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Internationale Stiftungen und deutsches Steuerrecht

Wer Vermögen über eine Stiftung im Ausland strukturiert – etwa in der Schweiz, in Liechtenstein oder über einen anglo-amerikanischen Trust –, steht regelmäßig vor einer entscheidenden Frage: Wann greift die deutsche Zurechnungsbesteuerung? Und: Gibt es einen rechtssicheren Weg, dieser steuerlichen Zurechnung zu entkommen?

Mit Urteil vom 3. Dezember 2024 (Az. IX R 32/22) hat der Bundesfinanzhof (BFH) einen Meilenstein gesetzt. Die Entscheidung bringt nicht nur mehr Klarheit für die internationale Nachfolge- und Stiftungspraxis, sondern erweitert zugleich die Handlungsspielräume für Unternehmerfamilien mit grenzüberschreitendem Vermögen.

Die sogenannte Escape-Klausel: Jetzt auch für Drittstaaten anwendbar

Bislang war die sogenannte Escape-Klausel – also die gesetzliche Möglichkeit, aus der deutschen Zurechnungsbesteuerung auszubrechen – nur auf Stiftungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums beschränkt. Das hat sich mit der neuen BFH-Rechtsprechung geändert: Auch Stiftungen in sogenannten Drittstaaten, wie der Schweiz, den Vereinigten Staaten oder Kanada, können nun unter bestimmten Voraussetzungen von der Zurechnungsbesteuerung befreit werden.

Voraussetzung ist insbesondere ein funktionierender Informationsaustausch mit dem betreffenden Staat – zum Beispiel auf Grundlage eines Doppelbesteuerungsabkommens.

Was ist die Escape-Klausel?

Sie erlaubt in bestimmten Fällen eine Ausnahme von der Zurechnungsbesteuerung (§ 15 AStG), wenn der Stifter oder seine Familie keinen rechtlichen oder tatsächlichen Zugriff mehr auf das Stiftungsvermögen haben. Dies gilt unabhängig davon, ob wirtschaftliche Erträge erzielt werden. Entscheidend ist: Die Stiftung muss unabhängig handeln – sowohl strukturell als auch operativ. Nur so kann verhindert werden, dass Einkünfte in Deutschland besteuert werden, obwohl sie dem Begünstigten tatsächlich nicht zugeflossen sind, sogenannte „dry income“-Besteuerung.

Nicht der Wille, sondern der Kontrollverlust zählt

Die neue Rechtsprechung stellt klar: Es kommt nicht auf die Absichten der Beteiligten an, sondern auf den tatsächlichen Kontrollverlust. Weder unmittelbare noch mittelbare Zugriffs- oder Weisungsrechte dürfen bestehen. Auch spätere Anpassungen in der Satzung oder der Besetzung der Stiftungsorgane können zur Anerkennung der Unabhängigkeit beitragen – wenn sie nachvollziehbar dokumentiert sind.

Wichtig ist also eine klare, konsistente und belastbare Struktur: Nur wenn der Einfluss des Stifters oder der Familie objektiv ausgeschlossen ist, kommt eine Ausnahme in Betracht. Das reduziert den Zwang zu überkomplexen Satzungsgestaltungen – und eröffnet neue Wege für international orientierte Nachfolge- und Vermögensstrategien.

Mehr Spielraum – aber keine Steuerfreiheit

Trotz der erfreulichen Klarstellung durch den BFH gilt: Internationale Stiftungsgestaltungen bleiben anspruchsvoll und unterliegen weiterhin der steuerlichen Überprüfung. Insbesondere bei Ausschüttungen ist Vorsicht geboten – denn diese können sowohl der Einkommensteuer als auch der Schenkungsteuer unterliegen. Maßgeblich sind hierbei die konkreten Ausgestaltungen der Rechte der Begünstigten.

Eine strukturierte und vorausschauende Planung, idealerweise mit einem spezialisierten Beraterteam, ist daher unerlässlich. Die aktuelle Entwicklung ist kein Freifahrtschein, aber ein klarer Hinweis darauf, dass sauber strukturierte internationale Stiftungen auch aus deutscher Sicht rechtssicher und steuerlich effizient geführt werden können.

Internationale Stiftungsgestaltungen sind also kein Steuertrick, sondern Ausdruck globaler Lebensplanung. Wer eine Stiftung mit Substanz, Transparenz und dokumentierter Unabhängigkeit aufsetzt, kann die erweiterten Gestaltungsspielräume rechtssicher nutzen – auch über die EU hinaus.

 

(Stand: Juni 2025/wp,ng)

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