Verlustvortrag | Spanien
Ein Verlustrücktrag ist in Spanien, anders als in Deutschland, nicht möglich. Ein Verlustvortrag ist seit der letzten Gesetzesänderung im Jahre 2002 grundsätzlich für derzeit bis zu 15 aufeinander folgende Jahre zulässig (Art 25 LIS – Gesetz Körperschaftsteuer Spanien) (zuvor 7 Jahre).
Praxishinweis: Die Verlustvorträge können nicht immer genutzt werden. Sehr häufig entstehen in sog. patrimonialen Gesellschaften (Vermögenshaltende Gesellschaften) Verluste. Da diese Gesellschaften keine wirtschaftliche Tätigkeit nach spanischem Recht, sondern Vermietungstätigkeiten, ausüben, werden die Verluste bei einer Liquidation oder einem Verkauf i.d.R. nicht anerkannt.