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Neue GoBD ab dem 01.01.2020

Eine elek­tro­nisch-bild­li­che Erfas­sung und Aufbewahrung von Buchungsbelegen ist nun zuläs­sig

12. Dezember 2019

Nach dem das BMF bereits im Juli 2019 die neugefassten Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) auf seiner Homepage bereitstellte und nach wenigen Tagen wieder zurückzog, wurden nun mit Schreiben vom 28.11.2019 die neuen GoBD veröffentlicht. Diese treten mit Wirkung vom 1.1.2020 an die Stelle der bisherigen GoBD laut BMF-Schreiben vom 14.11.2014 (BStBl. I 2014, S. 1450). Über die Auswirkungen, insbesondere wegen eines Internen Kontrollsystems (IKS), haben wir schon ausführlich in unserer ITCP-Zeitung auf Seite 12 berichtet.

Zur elektronischen Aufbewahrung von Buchungsbelegen, die in Papierform empfangen wurden, führt das BMF ergänzend aus, dass eine elektronisch bildliche Erfassung, z. B. durch Scannen oder Fotografieren, zulässig ist. Dies kann mit verschiedenen Geräten, z. B. Smartphones, Multifunktionsgeräten oder Scan-Straßen und ist etwa auch während einer Dienstreise im Ausland zulässig.

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