Sportflugzeuge und Steuerrecht: Warum der Traum vom Fliegen steuerlich schnell abstürzen kann
Ein eigenes Sportflugzeug wirkt auf den ersten Blick wie ein Zeichen von Erfolg, Effizienz und Freiheit. Doch steuerlich sind solche Vermögensgegenstände hoch riskant – insbesondere wenn sie im Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft gehalten werden.
Ausgangslage: GmbH erwirbt Sportflugzeug
Im entschiedenen Fall (FG Köln, Urteil vom 17.10.2023, Az. 10 K 2004/20) hatte eine GmbH ein Sportflugzeug angeschafft und alle damit verbundenen Kosten – darunter Wartung, Unterbringung und Flugstunden – als Betriebsausgaben verbucht. Nutzer des Flugzeugs war im Wesentlichen der Alleingesellschafter-Geschäftsführer. Die GmbH berief sich auf eine betriebliche Nutzung, konnte diese aber nicht konkret belegen.
Entscheidung des Gerichts: Keine Betriebsausgaben
Das Finanzgericht Köln ließ die geltend gemachten Betriebsausgaben nicht zum Abzug zu. Begründung: Es fehlte an einem schlüssigen und dokumentierten Nachweis der betrieblichen Veranlassung. Die Nutzung erschien – auch mangels nachvollziehbarer Flugprotokolle – überwiegend privat motiviert. Das Gericht ging nicht von einer verdeckten Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 3 KStG) aus, sondern lediglich von fehlender Abziehbarkeit der Betriebsausgaben. Dennoch ergibt sich ein erheblicher steuerlicher Nachteil, weil die Kosten den Gewinn der GmbH nicht mindern dürfen.
Steuerliche Einordnung: Privatnutzung ist kritisch
Gerade bei Wirtschaftsgütern mit erheblichem „Luxuspotenzial“ – wie Sportflugzeugen, Oldtimern oder Yachten – gelten besonders strenge Maßstäbe. Die Finanzverwaltung und Rechtsprechung verlangen:
eine konkrete betriebliche Veranlassung (Kundentermine, Anreise zu Standorten),
lückenlose Nachweise (Flugprotokolle, Einsatzpläne),
und eine überwiegende betriebliche Nutzung (deutlich mehr als 50 Prozent).
Fehlt dieser Nachweis, wird der Betriebsausgabenabzug vollständig versagt – auch wenn das Wirtschaftsgut tatsächlich Kosten verursacht hat.
Keine Pauschallösungen: Einzelfallprüfung entscheidend
Eine steuerliche Vorabprüfung – etwa in Form einer verbindlichen Auskunft – kann Klarheit schaffen. Bei fehlender Trennschärfe zwischen Privat- und Betriebsvermögen drohen neben dem Kostenabzug auch weitergehende Risiken wie verdeckte Gewinnausschüttungen, die mit Kapitalertragsteuer belastet werden können. Sportflugzeuge können unter bestimmten Voraussetzungen betrieblich genutzt werden – aber nur mit sauberer Struktur, eindeutiger Dokumentation und steuerlicher Absicherung. Unternehmer sollten daher frühzeitig rechtlichen und steuerlichen Rat einholen.
(Stand: Mai 2025/ng)