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Höhere Erbschaftsteuerbelastung in Deutschland? Die Stunde der Entscheidung naht

Im Zentrum steht die Frage, ob die Begünstigungen für Betriebsvermögen bei Erbschaft- und Schenkungsteuer mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Das Verfahren, die Positionen.

11. August 2026

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am 13. Oktober über die Frage, ob die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Begünstigungen mit dem Grundgesetz vereinbar sind (Az. 1 BvR 804/22). Die SPD fordert bereits vor dem Urteil die Abschaffung der Verschonungsregelungen zugunsten eines Freibetrags von fünf Millionen Euro. Die Union hingegen lehnt eine Reformdebatte vor der Karlsruher Entscheidung ab. 

Das Verfahren: Worüber Karlsruhe verhandelt

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt über eine Verfassungsbeschwerde, die sich unmittelbar gegen einen Erbschaftsteuerbescheid und die diesen betreffenden gerichtlichen Entscheidungen richtet sowie mittelbar gegen mehrere Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) sowie eine Vorschrift des Bewertungsgesetzes (BewG).

Mit einem Urteil ist nicht am Tag der Verhandlung zu rechnen. Nach ständiger Praxis des Gerichts ergehen Entscheidungen einige Monate nach der mündlichen Verhandlung – realistisch also um den Jahreswechsel 2026/27 oder im Verlauf des Jahres 2027.

Der Ausgangsfall: Der Beschwerdeführer ist Erbe seiner Tante. Der Nachlass bestand ausschließlich aus Privatvermögen – unter anderem einem Wertpapierdepot und Grundvermögen. Gegen die Besteuerung dieses Privatvermögens hat er sich im fachgerichtlichen Verfahren erfolglos gewandt. Seine Verfassungsbeschwerde zielt darauf, die Privilegierung von Betriebsvermögen gegenüber Privatvermögen verfassungsrechtlich überprüfen zu lassen.

Die geprüften Normen: Das Gericht benennt als Prüfungsgegenstand die §§ 13a, 13b, 13c, 19, 19a und 28a ErbStG sowie § 203 BewG (Kapitalisierungsfaktor im vereinfachten Ertragswertverfahren). Im Kern geht es um das Verschonungssystem des geltenden Rechts:

  • Nach § 13a Abs. 1 ErbStG bleibt begünstigtes Betriebsvermögen im Sinne des § 13b ErbStG grundsätzlich zu 85 Prozent steuerfrei (Regelverschonung); unter zusätzlichen Voraussetzungen ist eine vollständige Steuerfreistellung möglich (Optionsverschonung).
  • Oberhalb der Schwelle von 26 Millionen Euro begünstigten Vermögens greift das Abschmelzmodell (§ 13c ErbStG) oder – auf Antrag – die Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28a ErbStG), die bei nachgewiesener fehlender Leistungsfähigkeit des Erwerbers bis zum vollständigen Erlass der Steuer führen kann.
  • Für Erwerbe sonstigen Vermögens, insbesondere Privatvermögen, sieht das Gesetz keine vergleichbaren Begünstigungen vor.

Die verfassungsrechtliche Kernfrage lautet: Benachteiligt diese Systematik Erwerber nicht begünstigten Vermögens in einer mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) unvereinbaren Weise?

Die Vorgeschichte: Karlsruhe entscheidet zum dritten Mal

Es ist die dritte verfassungsgerichtliche Überprüfung der Erbschaftsteuer innerhalb von zwei Jahrzehnten. 2006 und 2014 beanstandeten die Karlsruher Richter die jeweils geltenden Regeln. Zuletzt erklärte das Gericht mit Urteil vom 17. Dezember 2014 (Az. 1 BvL 21/12) die damaligen Verschonungsregelungen der §§ 13a und 13b ErbStG a. F. für unvereinbar mit dem Gleichheitssatz, ordnete deren Fortgeltung an und setzte dem Gesetzgeber eine Frist zur Neuregelung. Das Ergebnis war die Reform von 2016 – mit der 26-Millionen-Euro-Schwelle, dem Abschmelzmodell und der Verschonungsbedarfsprüfung, also exakt jenen Instrumenten, die nun erneut auf dem Prüfstand stehen. Das geltende Recht wurde 2016 von Union und SPD gemeinsam beschlossen.

