Betriebsausgaben von Unternehmen in Spanien
Unter Betriebsausgaben versteht man solche Ausgaben, die in einem Unternehmen aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit anfallen. Maßgebend ist also, dass diese betrieblich veranlasst sind. Folgend drei Beiträge zu gängigen Situationen, die im Geschäftsleben immer wieder auftauchen: Geschenke / Incentives und private PKW-Nutzung.
Mögliche Betriebsausgaben
Seit dem Geschäftsjahr 2015 sind Kosten für Kundengeschenke oder Geschenke an Lieferanten nur bis maximal in der Höhe abzugsfähig, die einem Prozent des Nettoumsatzes des Steuerpflichtigen in diesem Veranlagungszeitraum entspricht. Der Nettoumsatz entspricht der Gesamtsumme der Einnahmen einer Gesellschaft in einem bestimmten Zeitraum.
Diese steuerliche Einschränkung bei der Abzugsfähigkeit der Kosten bedeutet notwendigerweise, dass die Gesellschaften in ihrer Buchhaltung die folgenden zwei Kategorien unterscheiden müssen:
- Kosten für die Absatzförderung (in ihrer Gesamtheit absetzbar).
- Kosten für Kundengeschenke (Abzugsfähigkeit beschränkt auf 1 % des Nettoumsatzes)
Die Linie, die diese beiden Kategorien von Kosten trennt, ist sehr unscharf, da der Zweck eines jeden Kundengeschenkes letztlich die Absatzförderung ist. Um eine Unterscheidung zu treffen, werden als Kosten der Absatzförderung jene Kosten angesehen, die mit der Werbung und der Verbreitung von Information über das zu verkaufende Produkt in Zusammenhang stehen. Im Gegensatz hierzu werden Kosten, die die Kundenbindung und/oder die Öffentlichkeitsarbeit der Firma zum Zweck haben, als Kundengeschenke angesehen.
Beispiel: All jene Kosten in Verbindung mit der Organisation von Veranstaltungen oder Seminaren, in denen das angebotene Produkt angepriesen wird, gelten als Kosten für die Absatzförderung. Hierbei ist es erforderlich, über Unterlagen der entsprechenden Veranstaltung zu verfügen, anhand derer nachgewiesen werden kann, dass diese tatsächlich dazu diente, das Produkt der Firma anzupreisen - Tagesablauf der Veranstaltung, Bilder, Teilnehmer, Referenten etc. - und es sich nicht um die einfache Organisation einer Freizeitveranstaltung für Kunden oder potentielle Kunden handelte. Im Gegensatz hierzu gelten Geschenke, Einladungen in Restaurants oder zu Freizeitveranstaltungen sowie andere Aufmerksamkeiten gegenüber den Kunden als Kosten für Kundengeschenke.
ACHTUNG: Wenn die Kosten als Kundengeschenke zu qualifizieren sind, ist die damit in Zusammenhang stehende Umsatzsteuer (Vorsteuer) nicht abzugsfähig!
Die Kosten für Geschenke an Angestellte werden bei der steuerlichen Beschränkung auf 1 % des Nettoumsatzes nicht berücksichtigt. Kosten für Geschenke an Angestellte – sofern diese nicht in der Gehaltsabrechnung aufgeführt sind – werden in zwei Unterkonten klassifiziert:
- Geschenke an Angestellte gemäß der Bräuche und Gewohnheiten der Firma; in ihrer Gesamtheit abzugsfähig.
- Schenkungen an Angestellte; nicht absetzbar.
Beispiel: Folgende Kosten fallen unter die Kategorie der Geschenke an Angestellte gemäß der Bräuche und Gewohnheiten der Firma: Weihnachtsessen, Geschenkkörbe zu Weihnachten / Weihnachtsgeschenke sowie andere Geschenke oder Aufmerksamkeiten, die die Firma ihren Angestellten üblicherweise zuteilwerden lässt (Wasser, Kaffee, Milch, Kekse etc.). Andere Kosten, die nicht unter die vorangehende Definition fallen, gelten als Schenkungen an Angestellte und sind steuerlich nicht absetzbar.
ACHTUNG: Grundsätzlich ist die Umsatzsteuer (Vorsteuer) die auf die beiden o.a. Kostenkategorien nicht abzugsfähig.
Eine verbindliche Auskunft besagt: „Die Abzugsfähigkeit der Abschreibungskosten wie auch anderer durch das Fahrzeug verursachte Kosten unterliegt der Bedingung, dass das Vermögenselement als Anlagevermögen eingestuft wird, welches der Tätigkeit zugehörig ist, was durch die lt. Gesetz gültigen Beweismittel nachgewiesen werden muss.“ In derselben Auskunft heißt es für Fälle mit gemischter Nutzung sowohl zu unternehmerischen als auch zu privaten Zwecken weiter: „Der proportionale Anteil der Abschreibung und die weiteren der privaten Nutzung entsprechenden Kosten gelten bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage der anfragenden Gesellschaft nicht als steuerlich abzugsfähig, übereinstimmend mit Art. 14.1 des TRLIS“.
Zur Berechnung des proportionalen Anteils, in dem das Fahrzeug privat genutzt wird, kommt die folgende Formel zur Anwendung (Auskünfte der Obersten Steuerbehörde V-1469/07; V-0772/07; V-0236/07 und V-0014/00):
Gesamte Stundenzahl des natürlichen Jahres minus nachweisbare Arbeitsstunden / Gesamte Stundenzahl des natürlichen Jahres (365 x 24)
Der sich ergebende Prozentsatz muss jedes Jahr bei der Bewertung des Fahrzeuges angewandt werden, das Ergebnis quantifiziert die jährlichen Sachbezüge, die in die Gehaltsabrechnungen des Angestellten aufgenommen werden müssen (anteilig auf die Anzahl der Gehaltsabrechnungen aufgeteilt).
Hier gilt zu berücksichtigen, dass die Verfügbarkeit für private Zwecke und nicht die effektive Nutzung für selbige bewertet wird. Das bedeutet, dass die private Nutzung eines Fahrzeuges, welches für eine gemischte Nutzung bestimmt ist (unternehmerische und private Zwecke), in einer Woche ohne Feiertage, in der der Angestellte von Montag bis Freitag jeweils 8 Stunden arbeitet, mit 76,19 % bewertet werden würde [(168 – 40) / 168]. Wenn die Bewertung der privaten Nutzung jährlich vorgenommen wird, würde der Prozentsatz etwas höher als 76,19 % ausfallen, da die Feiertage und der jährliche Urlaub zu berücksichtigen wären, während der das Fahrzeug dem Angestellten zur Verfügung steht.
Kriterien, nach denen die effektiven Nutzungsstunden oder die Kilometerleistung (wird der privaten Nutzung zugewiesen) quantitativ bestimmt werden, werden nicht akzeptiert, da die maßgebliche Größe die Verfügbarkeit für private Zwecke ist.
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