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Neue Rechtsprechung für Ihre Luxusimmobilie auf Mallorca

BFH-Urteil bekräftigt strengere Kriterien bei Vermietungsverlusten von Objekten im hochpreisigen Segment.

29. November 2023
Luxuriöse Villa mit Meerblick, Pool und großen Garten auf Mallorca

Bei Immobilien gibt es eine Klassengesellschaft, denn Vermietungsverlust ist nicht gleich Vermietungsverlust. Der deutsche Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass bei der Vermietung von Luxusimmobilien strengere Kriterien hinsichtlich der Gewinnerzielungsabsicht gelten als bei Objekten im mittleren und unteren Preissegment. In seinem kürzlich veröffentlichten Urteil bekräftigte der BFH, dass die durch Vermietung entstehende Verluste nicht ohne Weiteres mit anderen Einkünften des Steuerpflichtigen verrechnet werden können. Diese Rechtsprechung gilt im Zweifel auch für Ihre Immobilie auf Mallorca.

In dem Streitfall hatte ein Ehepaar aus Baden-Württemberg drei Villen mit mehr als 250 Quadratmetern Wohnfläche erworben und vermietet diese an seine drei erwachsenen Kinder. Das Paar wollte anschließend Vermietungsverlust von bis zu 216.000 Euro geltend machen, daraus hätte sich eine erhebliche Ersparnis bei der Einkommensteuer ergeben.

Vorwurf der Liebhaberei steht im Raum

Der BFH hat diesem Vorgehen allerdings eine Absage erteilt. Während bei anderen Wohnungen und Häusern eine auf Dauer angelegte unbefristete Vermietung zur Gewinnerzielungsabsicht ausreicht, genügt dies bei Luxusimmobilien nicht. Der Steuerpflichtige muss vielmehr nachweisen, dass er mit der Vermietung einen Überschuss erwirtschaften will. Um Verluste aus der Vermietung zeitweise mit anderen Einkünften verrechnen zu können, muss der Totalgewinn in einer 30-jährigen Prognoserechnung nachgewiesen werden. Ansonsten gehen die Finanzbehörden von Liebhaberei aus und rechnen die Verluste nicht an.

Mit diesem Urteil verleiht der BFH der bisherigen Rechtsprechung Nachdruck, dass bei der Vermietung von Immobilien im gehobenen Preissegment (über 250 Quadratmeter Wohnfläche und entsprechende Ausstattung wie Pool u.ä.) nicht automatisch von einer steuerbaren Tätigkeit ausgegangen wird.

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