Die Position der SPD

Die SPD hat ihre Position nicht erst mit Blick auf die Verhandlung formuliert, sondern bereits im Januar 2026 ein ausgearbeitetes Reformkonzept vorgelegt. Dessen Kernelemente:

  • Abschaffung der bestehenden Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen. An die Stelle des heutigen Systems – Regel- und Optionsverschonung, 26-Millionen-Euro-Schwelle, Abschmelzmodell, Verschonungsbedarfsprüfung – soll ein Freibetrag von fünf Millionen Euro für Betriebsvermögen treten.
  • Für Privatpersonen ein lebenslanger Freibetrag von insgesamt einer Million Euro, der die bisherigen, nach Verwandtschaftsgrad gestaffelten und alle zehn Jahre neu nutzbaren Freibeträge ersetzt.
  • Zur Vermeidung existenzgefährdender Liquiditätsbelastungen Stundungsregelungen von bis zu 20 Jahren für Unternehmenserben.

Das Institut der deutschen Wirtschaft (IW Köln) beziffert die Zahl der Betriebe, die unter diesem Konzept höhere Steuern zahlen müssten, auf rund 44.000. Die Partei hat das Thema im Sommer 2026 in den Fokus gerückt: SPD-Generalsekretär Tim Klüssendorf kündigte im Juli an, Vermögen- und Erbschaftsteuer nach der Sommerpause zum Schlüsselthema zu machen, als Gesamtpaket einschließlich einer Wiedereinführung der Vermögensteuer. Spätestens mit dem Karlsruher Urteil, so Klüssendorf, werde auch die Union einen Handlungsbedarf anerkennen müssen. Bundesfinanzminister Lars Klingbeil (SPD) spricht von einem “politischen Zeitfenster”, das sich mit der Entscheidung des Gerichts öffne, erwartet noch 2026 politische Weichenstellungen und lässt das Bundesfinanzministerium entsprechende Vorbereitungen treffen.

Die Position der Union

Die Union lehnt eine Reformdebatte vor der Karlsruher Entscheidung ab. Die dokumentierten Kernaussagen:

  • Der Parlamentarische Geschäftsführer der CDU/CSU-Fraktion, Steffen Bilger, erklärte, für die Union gelte: keine Steuererhöhungen. Diese würden der Wirtschaft schaden und Wachstum behindern; das Signal müsse die Stärkung der Wirtschaft sein.
  • Der finanzpolitische Sprecher der Unionsfraktion, Fritz Güntzler, bezeichnete den SPD-Vorschlag als zur Unzeit kommend und als Verunsicherung für Unternehmerinnen und Unternehmer in wirtschaftlich herausfordernden Zeiten. Die Union wolle zunächst die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abwarten und sich auf die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts konzentrieren; Reformen müssten mit Augenmaß erfolgen und Familienbetriebe wie Arbeitsplätze schützen. Güntzler verwies zudem darauf, dass das geltende Erbschaftsteuerrecht 2016 von Union und SPD gemeinsam beschlossen wurde.
  • Die Vorsitzende der CDU-Mittelstandsunion, Gitta Connemann, warnte, ein Zugriff auf die Substanz der Betriebe gefährde Hunderttausende Unternehmen und Millionen Arbeitsplätze.
  • Bundeskanzler Friedrich Merz (CDU) gilt als erklärter Gegner des SPD-Konzepts.

Zur Vollständigkeit der Darstellung gehört: Innerhalb der Union herrscht keine Einigung zum Thema. Aus der CDU-Fraktion wurde berichtet, dass einzelne Abgeordnete eine Debatte über eine größere Steuerreform für unausweichlich halten und Anpassungen bei der Erbschaftsteuer nicht ausschließen. Der CDU-Sozialflügel hat die Parteiführung in dieser Frage öffentlich kritisiert. Die offizielle Linie von Fraktion und Parteiführung bleibt gleichwohl: kein Vorgriff auf Karlsruhe.

Das Stichtagsprinzip

Unabhängig von Verfahrensausgang und politischer Debatte gilt eine Rechtstatsache, die für die Einordnung wesentlich ist: Die Erbschaft- und Schenkungsteuer folgt dem Stichtagsprinzip. Maßgeblich ist das Recht im Zeitpunkt der Steuerentstehung – bei Schenkungen der Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Übertragungen, die unter geltendem Recht vollzogen werden, unterliegen den geltenden Verschonungsregeln. Auch nach dem Urteil von 2014 ordnete das Gericht die Fortgeltung der beanstandeten Vorschriften bis zur Neuregelung an; die vor der Reform 2016 ausgeführten Übertragungen blieben dem alten Recht unterstellt.

Ob und wie sich daraus im Einzelfall Handlungsbedarf ergibt, ist eine Frage der individuellen Lebenssituation – der Vermögensstruktur, der Nachfolgesituation und der familiären Konstellation. Sie lässt sich nicht pauschal, sondern nur im Mandatsgespräch beantworten. 

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