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Zulassungssteuer für Yachten | Spanien

Wasserfahrzeuge, die durch in Spanien ansässige Personen, Körperschaften oder Inhaber von Betriebsstätten in Spanien auf spanischem Territorium genutzt werden, müssen definitiv in Spanien angemeldet werden.

Aufgrund der 1. Zusatzverfügung des Gesetzes für Sondersteuern (DA 1º de la Ley de IIEE Ley de Impuestos Especiales) müssen Wasserfahrzeuge, die durch in Spanien ansässige Personen oder Körperschaften oder Inhaber von Betriebsstätten in Spanien auf spanischem Territorium genutzt werden, definitiv in Spanien angemeldet werden und die Zulassungssteuer - Impuesto de Matriculación - bezahlen. Die Oberste Steuerbehörde hat sich in Bezug auf das Konzept der Betriebsstätte bei zahlreichen Gelegenheiten dahingehend ausgesprochen, dass es sich hierbei um jeglichen Ort handelt, von dem aus ganz oder teilweise eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird.

Durch diese Rechtsprechung wird festgelegt, dass man als Inhaber einer S.L. die Vermietung von Immobilien vornimmt, im Sinne der zuvor genannten ersten Zusatzverfügung Inhaber einer Betriebsstätte ist. Diese Rechtsprechung wird auch die verbindliche Auskunft  V0029-15 bestätigt.

Wenn der Inhaber einer S.L. somit als Privatperson eine Yacht kauft, hat er die Sondersteuer Impuesto Especial sobre Determinados Medios de Transporte (“IEDMT”) zu zahlen. Diese beträgt 12 % (zwölf) vom Anschaffungswert. Für Jet Ski beträgt der Steuersatz 16 %. Hätte diese Person die selbstgenutzte Immobilie als natürliche Person im Eigentum, würde die Steuer nicht anfallen, da er keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.

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