Grunderwerbsteuer bei Kauf von Möbel
Die auf Mallorca verkauften Häuser werden häufig möbliert verkauft. Der Kaufpreis für die Möbel wird dann außerhalb der eigentlichen Kaufurkunde abgebildet und bezahlt. Wir weisen in diesem Zusammenhang auf das königliche Dekret 1/1993 vom 24. September hin. Dort ist Folgendes im Artikel 11 beschrieben: Der Steuerbeitrag (Die Grunderwerbsteuer ist gemeint) errechnet sich, indem auf die Bemessungsgrundlage die folgenden Steuersätze anzuwenden sind, unbeschadet des im folgenden Artikel Festgelegten: Handelt es sich um die Übertragung von beweglichen oder unbeweglichen Gütern sowie die Errichtung und Überlassung von dinglichen Rechten, die auf dieselben entfallen, ausgenommen die dinglichen Sicherungsrechte, mit dem Steuersatz, der gemäß der Bestimmungen des Gesetzes 21/2001 vom 27. Dezember, mit dem die steuerlichen und verwaltungstechnischen Maßnahmen des neuen Finanzierungssystem der autonomen Regionen mit gemeinsamer Gebarung sowie Städten mit Autonomiestatut reguliert werden, von der autonomen Region beschlossen wurde.
Sollte die autonome Region den Steuersatz, auf den sich der vorhergehende Absatz bezieht, nicht beschlossen haben, so wird auf die Übertragung von Immobilien sowie auf die Errichtung und Überlassung dinglicher Rechte auf dieselben, ausgenommen dingliche Sicherungsrechte, 6 % angewendet; hingegen beträgt dieser Steuersatz 4 %, wenn es sich um die Übertragung von beweglichen und halbbeweglichen Güter handelt sowie die Errichtung und Überlassung dinglicher Rechte auf dieselben, ausgenommen die dinglichen Sicherungsrechte. Dieser letztgenannte Steuersatz wird gleichermaßen auf jegliche andere abgabenpflichtige Handlung angewendet, die in den sonstigen Absätzen dieses Abschnitts nicht enthalten ist.
FAZIT: Auf Mallorca sind vom Erwerber 4 % Grunderwerbsteuer zu bezahlen.