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Verrechnungspreise | International agierende Unternehmen

Bei grenzüberschreitend tätigen Unternehmen mit Tochterunternehmen im Ausland stellt sich die Frage der sachgerechten Aufteilung der erwirtschafteten Ergebnisse für Besteuerungszwecke. Im Gegensatz zu Leistungsverrechnungen mit fremden Dritten, bei denen sich die erzielbaren Vergütungen aufgrund der Marktkräfte [S. A0118] bestimmen, ist dies bei internen Unternehmensverrechnungen zwischen verbundenen Unternehmen nicht zwangsläufig der Fall.

Korrekturvorschriften: Das nationale deutsche Steuerrecht sieht bei konzerninternen Verrechnungspreisen, welche nicht dem Drittvergleich bzw. dem sog. „Dealing at arm´s length-Grundsatz“ standhalten, Korrekturvorschriften gem. § 1 AStG und § 8 Abs. 2 KStG vor. Weiterhin sieht das Abkommensrecht bilaterale und multilaterale Korrekturmethoden vor (Art. 9 Abs. 1 OECD-Musterabkommen).

Da international tätige Unternehmen bisher in der Lage waren, bestehende Unterschiede zwischen den steuerlichen Regelungen mehrerer Staaten gezielt zur Steueroptimierung auszunutzen, haben OECD und G20 im Rahmen des sog. „BEPS“-Projekts gegen Gewinnkürzungen und Gewinnverlagerungen Empfehlungen vorgelegt.

Die Maßnahme 13 des OECD-Aktionsplans sieht verschärfte Anforderungen an die Verrechnungspreisdokumentation vor, insbesondere eine länderbezogene Berichterstattung für den Gesamtkonzern („Country-by-Country-Reporting“). Eine Umsetzung dieser Maßnahme erfolgte bereits durch einen entsprechenden Gesetzesbeschluss am 13. Juli 2016 (sog. „Anti-Beps-Umsetzungsgesetz“).

Verrechnungspreismethoden

Das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 (BGBl. I 2007, 1912) hat in § 1 Abs. 3 Satz 1 bis 9 AStG gesetzliche Methoden zur Bildung von Verrechnungspreisen festgelegt. Die Preisvergleichsmethode, die Wiederverkaufsmethode oder die Kostenaufschlagsmethode sollen dabei gleichberechtigt anwendbar sein. Existieren mehrere mögliche Verrechnungspreise (Bandbreite), so muss die Anpassung am Median erfolgen, was eine Verschlechterung zur früheren Rechtsprechung darstellt. Können keine auch nur eingeschränkt vergleichbaren Fremdvergleichspreise ermittelt werden, ist der hypothetische Fremdvergleich durchzuführen, bei dem fingiert wird, welche Bedingungen fremde Dritte der betreffenden Geschäftsbeziehung zugrunde gelegt hätten. § 1 Abs. 3 Satz 11 f. AStG regelt, dass Anpassungen der Verrechnungspreise noch innerhalb von zehn Jahren möglich sind, wenn beim hypothetischen Fremdvergleich immaterielle Wirtschaftsgüter Gegenstand der Geschäftsbeziehungen sind.

Grundsätze

Bei grenzüberschreitend tätigen Unternehmen mit Tochterunternehmen im Ausland stellt sich die Frage der sachgerechten Aufteilung der erwirtschafteten Ergebnisse für Besteuerungszwecke. Im Gegensatz zu Leistungsverrechnungen mit fremden Dritten, bei denen sich die erzielbaren Vergütungen aufgrund der Marktkräfte [S. A0118] bestimmen, ist dies bei internen Unternehmensverrechnungen zwischen verbundenen Unternehmen nicht zwangsläufig der Fall.

Korrekturvorschriften: Das nationale deutsche Steuerrecht sieht bei konzerninternen Verrechnungspreisen, welche nicht dem Drittvergleich bzw. dem sog. „Dealing at arm´s length-Grundsatz“ standhalten, Korrekturvorschriften gem. § 1 AStG und § 8 Abs. 2 KStG vor. Weiterhin sieht das Abkommensrecht bilaterale und multilaterale Korrekturmethoden vor (Art. 9 Abs. 1 OECD-Musterabkommen).

Da international tätige Unternehmen bisher in der Lage waren, bestehende Unterschiede zwischen den steuerlichen Regelungen mehrerer Staaten gezielt zur Steueroptimierung auszunutzen, haben OECD und G20 im Rahmen des sog. „BEPS“-Projekts gegen Gewinnkürzungen und Gewinnverlagerungen Empfehlungen vorgelegt.

