der Wesentlichkeit (Principio de importancia relativa)
- Grundsatz der Einzelbewertung (Principio de valoración separada)
- Grundsatz der Zahlungsunabhängigkeit (Principio del devengo)
Artikel 34 II CCom legt als Generalnorm für die Aufstellung des Jahresabschlusses ein getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage fest.
Diese Norm hat nach Artikel 34 III und IV CCom im Unterschied zum deutschen Bilanzrecht Vorrang vor den einzelnen Rechnungslegungsvorschriften (overriding principle), wenn deren Beachtung die Erreichung dieses Ziels nicht gewährleistet. In Deutschland soll die Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und dabei vor allem des Vorsichtsprinzips vorrangig dem Gläubigerschutz dienen.
InSpanien dient der Jahresabschluss vor allem der Informationsvermittlung über die Unternehmenslage, die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung treten hinter dieses Ziel zurück. Die Informationsfunktion bildet damit – wie auch in der angelsächsischen Rechnungslegung oder dem International Accounting Standards – die Hauptfunktion für den spanischen Jahresabschluss.
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