S.L.U. | Kapitalgesellschaft mit einem Gesellschafter in Spanien
In Zukunft muss vor einer Firmengründung der Einpersonenkapitalgesellschaft (SLU / Sociedad de la responsabilidad limitada unipersonal) geprüft werden, ob durch die spanische GmbH ein besonderer unternehmerischer Mehrwert geschaffen wird, der die SLU Gründung rechtfertigt und der Erweiterung der Gewinnerzielungsabsicht, dient.
Laut aktueller Rechtsprechung des obersten spanischen Finanzgerichts (TEAC) wird nunmehr klargestellt, dass Einpersonenkapitalgesellschaften von Freiberuflern in Zukunft steuerlich enger geprüft werden, um zu vermeiden, dass Freiberufler durch ihre höchstpersoenliche Leistung über eine spanische SL mit dem Kunden abrechnen und damit die steuerliche Progression in der Einkommensteuer von bis 45 % kappen und auf der Körperschaftsebene nur 25% besteuert wird. Betroffen durch die Entscheidung sind Inhaber von spanischen SLU (Einpersonenkapitalgesellschaften), die durch Ihre Person alleine die Leistung für den Endkunden bringen und in Spanien die steuerliche Residenz und damit die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht (IRPF) haben.
Abhilfe ist zu schaffen, in dem die Kapitalgesellschaften mit Personal und Betriebsmitteln ausgestattet werden, so dass durch die spanische SL noch Zusatzleistungen erbracht werden können, die nicht vom Freiberufler erbracht werden können.
Negatives Beispiel:
Ein Unternehmensberater hat eine spanische SL und rechnet seine gesamten Beratungsleistungen über die SL hat. Hier ist Beratung und Gestaltungsänderung geboten
Positives Beispiel:
Ein Softwareingenieur X hat eine ZEC Firma und eine Körperschaftssteuerlast von 4%. In seiner ZEC Firma beschäftigt er 5 Arbeitnehmer, die allesamt Software entwickeln, doch jeder einzelne Softwareentwickler hat ein spezielles Aufgabengebiet. Dieses Firmenkonstrukt hat nichts zu befürchten, da schließlich die SL einen Mehrwert generiert, der nicht durch X alleine generiert werden kann.
Rechtstechnisch kommt das oberste Finanzgericht zu diesen für die Finanzbehörden verbindlichen Entscheidung, indem der Art.16 LIS und die sogenannten verbundenen Geschäfte als Rechtsgrundlage genommen werden. Schließlich kann ein Freiberufler, der über eine SL abrechnet, schwierigst argumentieren, warum er nicht an den Endkunden direkt abrechnet, sondern über eine spanische SL, wenn diese kein Personal hat, sondern nur die Eigentumswohnung und ein Fahrzeug, sprich keine Betriebsmittel, die zur Gewinnerwirtschaftung dienen.