Die Maßnahme 13 des OECD-Aktionsplans sieht verschärfte Anforderungen an die Verrechnungspreisdokumentation vor, insbesondere eine länderbezogene Berichterstattung für den Gesamtkonzern („Country-by-Country-Reporting“). Eine Umsetzung dieser Maßnahme erfolgte bereits durch einen entsprechenden Gesetzesbeschluss am 13.7.2016 (sog. „Anti-Beps-Umsetzungsgesetz“).

Verrechnungspreismethoden

Das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 (BGBl. I 2007, 1912) hat in § 1 Abs. 3 Satz 1 bis 9 AStG gesetzliche Methoden zur Bildung von Verrechnungspreisen festgelegt. Die Preisvergleichsmethode, die Wiederverkaufsmethode oder die Kostenaufschlagsmethode sollen dabei gleichberechtigt anwendbar sein. Existieren mehrere mögliche Verrechnungspreise (Bandbreite), so muss die Anpassung am Median erfolgen, was eine Verschlechterung zur früheren Rechtsprechung darstellt. Können keine auch nur eingeschränkt vergleichbaren Fremdvergleichspreise ermittelt werden, ist der hypothetische Fremdvergleich durchzuführen, bei dem fingiert wird, welche Bedingungen fremde Dritte der betreffenden Geschäftsbeziehung zugrunde gelegt hätten. § 1 Abs. 3 Satz 11 f. AStG regelt, dass Anpassungen der Verrechnungspreise noch innerhalb von zehn Jahren möglich sind, wenn beim hypothetischen Fremdvergleich immaterielle Wirtschaftsgüter Gegenstand der Geschäftsbeziehungen sind.

Bei der Preisvergleichsmethode (Comparable uncontrolled Price Method) vergleicht der Steuerpflichtige den zwischenverbundenen Unternehmen vereinbarten Preis mit solchen Preisen, welche unabhängige Unternehmen bei vergleichbaren Verhältnissen vereinbaren, da die verbundenen Unternehmen sich steuerlich wie einander fremd verhalten sollen.

Bei der Wiederverkaufspreismethode (Resale Price Method) ist eine angemessene Handelsspanne (Rohgewinnmarge) zu ermitteln, aus der der Wiederverkäufer seine Verkaufs- und sonstigen betrieblichen Ausgaben auf Basis der Kenntnis über Preise und Aufschläge, die in der Branche üblich sind, und entsprechend der ausgeübten Funktionen und getragenen Risiken einen angemessenen Gewinn erwirtschaften kann. Diese Methode ist am besten bei Verrechnungen zwischen einer Produktions- und Vertriebsgesellschaft geeignet.

Die Kostenaufschlagsmethode (Cost plus method) orientiert sich unter Bezugnahme eines Gewinnaufschlages, den derselbe Lieferant bei einem vergleichbaren Fremdgeschäft erzielt hätte. Diese Methode ist bei Verkäufen von Halbfertigerzeugnissen innerhalb eines Konzerns wie auch bei der Erbringung von Dienstleistungen häufig anzutreffen. Sie ist auch anwendbar, wenn das konkrete Produkt nicht auf dem freien Markt, sondern nur zwischen Unternehmen gehandelt wird.

Zu den inhaltlichen Anforderungen einer Verrechnungspreisdokumentation zählen die Folgenden:

  • allgemeine Information, Beteiligungsverhältnisse, Geschäftsbetrieb und Organisationsaufbau,
  • Geschäftsbeziehungen zu nahestehenden Personen, Transaktionen zu verbundenen Unternehmen,
  • Funktions- und Risikoanalyse,
  • Verrechnungspreisanalyse der materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter,
  • erforderliche Aufzeichnungen in bestimmten Fällen, wie z.B. Geschäftsstrategien, Aufzeichnungen über Preisanpassungen oder die Ursache von Verlusten.

Zu den formalen Anforderungen einer Verrechnungspreisdokumentation gehören:

  • Aufzeichnung in elektronischer oder schriftlicher Form,
  • ausreichende Zeitnähe bei Anfertigung der Dokumentation innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem sich der Geschäftsvorfall ereignet hat; bei außerordentlichen Geschäftsvorfällen unverzüglich,
  • Verwertbarkeit der Aufzeichnungen durch einen Sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit,
  • zehnjährige Aufbewahrungsfrist, die jedoch nicht abläuft, bis die steuerliche Festsetzungsfrist abgelaufen ist.
  • Zeitliche Anforderungen: Die Aufzeichnungspflicht beginnt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2002 beginnen. Nach Aufforderung durch die Betriebsprüfung hat der Steuerpflichtige 60 Tage Zeit, die Dokumentation vorzulegen.
  • Für kleine Unternehmen existieren Erleichterungen. Kleine Unternehmen sind in diesem Sinne Unternehmen, deren Entgelte für Lieferungen von Gütern und Waren kleiner oder gleich fünf Millionen Euro betragen oder deren Entgelte für andere Leistungen kleiner oder gleich 500.000 € betragen.

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