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Gesellschafterdarlehenszinsen in Spanien

Die gesetzlichen Vorschriften für die Behandlung der Zinsen sind einerseits im „Plan General de Contabilidad“ (RD 1514/2007) als Grundsätze ordnungsgemäßer Buchhaltung (GoB) niedergeschrieben. Andererseits finden wir im Artikel 19 des Körperschaftsteuergesetzes (RDLeg 4/2004) die steuerlichen Vorschriften. Die GoB besagen bzgl. Zinsaufwendungen und Zinserträge (Gesellschafterdarlehenszinsen in Spanien): „Die Auswirkungen der wirtschaftlichen Transaktionen oder ökonomischen Gegebenheiten werden dann registriert, wenn diese stattfinden, d.h. die Ausgaben und Einnahmen von Zinsen sind auf jenes Geschäftsjahr anzurechnen, auf welches sich die Jahresabschlüsse beziehen, unabhängig von dem Datum, an welchem diese bezahlt oder eingenommen werden.“ D.h., dass die Verbuchung der Einkünfte und Ausgaben in Abhängigkeit vom tatsächlichen Fluss von Gütern und Dienstleistungen, aus denen diese entstehen, zu erfolgen hat, was wiederum unabhängig vom Zeitpunkt der tatsächlichen Zinszahlung ist.

Das hat zur Konsequenz, dass jene Ausgaben, die buchhalterisch nicht in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen sind, auch nicht abzugsfähig sind. D.h. wie in Deutschland gilt das Realisationsprinzip. Folglich muss – sowohl zum Zweck der Rechnungsführung (Buchung der Einnahmen und Ausgaben) als auch zu steuerlichen Zwecken (Zuweisung der Einnahme oder der Ausgabe in der Körperschaftsteuer) der Buchungszeitpunkt der Zinsen jener sein, an dem diese anfallen.

Nachdrücklich weisen wir an dieser Stelle darauf hin, dass im Vorfeld die grundsätzliche Abzugsfähigkeit der Zinsaufwendungen von der Körperschaftsteuer überprüft werden muss. Dabei sind u.a. folgende Regelungen zu berücksichtigen:

  • Finanzielle Aufwendungen von mehr als 1 Million € (Zinsschranke)
  • Finanzielle Aufwendungen für Beteiligungsdarlehen – ab dem Jahr 2015 – aus der Finanzierung zwecks Erwerb von Beteiligungen seitens anderer Gesellschaften der Firmengruppe, etc.

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