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Zinsschranke in Spanien | Finanzierungskosten

Die gesetzlichen Vorschriften zur Körperschaftsteuer sehen eine eventuelle Begrenzung der Abzugsfähigkeit der Finanzierungskosten vor. Die Obergrenze der Abzugsfähigkeit wird anhand eines bestimmten Prozentsatzes vom Betriebsergebnis des Unternehmens ermittelt und ist gänzlich unabhängig davon, welchen Anteil diese Kosten am Eigenkapital des Unternehmens haben und in welcher Beziehung das Unternehmen zum Gläubiger steht, bei dem diese zinswirksame Schuld eingegangen worden ist. Die über diese Begrenzung hinausgehenden Finanzierungskosten können in den fünf nachfolgenden Steuerperioden abgezogen werden, wenn dies im betreffenden Jahr nicht möglich ist.

Die in der Steuerperiode angefallenen Netto-Finanzierungskosten sind bis zu einer Höhe von 30 % des Betriebsergebnisses abzugsfähig. Demzufolge ist der Überschuss der in der Steuerperiode angefallenen Finanzierungskosten, der über den besagten 30 % liegt, in dieser Steuerperiode nicht steuerlich abzugsfähig. In jedem Fall sind Finanzierungskosten jedoch bis zu einem Betrag von 1 Mio. € uneingeschränkt abzugsfähig.

Die Netto-Finanzierungskosten stellen den Überschuss der Finanzierungskosten in Bezug auf die Finanzerträge aus der Übertragung von Eigenkapital an Dritte dar, welche in der Steuerperiode angefallen sind.

Auswirkungen der Obergrenze

Die in einer Steuerperiode angefallenen, aber aufgrund der Überschreitung der Obergrenze von 30 % des Betriebsergebnisses nicht abzugsfähigen Netto-Finanzierungskosten, können in nachfolgenden Steuerperioden ohne zeitliche Begrenzung zusammen mit dem entsprechenden, in der nachfolgenden Steuerperiode angefallenen Finanzierungskosten bis zu einer Grenze von 30 % des Betriebsergebnisses aus dieser Steuerperiode abgezogen werden. 

Das Betriebsergebnis wird auf Grundlage des Geschäftsergebnisses aus der Gewinn- und Verlustrechnung ermittelt. Dieses Ergebnis ist zum einen durch die Abschreibung des Anlagevermögens, die Zuweisung von Zuschüssen für nichtfinanzielle und sonstige Sachanlagen und die Wertminderungen und Gewinne oder Verluste aus dem Verkauf von Anlagevermögen zu mindern; zum anderen ist es um die Finanzerträge aus Investitionen in Eigenkapitalinstrumente zu erhöhen, sofern diese Dividenden oder Gewinnanteilen von Unternehmen entsprechen, an denen eine direkte oder indirekte Beteiligung von mindestens 5 % besteht oder, wenn die Beteiligung unter diesem Prozentsatz liegt, der Anschaffungswert über 20 Mio. € liegt. Hierbei werden Investitionen in Eigenkapitalinstrumente, die von anderen Unternehmen desselben Konzerns erworben wurden, deren Finanzaufwendungen nicht abzugsfähig sind, nicht berücksichtigt.

Wenn der Betrag der Finanzierungskosten kleiner oder gleich dem Betrag des Finanzertrags ist, so ist der gesamte Betrag des Finanzaufwands steuerlich abzugsfähig.

Wenn also die in der Steuerperiode angefallenen Netto-Finanzierungskosten unter der Obergrenze liegen, so wird neben dem Abzug der gesamten in dieser Periode angefallenen Finanzierungskosten, die nicht aufgebrauchte Differenz bis zur Obergrenze, also die Differenz zwischen dem Betrag der abgezogenen Finanzierungskosten und der Obergrenze aus der entsprechenden Steuerperiode, zur Obergrenze addiert, die sich aus der Anwendung von 30 % auf das Betriebsergebnis in den Steuerperioden der unmittelbar darauf folgenden fünf Jahre ergibt. Dadurch wir eine neue Obergrenze für die Berechnung der abzugsfähigen Finanzierungskosten für die folgenden Steuerperioden über einen Zeitraum von fünf Jahren festgelegt. Dies wird so lange wiederholt, bis die gesamte Differenz abgezogen ist.

Bleiben die Netto-Finanzierungskosten eines Geschäftsjahres jedoch unter 1 Mio. €, kann die positive Differenz zwischen einer Mio. € und den in der Steuerperiode angefallenen und abgezogenen Finanzierungskosten in zukünftigen Steuerperioden nicht angesetzt werden, sofern die Obergrenze von 30 % des Betriebsergebnisses des Geschäftsjahres unter 1 Mio. € liegt. Grund hierfür ist, dass ein Übertrag des ungenutzten Betrags bis zum Erreichen der Obergrenze immer auf Grundlage des Betriebsergebnisses ermittelt wird. Daher können sich bei der Festlegung der Obergrenze für nachfolgende Steuerperioden folgende Fälle ergeben: 

  • Der Betrag entsprechend 30 % des Jahresüberschusses liegt über 1 Mio. €. In diesem Fall ergibt sich die neue Obergrenze der abzugsfähigen Finanzierungskosten aus der Erhöhung dieses Betrages um den in den Vorjahren nicht verbrauchten Betrag.
  • Der Betrag entsprechend 30 % des Jahresüberschusses liegt unter 1 Mio. €. Auch hier ergibt sich die neue Obergrenze der abzugsfähigen Finanzierungskosten aus der Erhöhung dieses Betrages um den in den Vorjahren nicht verbrauchten Betrag. Übersteigt die erhöhte Obergrenze 1 Mio. €, so ist dies die neue Obergrenze, liegt sie dagegen unter 1 Mio. €, beträgt die Obergrenze der abzugsfähigen Netto-Finanzierungskosten 1 Mio. €.

Liegt die Steuerperiode des Unternehmens unter einem Jahr, errechnet sich die Höhe des abzugsfähigen Aufwands aus der Multiplikation von 1 Mio. € mit dem Verhältnis zwischen der Dauer des Steuerzeitraums und dem Jahr.

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