Homeoffice als Betriebsstätte – Risiken bei Auslandstätigkeiten
Die zunehmende Flexibilisierung der Arbeitswelt, insbesondere durch Homeoffice-Regelungen, führt vermehrt dazu, dass Arbeitnehmer oder Selbstständige ihre Tätigkeit zeitlich befristet oder dauerhaft ins Ausland verlagern. Dies kann jedoch steuerliche Risiken bergen – sowohl für das Unternehmen als auch für die betroffene Person.
Wann wird Homeoffice zur Betriebsstätte?
Homeoffice kann aus steuerlicher Sicht zur Betriebsstätte des Unternehmens werden – insbesondere bei regelmäßiger Nutzung im Ausland. Nach Art. 5 OECD-MA bzw. § 12 AO sind vier Kriterien für eine Betriebsstätte kumulativ erforderlich:
Feste Verbindung zum Erdboden
Nachhaltigkeit der Nutzung
Ausübung unternehmerischer Tätigkeit
Verfügungsmacht des Unternehmens über die Räumlichkeiten
Wichtig: Wird das Homeoffice nur sporadisch genutzt, liegt regelmäßig keine Betriebsstätte vor. Eine überwiegende Nutzung von mindestens 50 Prozent kann jedoch ein Indiz sein. Im Fall von Arbeitnehmern ist die Verfügungsmacht des Arbeitgebers entscheidend – etwa durch einen Untermietvertrag oder eine vergleichbare vertragliche Vereinbarung über die Nutzung der privaten Räumlichkeiten. Ohne vertragliche Regelung verneint die Finanzverwaltung in der Regel das Vorliegen einer Betriebsstätte. Leistet der Mitarbeiter lediglich Hilfs- oder Nebentätigkeiten, wird ebenfalls keine Betriebsstätte angenommen – selbst wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Sonderfall: Geschäftsleitungsbetriebsstätte
Übt ein Geschäftsführer seine Tätigkeit dauerhaft aus dem Ausland aus, kann eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte entstehen – auch in privaten Räumen. Entscheidend ist, ob dort der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung liegt. Gibt es mehrere gleichwertige Orte der Geschäftsführung, kann dies zur Begründung mehrerer Betriebsstätten führen.
Handlungsempfehlung
Bei geplanter Auslandstätigkeit – insbesondere bei längeren Aufenthalten oder im Fall von Geschäftsführern – sollte vorab eine steuerliche Prüfung erfolgen. Trotz Doppelbesteuerungsabkommen kann es im Einzelfall zu ungewollten Steuerbelastungen oder gar Doppelbesteuerung kommen, wenn Betriebsstätten nachträglich angenommen werden.
Der Text wurde erstellt von:
Prof. Dr. habil Günther Strunk
www.strunkstb.de
(Stand: Mai 2025)