Gewinn- und Verlustrechnung in Spanien
Rechtliche Grundlagen
Der spanische Gesetzgeber lässt im Rahmen der Aufstellung der Gewinn- und Verlustrechnung (Cuenta de Pérdidas y Ganancias) ausschließlich das Gesamtkostenverfahren zu, während in Deutschland wahlweise auch das international übliche Umsatzkostenverfahren angewendet werden kann. Wird ein spanisches Unternehmen in eine international bilanzierenden Konzern einbezogen, dann wird eine zusätzliche Gewinn und Verlustrechnung nach dem Umsatzkostenverfahren freiwillig aufzustellen sein. Im Übrigen ist die spanische Gewinn und Verlustrechnung stets in Kontoform zu erstellen, während die in Deutschland übliche Staffelform nicht vorgesehen ist.
Gliederungsschema
Das Gliederungsschema für die Gewinn und Verlustrechnung nach PGC ist mit 58 Posten wesentlich umfangreicher als das nach dem LSA, das lediglich 29 Posten enthält. Die deutsche Gewinn und Verlustrechnung nach § 275 II HGB umfasst im Vergleich hierzu 32 Posten. Anlage 3 enthält eine Gegenüberstellung der spanischen und der deutschen GuV-Gliederung. In der spanischen Gewinn und Verlustrechnung werden zum Zweck der Erfolgsspaltung die folgenden Zwischenergebnisse ausgewiesen (zur besseren Übersichtlichkeit wird die GuV in der nicht vorgesehenden Staffelform dargestellt):
Gewinn und Verlustrechnung | |
---|---|
Betriebliche Erträge | |
- | Betriebliche Aufwendungen |
= | Betriebsergebnis (resultado de explotación) |
+ | Finanzergebnis (resultado financiero) |
= | Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (resultado de las actividades ordinarias) |
+ | Außerordentliches Ergebnis (resultado extraordinario) |
= | Ergebnis vor Steuern (beneficios o pérdidas antes de impuestos) |
Die Zwischenergebnisse in der spanischen Gewinn und Verlustrechnung
Bei der Aufstellung der Gewinn und Verlustrechnung ist den allgemeinen Gliederungsvorschriften der Bilanz zu folgen und dem bereits erwähnten Grundsatz des Zusammenhangs zwischen Erträgen und Aufwendungen (matching principle) besondere Beachtung zu schenken. Grundsätzlich besteht nach Artikel 35 VI CCom ein Saldierungsverbot von Erträgen und Aufwendungen; allerdings können kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften wie in Deutschland eine verkürzte Gewinn und Verlustrechnung aufstellen und dabei lediglich ein Rohergebnis ausweisen (Artikel 190 LSA).
Der Nettobetrag der Umsatzerlöse umfasst die Erlöse aus dem Verkauf der Erzeugnisse und geleisteten Dienste, die der gewöhnlichen Geschäftsstätigkeit entsprechen, abzüglich von Rabatten und sonstigen Erlösschmälerungen sowie der Umsatzsteuer und anderer Steuern, die in unmittelbarer Beziehung zu den Umsatzerlösen stehen. Weder der Eigenverbrauch eigener Produkte oder Dienstleistungen noch die aktivierten Eigenleistungen werden unter den Umsatzerlösen ausgewiesen. Subventionen werden grundsätzlich nicht als Umsatzerlöse ausgewiesen. Lediglich in den Fällen, in denen die Subventionen abhängig von verkauften Produkten gewährt werden und Teil des Verkaufspreises sind, sind sie unter den Umsatzerlösen auszuweisen.
- Bei den folgenden Geschäften sind zusätzliche Besonderheiten bei der Abgrenzung der (Außen) Umsatzerlöse zu beachten:
- Der Verwalter einer stillen Gesellschaft (Cuentas en participación) nach Artikel 239 CCom erfasst die Gesamtheit aller Umsatzerlöse ohne Abzug der anteiligen Umsätze der übrigen Teilhaber; diese erfassen ihren Anteil nicht.
- Umsatzerlöse, die aus Aktivitäten herrühren, die mehrere Unternehmen gemeinschaftlich ausführen, sind bei den Unternehmen anteilig zu erfassen.
- Unternehmen, deren gewöhnliche Geschäftstätigkeit der Erlös von Provisionen ist, erfassen die Provisionen als Umsatzerlöse.
- Provisionen aus der Vermittlung von Verkäufen gelten ebenso als Umsatzerlöse, soweit die Vermittlung die gewöhnliche Geschäftstätigkeit darstellt.
Weitere Besonderheiten
Als weitere Besonderheiten der spanischen gegenüber der deutschen Gewinn und Verlustrechnung sind die folgenden Punkte zu erwähnen:
Das Bewertungsergebnis wird deutlicher erkennbar, da Veränderungen der Wertberichtigungen zum Umlaufvermögen und Veränderungen bestimmter Rückstellungen unabhängig davon, ob sie Ausnahmecharakter haben oder nicht, stets gesondert auszuweisen sind.
Skonti sind als Finanzierungsaufwand bzw. -ertrag zu buchen und nicht als Erlösschmälerungen oder Anschaffungspreisminderungen wie in Deutschland. Ebenfalls Bestandteil des Finanzergebnisses und nicht wie in Deutschland den sonstigen betrieblichen Erträgen/Aufwendungen zuzuordnen sind Währungskursgewinne und Verluste.
Auch der Begriff des außerordentlichen Ergebnisses ist weiter gefasst als in Deutschland, da der Posten neben dem nicht aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit stammenden Ergebnis auch periodenfremde Erträge und Aufwendungen sowie Buchgewinne/Verluste aus Abgängen des Anlagevermögens enthält. Er entspricht damit mehr dem deutschen außerordentlichen Ergebnis in der Fassung vor Umsatzung der 4.EG-Richtlinie.
Im Unterschied zu deutschen Aktiengesellschaften, die den Gewinnverwendungsvorschlag wahlweise in der Gewinn und Verlustrechnung oder im Anhang ausweisen können (§158 I AktG), besteht für spanische Kapitalgesellschaften immer eine Ausweispflicht im Anhang.
Wir meinen, dass die spanische Gewinn und Verlustrechnung durch die bessere Erfolgsspaltung wesentlich transparenter und aussagefähiger ist als die deutsche Gewinn und Verlustrechnung.
Übersichtstabelle zu wesentlichen Vorschriften der Gewinn- und Verlustrechnung:
Spanien | |
Verfahren |
|
Ausweiss / Erfassung von | |
Bewertungsergebnis |
|
Währungsgewinnen / Verlusten |
|
Skonti |
|
Periodenfremden Erträgen / Aufwendungen Veräusserungsgewinnen / Verlusten bei Abgang von anlagevermögen |
|
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