Sportflugzeuge und Steuerrecht: Warum der Traum vom Fliegen steuerlich schnell abstürzen kann
Erstveröffentlichung: 27. Mai 2025
Ein eigenes Sportflugzeug wirkt auf den ersten Blick wie ein Zeichen von Erfolg, Effizienz und Freiheit. Doch steuerlich sind solche Vermögensgegenstände hoch riskant – insbesondere wenn sie im Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft gehalten werden.
Ausgangslage: GmbH erwirbt Sportflugzeug
Im entschiedenen Fall (FG Köln, Urteil vom 17.10.2023, Az. 10 K 2004/20) hatte eine GmbH ein Sportflugzeug angeschafft und alle damit verbundenen Kosten – darunter Wartung, Unterbringung und Flugstunden – als Betriebsausgaben verbucht. Nutzer des Flugzeugs war im Wesentlichen der Alleingesellschafter-Geschäftsführer. Die GmbH berief sich auf eine betriebliche Nutzung, konnte diese aber nicht konkret belegen.
Entscheidung des Gerichts: Keine Betriebsausgaben
Das Finanzgericht Köln ließ die geltend gemachten Betriebsausgaben nicht zum Abzug zu. Begründung: Es fehlte an einem schlüssigen und dokumentierten Nachweis der betrieblichen Veranlassung. Die Nutzung erschien – auch mangels nachvollziehbarer Flugprotokolle – überwiegend privat motiviert. Das Gericht ging nicht von einer verdeckten Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 3 KStG) aus, sondern lediglich von fehlender Abziehbarkeit der Betriebsausgaben. Dennoch ergibt sich ein erheblicher steuerlicher Nachteil, weil die Kosten den Gewinn der GmbH nicht mindern dürfen.
Steuerliche Einordnung: Privatnutzung ist kritisch
Gerade bei Wirtschaftsgütern mit erheblichem „Luxuspotenzial“ – wie Sportflugzeugen, Oldtimern oder Yachten – gelten besonders strenge Maßstäbe. Die Finanzverwaltung und Rechtsprechung verlangen:
eine konkrete betriebliche Veranlassung (Kundentermine, Anreise zu Standorten),
lückenlose Nachweise (Flugprotokolle, Einsatzpläne),
und eine überwiegende betriebliche Nutzung (deutlich mehr als 50 Prozent).
Fehlt dieser Nachweis, wird der Betriebsausgabenabzug vollständig versagt – auch wenn das Wirtschaftsgut tatsächlich Kosten verursacht hat.
Keine Pauschallösungen: Einzelfallprüfung entscheidend
Eine steuerliche Vorabprüfung – etwa in Form einer verbindlichen Auskunft – kann Klarheit schaffen. Bei fehlender Trennschärfe zwischen Privat- und Betriebsvermögen drohen neben dem Kostenabzug auch weitergehende Risiken wie verdeckte Gewinnausschüttungen, die mit Kapitalertragsteuer belastet werden können. Sportflugzeuge können unter bestimmten Voraussetzungen betrieblich genutzt werden – aber nur mit sauberer Struktur, eindeutiger Dokumentation und steuerlicher Absicherung. Unternehmer sollten daher frühzeitig rechtlichen und steuerlichen Rat einholen.
(Stand: Mai 2025/ng)