Meldepflicht bei grenzüberschreitenden Steuergestaltungen
16. Oktober 2019Am 9.10.2019 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen veröffentlicht. Anders als noch im Diskussionsentwurf vom Januar 2019 findet sich darin keine Ausdehnung der Meldepflicht auf rein innerstaatliche Gestaltungen.
Laut dem Regierungsentwurf soll es primär dem Intermediär (z. B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt) obliegen, die Finanzverwaltung über grenzüberschreitende Steuergestaltungen zu informieren. Wird er von seinem Mandanten nicht von der Verschwiegenheitspflicht befreit, sind zwar personenbezogene Informationen unmittelbar durch den Mandanten zu übermitteln. Hinsichtlich des Inhalts der Steuergestaltung treffen jedoch weiterhin den Intermediär die Meldepflichten.
HINWEIS: Die neue EU-Regelung über die Verpflichtung, Steuergestaltungen bei grenzüberschreitenden Vorgängen zu melden, wird in Spanien aller Voraussicht nach per 1. Juli 2020 in Kraft treten.
Aufgrund der politischen Lage schwer abzusehen, wann die Regelungen für Spanien endgültig beschlossen werden: Derzeit amtiert eine Interimsregierung, die Neuwahlen finden am 10. November 2019 statt, die Regierungsbildung wird sich aufgrund der sich abzeichnenden Stimmverhältnisse schwierig gestalten.
Weiterführende Informationen zum Thema
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In der EU gilt eine unabdingbare Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen.
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