GmbH & Co. KG | Deutschland
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co. Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG) ist im deutschen Recht eine Kommanditgesellschaft (KG) und somit eine Personengesellschaft. Anders als bei einer typischen Kommanditgesellschaft ist der persönlich und unbegrenzt haftende Gesellschafter (Komplementär) keine natürliche Person, sondern eine juristische Person (UG, GmbH oder AG).
Ziel dieser gesellschaftsrechtlichen Konstruktion ist es, Haftungsrisiken für die hinter der Gesellschaft stehenden Personen auszuschließen oder zu begrenzen. Eine Kommanditgesellschaft darf zum Zwecke eines Handelsgewerbes oder zur Verwaltung eigenen Vermögens errichtet werden.
Die GmbH & Co. KG ist in Spanien kraft Rechtsform eine Kapitalgesellschaft. Da die spanische S.L. (zu vergleichen mit der deutschen GmbH) eine signifikant günstigere Gesellschaftsform ist, wird die GmbH & Co. KG als Gesellschaftsform in Spanien so gut wie nicht verwendet. Bedingt durch die Unterschiede in den beiden Ländern Deutschland und Spanien wird unter den Regelungen des DBA das Konstrukt äußerst interessant. Einerseits kann im gewerblichen Bereich eine Endsteuerbelastung von 25 % erreicht werden. Andererseits kann mit dieser Gesellschaftsform bei Investitionen in selbstgenutzte Immobilien die Einbindung mehrere Familienmitglieder zu steuer- und zivilrechtlichen Vorteilen genutzt werden.
Deutsche GmbH & Co. KG aufgeschlüsselt
Die Beziehungen und Rechte der Gesellschafter untereinander regelt der Gesellschaftsvertrag. Die diesbezüglichen Vorgaben für die KG aus dem Handelsgesetzbuch sind weitestgehend dispositiv, d. h., sie können durch vertragliche Vereinbarungen abgeändert werden. So sieht z. B. das HGB vor, dass Beschlüsse der Gesellschafter einstimmig zu fassen sind. Diese Regelung kann im Gesellschaftsvertrag durch eine Vereinbarung ersetzt werden, die Mehrheitsbeschlüsse ermöglicht. Auch die Berechnung dieser Mehrheit sollte hier definiert werden.
Die Komplementär-GmbH kann sich mit ihrem gesamten Vermögen oder mit einem Teil ihres Vermögens an der KG beteiligen. Bei Leistung einer Sacheinlage ist zur Errichtung der KG – im Gegensatz zur GmbH – kein Sachgründungsbericht erforderlich. Die „Leistung“ der GmbH für die KG beschränkt sich i.d.R. auf die Übernahme der Geschäftsführung und auf die persönliche Haftung.
Auf Seite der Kommanditisten bezeichnet die Pflichteinlage den Betrag, den ein Kommanditist in die Gesellschaft einzuzahlen hat. Unabhängig hiervon besagt die im Handelsregister eingetragene Haftsumme, mit welchem Betrag der jeweilige Kommanditist persönlich haftet. Wird im Gesellschaftsvertrag keine Pflichteinlage vereinbart, dann kann unterstellt werden, dass diese mit der Haftsumme identisch ist. Mit Leistung der Pflichteinlage erlischt die persönliche Haftung des Kommanditisten in Höhe des eingezahlten Betrages. In der Praxis werden Einlagen von ca. 1.000 € geleistet, die auch mit der Haftsumme übereinstimmen.
Die GmbH & Co. KG wird durch die GmbH (Komplementärin) vertreten, die typischerweise auch die alleinige Geschäftsführungsbefugnis besitzt. Der Kommanditist ist im Regelfall von der Geschäftsführung ausgeschlossen; er kann lediglich bei außergewöhnlichen Geschäften sein Widerspruchsrecht ausüben. Somit ist, sofern nichts anderes im Gesellschaftsvertrag vereinbart ist, der Geschäftsführer der GmbH mittelbar auch Geschäftsführer der KG. Im Übrigen sind die Rechtsgrundlagen dieselben wie bei der KG.
Ausgangspunkt für die Einordnung des Vermögens der Gesellschaft sind die Regelungen des BGB über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Danach unterliegt das Vermögen dinglich einer gesamthänderischen Bindung. Keinem Gesellschafter steht ein Vermögensgegenstand der Gesellschaft oder ein Bruchteil des Vermögens der Gesellschaft zu. Allen Gesellschaftern steht das Vermögen der Gesellschaft gleichzeitig zur gesamten Hand zu.
Eine typische Ausgestaltung der Gesellschaft besteht darin, dass der GmbH als Komplementär keine Vermögensbeteiligung eingeräumt wird. Das gesamte Vermögen steht regelmäßig den Kommanditisten zu. Trotzdem ist auch die GmbH dinglich gesamthänderisch am gesamten Vermögen der Gesellschaft beteiligt. Die vereinbarte Beteiligung am Vermögen kommt im Fall des Ausscheidens des Gesellschafters oder der Liquidation der Gesellschaft zum Tragen. Wird auf die erwähnte typische Ausgestaltung zurückgegriffen, erhält die GmbH im Fall des Ausscheidens oder Liquidation keinen Anteil ausbezahlt.
Als Personengesellschaft ist die GmbH & Co. KG selbst weder körperschaft- noch einkommensteuerpflichtig. Der Gewinnanteil der Komplementär-GmbH unterliegt der Körperschaftsteuer. Die Gewinnanteile der Kommanditisten unterliegen – soweit sie natürliche Personen sind – der Einkommensteuer.
Wie jede andere Kapitalgesellschaft ist die GmbH in der GmbH & Co. KG Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches und hat deshalb Bücher zu führen und Jahresabschlüsse anzufertigen. Da in der typischen GmbH & Co. KG jedoch keine natürliche Person Komplementär (Vollhafter) ist, unterliegt sie nach HGB wie Kapitalgesellschaften höheren Anforderungen an die Aufstellung des Jahresabschlusses und hat diesen auch im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
Eine rein vermögensverwaltende, nicht gewerblich tätige und nicht gewerblich geprägte GmbH & Co. KG wird erbschaftsteuerrechtlich wie Privatvermögen behandelt; im Falle einer gewerblich tätigen bzw. gewerblich geprägten GmbH & Co. KG handelt es sich um Betriebsvermögen, das gegenüber Privatvermögen steuerlich begünstigt wird.
Bei der Übertragung einer vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG wird nicht die Beteiligung an einer gewerblichen Personengesellschaft im Sinne einer Mitgliedschaft vererbt oder verschenkt, sondern lediglich der Anteil an Wirtschaftsgütern. Anteilige Schulden werden nicht saldiert, sondern im Sinne einer „gemischten Schenkung“ behandelt.
Bei der Übertragung einer gewerblich tätigen oder gewerblich geprägten GmbH & Co. KG sind die Bilanzwerte steuerlich relevant. Hierbei müssen stille Reserven nicht versteuert werden. Ausgenommen sind Grundstücke (Ansatz des Bedarfswerts) und Beteiligungen (Ansatz nach Kurswert) an Kapitalgesellschaften, deren Wertansatz unabhängig von der Prägung bzw. Tätigkeit der GmbH & Co. KG erfolgt.
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