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Zinsbesteuerung in Spanien | Zinsen | Besteuerung

Die gesetzlichen Vorschriften für die Zinsbesteuerung sind einerseits im „Plan General de Contabilidad“ (RD 1514/2007) als Grundsätze ordnungsgemäßer Buchhaltung (GoBD) niedergeschrieben. Andererseits finden wir im Artikel 19 des Körperschaftsteuergesetzes (RDLeg 4/2004) die steuerlichen Vorschriften.

Verbuchung von Zinsen

Gemäß dem Plan General de Contabilidad gilt das Prinzip der periodengerechten Rechnungsführung.
Zinsaufwendungen und Zinserträge sind dem Geschäftsjahr zuzurechnen, in dem sie wirtschaftlich entstehen – unabhängig davon, wann sie tatsächlich gezahlt oder eingenommen werden.

Artikel 19 des Körperschaftsteuergesetzes bestätigt dieses Prinzip für die steuerliche Zurechnung.
Auf Grundlage der verbindlichen Auskunft Consulta Vinculante V0794/2006 gilt:
Auch wenn Zinsen erst am Ende der Laufzeit zahlbar sind, müssen sie für jedes Geschäftsjahr anteilig als angefallen verbucht werden.

Zinsaufwendungen sind somit am 31. Dezember jedes Jahres zu erfassen und steuerlich abziehbar, sofern keine Ausschlusstatbestände wie etwa überhöhte Fremdfinanzierung oder konzerninterne Beteiligungsdarlehen vorliegen.

Gesetzliche Grundlagen

Die GoB besagen bzgl. Zinsaufwendungen und Zinserträge:
„Die Auswirkungen der wirtschaftlichen Transaktionen oder ökonomischen Gegebenheiten werden dann registriert, wenn diese stattfinden, das heißt die Ausgaben und Einnahmen von Zinsen sind auf jenes Geschäftsjahr anzurechnen, auf welches sich die Jahresabschlüsse beziehen, unabhängig von dem Datum, an welchem diese bezahlt oder eingenommen werden.“

Das bedeutet, dass die Verbuchung der Einkünfte und Ausgaben in Abhängigkeit vom tatsächlichen Fluss von Gütern und Dienstleistungen, aus denen diese entstehen, zu erfolgen hat – unabhängig vom Zeitpunkt der tatsächlichen Zinszahlung.

Artikel 19 des Körperschaftsteuergesetzes (RDLeg 4/2004) besagt:
„Die Einnahmen und Ausgaben sind jenem Besteuerungszeitraum zuzurechnen, in welchem sie auflaufen, entsprechend dem tatsächlichen Fluss von Gütern und Dienstleistungen, welchem sie entsprechen, und unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt deren tatsächliche Zahlung bzw. Finanzierung stattgefunden hat, wobei eine angemessene Wechselbeziehung zwischen diesen und jenen zu berücksichtigen ist. …Jene Ausgaben, die buchhalterisch nicht in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen oder dem Freibetrag zugewiesen sind, sind nicht steuerabzugsfähig, wenn dies in einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift vorgeschrieben ist.“

Folglich muss – sowohl zum Zweck der Rechnungsführung (Buchung der Einnahmen und Ausgaben) als auch zu steuerlichen Zwecken (Zuweisung der Einnahme oder der Ausgabe in der Körperschaftsteuer) – der Buchungszeitpunkt der Zinsen jener sein, an dem diese anfallen.

Aufgrund einer verbindlichen Auskunft (Consulta Vinculante V0794/2006) wird der Buchungszeitpunkt nochmals verdeutlicht. Dabei wird der Fall eines Unternehmens analysiert, das einer mit ihm verbundenen Gesellschaft ein fünfjähriges Darlehen gewährt, von dem am Ende der Laufzeit das Kapital zuzüglich Zinsen zurückzuzahlen ist: „Prinzipiell, und obwohl die gesamten Zinsen eines Darlehens in der Regel am Ende der vereinbarten Laufzeit desselben zahlbar sind, müssen diese im Hinblick auf die tatsächlichen Außenstände in jedem Geschäftsjahr als angefallen betrachtet werden und sind dann abzugsfähig, in welchem sie in der Gewinn- und Verlustrechnung verrechnet worden sind.“

Folglich müssen per 31. Dezember eines jeden Geschäftsjahres die Ausgaben oder Einnahmen an Zinsen verbucht werden, da diese im Hinblick auf die Außenstände durch das Darlehen als jährlich fällig betrachtet werden.

Nach der Erfassung und Verbuchung der Zinsen sind diese Zinsaufwendungen steuerlich abziehbar, unabhängig davon, ob diese Zinsen effektiv bezahlt worden sind oder nicht.

