Gründungskosten Gesellschaft | Abzugsfähigkeit | Spanien
Die Kosten für die Gründung (Notar, Handelsregister, Steuern, Honorar für Steuerberater, etc.) eine Gesellschaft in Spanien sind innerhalb der Körperschaftsteuer abzugsfähig. Diese Ausgaben werden buchhalterisch gesehen sehr speziell behandelt. Sie werden nicht direkt auf das Konto der Gewinne und Verluste verbucht, sondern im Nettovermögen des Unternehmens (Reservekonto) aktiviert. Innerhalb des entsprechenden (desselben) Geschäftsjahres werden diese in der Körperschaftsteuererklärung angepasst (negative Anpassung).
Im Endeffekt werden also die Gesamtkosten für die Gründung der Gesellschaft abgezogen. Artikel 11.3 des KSt.-Gesetzes besagt: Jene Ausgaben, die buchhalterisch nicht der Gewinn- und Verlustrechnung oder (falls die Rechtsvorschrift es so vorsieht) einem Reservekonto zugewiesen worden sind, sind steuerlich nicht abzugsfähig. Ausgenommen davon sind die Bestimmungen in diesem Gesetz betreffend die Vermögensbestandteile, die frei oder kurzfristig abgeschrieben werden dürfen.
Weiteres steht im Allgemeinen Kontenrahmen aus dem Jahr 2007 (Königliches Dekret 1514/2007 vom 16. November, durch welches der Allgemeine Kontenplan verabschiedet worden ist) geschrieben: des Weiteren ist die neue Handhabung der Kosten für eine Erstniederlassung zu erwähnen, welche in der Gewinn- und Verlustrechnung als Ausgaben in dem Geschäftsjahr, in dem sie stattfinden, zu verbuchen sind. Dahingegen sind die Gründungskosten und Kapitalerhöhungskosten direkt dem Nettovermögen des Unternehmens zuzuschreiben, und gehen nicht über die erwähnte GuV. Diese Ausgaben scheinen sodann in der Aufstellung der Veränderungen des gesamten Nettovermögens auf und sind Teil aller Eigenkapital-Veränderungen des Geschäftsjahres.
Fazit: Um also die Abzugsfähigkeit dieser Kosten rechtfertigten zu können, verbuchen wir diese im Nettovermögen des Unternehmens und im selben Geschäftsjahr führen wir eine negative Anpassung in der Körperschaftsteuererklärung durch.
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