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Fristverlängerung bei grenzüberschreitenden Steuergestaltungen

Der Rat der EU räumt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, die für die Mitteilungen vorgesehenen Fristen um sechs Monate zu verschieben

09. Juli 2020

Seit 1.7.2020 besteht grundsätzlich eine Mitteilungspflicht bei grenzüberschreitenden Steuergestaltungen. Der Rat der EU räumt den Mitgliedstaaten nun die Möglichkeit ein, die für die Mitteilungen vorgesehenen Fristen um sechs Monate zu verschieben. Deutschland will dem Vernehmen nach davon aber keinen Gebrauch machen.

Am 24.6.2020 hat der Rat der EU beschlossen, dass die EU-Mit­g­lied­staa­ten die Mit­tei­lungs­frist für mel­depf­lich­tige grenz­über­sch­rei­tende Steu­er­ge­stal­tun­gen wie folgt ver­län­gern können:

  • Wurde der erste Schritt zwi­schen dem 25.6.2018 und dem 30.6.2020 umge­setzt, hat die Mit­tei­lung bis 28.2.2021 zu erfol­gen.
  • Wird eine Gestal­tung zwi­schen dem 1.7.2020 und dem 31.12.2020 zur Umset­zung bereit­ge­s­tellt, wird inn­er­halb die­ses Zei­traums umset­zungs­be­reit, der erste Umset­zungs­schritt gemacht oder leis­ten Inter­me­diäre Hilfe, Unter­stüt­zung oder Bera­tung, beginnt die 30-täg­ige Mit­tei­lungs­frist am 1.1.2021.
  • Über markt­fähige grenz­über­sch­rei­tende Steu­er­ge­stal­tun­gen sind erst­mals bis zum 30.4.2021 Infor­ma­tio­nen zu über­mit­teln.

Spanien im Verzug bei Richtlinienumsetzung

In Spanien sind im Gegensatz zu Deutschland die Bestimmungen der DAC-6-Richtlinie über Informationen über Steuerplanungsvorgänge noch nicht formell verabschiedet worden. Die Entwürfe zur Änderung der Verordnungen wurden jedoch bereits ausgearbeitet, und es wird erwartet, dass Spanien trotz der Verlängerung der EU-Frist die Bestimmungen der DAC-6-Richtlinie in den kommenden Wochen in nationales Recht umsetzen wird. Wir halten Sie informiert.

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