Dabei sind unter anderem folgende Regelungen zu berücksichtigen:

  • finanzielle Aufwendungen von mehr als einer Million Euro (Zinsschranke)

  • finanzielle Aufwendungen für Beteiligungsdarlehen – ab dem Jahr 2015 –

  • finanzielle Aufwendungen aus der Finanzierung zwecks Erwerb von Beteiligungen seitens anderer Gesellschaften der Firmengruppe

(Stand: Oktober 2025/wp,ng)

Quellensteuer und Darlehen berücksichtigen

Wenn eine juristische Person oder eine natürliche Person, die als Unternehmer handelt, Darlehenszinsen an einen in Spanien ansässigen Darlehensgeber zahlt, ist eine Quellensteuer als Einkommensteuervorauszahlung einzubehalten und an die Steuerverwaltung abzuführen.
Der Quellensteuersatz beträgt neunzehn Prozent und ist über das Modelo 123 zu erklären.

Gemäß Artikel 63 der Körperschaftsverordnung (Real Decreto 1777/2004) entsteht die Verpflichtung zur Einbehaltung zum Zeitpunkt des Anspruchs auf den Zinsertrag – also mit der vertraglich vereinbarten Fälligkeit oder, falls früher, bei tatsächlicher Zahlung.

Das Fälligkeitsdatum der Zinsen bestimmt somit unabhängig vom tatsächlichen Geldfluss den Zeitpunkt, zu dem die Einbehaltungs- und Zahlungspflicht entsteht.

Die Quellensteuer ist bereits vor der vertragsgemäßen Auszahlung fällig, wenn:

  • Zinsen im Voraus gezahlt werden, oder

  • eine Umwandlung des Darlehens erfolgt, bei der aufgelaufene Zinsen zusammen mit dem Hauptdarlehen verrechnet oder in Eigenkapital umgewandelt werden.

Was den Einbehalt der Quellensteuer betrifft, wenn der Empfänger der Zinsen eine natürliche oder eine juristische Person ohne Ansässigkeit in Spanien ist, muss vorab geprüft werden, ob ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Spanien und dem Herkunftsland des Empfängers besteht, damit eine doppelte Besteuerung vermieden wird. In einigen der Doppelbesteuerungsabkommen, z.B. dem deutschen, ist festgesetzt, dass die Zinsen nur im Land des Wohnsitzes des Empfängers versteuert werden können. Somit hat der spanische Darlehensnehmer bei der Zahlung der Zinsen an den deutschen Darlehensgeber keinen Quellensteuereinbehalt vorzunehmen. Das ist die spanische Sicht.

Zuflussprinzip - Ja oder Nein? Häufig werden wir mit der Meinung deutscher Steuerbürger konfrontiert, dass Zinsen auf Gesellschafterdarlehen im Privatvermögen immer nur dann der Besteuerung unterworfen werden, wenn der Zufluss erfolgt. Diese Meinung entspricht nicht der geltenden deutschen Gesetzeslage.

Die Grundaussage über den Zuflusszeitpunkt bei Einnahmen enthält § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG. Ein Zufluss liegt vor, wenn die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Wirtschaftsgut (Geld oder ein Gegenstand, dessen Wert in Geld ausgedrückt werden kann) erlangt ist. Aufgrund verschiedener Rechtsprechung wird vom Zuflussprinzip abgewichen, wenn ein beherrschender Gesellschafter einen Vermögensvorteil erhält. Hier gilt der Vorteil nicht erst zum Zeitpunkt der Gutschrift auf seinem Konto als zugeflossen, sondern schon zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung. Denn ein beherrschender Gesellschafter hat es regelmäßig in der Hand, sich geschuldete Beträge auszahlen zu lassen. Das hat zur Folge, dass Zinsen für ein Darlehen, das der Gesellschafter seiner GmbH (gilt auch für eine spanische S.L.) eingeräumt hat lt. BFH auch dann als zugeflossen gelten und vom Gesellschafter zu versteuern sind, wenn es nicht tatsächlich zur Auszahlung der Zinsen gekommen ist. Unabhängig von der Darstellung der Einkünfte aus Kapitalvermögen nutzt der deutsche Fiskus mittlerweile die Möglichkeiten der fiktiven Zinsbesteuerung über die Regelungen des § 1 AStG. 

Die Auswirkung ist, dass in Deutschland die Zinsen auch ohne Zufluss beim Darlehensgeber zu versteuern sind. Beratungshinweis: Falls sie Darlehen an eine spanische Gesellschaft gegeben haben, an der Sie wesentlich beteiligt sind, achten Sie bitte darauf, dass Zinsen in Deutschland zu versteuern sind. Es spielt keine Rolle, ob die Zinsen in Spanien wirklich verbucht worden sind oder nicht. Da die Zinsen für die vergangenen zehn Jahre nachgefordert werden können, sollten Sie mit dem deutschen Berater über evtl. strafrechtliche Konsequenzen sprechen.

Zinslose Darlehen werden aus deutscher Sicht nicht akzeptiert. Bedingt durch den vereinbarten und gelebten allgemeinen Informationsaustausch (AIA) zwischen Spanien und Deutschland ist es nicht die Frage ob, sondern nur wann der Steuerpflichtige entsprechende Post vom deutschen Finanzamt erhält.

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