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Personen- u. Kapitalgesellschaften

Eine Unterscheidung zwischen den Personen- und Kapitalgesellschaften wird in den spanischen Gesetzen nicht vorgenommen. Artikel 122 des spanischen Handelsgesetzes (Código de Comercio – Ccom) subsumiert vielmehr unter den Handelsgesellschaften (sociedades mercantiles) folgende Rechtsformen: 

  • die spanische Offene Handelsgesellschaft – OHG (sociedad regular colectiva –S.R.C),
  • die spanische Kommanditgesellschaft – KG (sociedad comanditaria – S.C.),
  • die spanische Kommanditgesellschaft auf Aktien – KGaA (sociedad comanditaria por acciones – S.C.A.),
  • die spanische Aktiengesellschaft – AG (sociedad anónima – S.A.) und
  • die spanische Gesellschaft mit beschränkter Haftung – GmbH (sociedad de responsabilidad limitada – S.L.).

Auch die Personengesellschaften (S.R.C und S.S.) sind damit als juristische Person definiert, weshalb in der spanischen Literatur zur Abgrenzung solche Handelsgesellschaften als Kapitalgesellschaft bezeichnet werden, bei denen die Haftung der Gesellschafter auf deren Einlagen beschränkt wird. Neben der AG (S.A), der KGaA (S.C.S.) und der GmbH (S.L.) muss aus diesem Grunde auch die sogenannte Arbeitnehmer-Aktiengesellschaft (sociedad anónima laboral – S.A.L.) dem Begriff der Kapitalgesellschaft zugeordnet werden. 

Aufgrund der mit den Kapitalgesellschaften verbundenen Haftungsbeschränkung sowie vor dem Hintergrund der rechtsformunabhängigen Unternehmensbesteuerung, haben Personengesellschaften in Spanien praktisch keine Bedeutung mehr. Unter den beiden Hauptgesellschaftsformen der Kapitalgesellschaften wiederum machen die Gesellschaften mit beschränkter Haftung grob geschätzt rund 95 % und die Aktiengesellschaften rund 5 % aus.

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