Fristverlängerung bei grenzüberschreitenden Steuergestaltungen
09. Juli 2020Seit 1.7.2020 besteht grundsätzlich eine Mitteilungspflicht bei grenzüberschreitenden Steuergestaltungen. Der Rat der EU räumt den Mitgliedstaaten nun die Möglichkeit ein, die für die Mitteilungen vorgesehenen Fristen um sechs Monate zu verschieben. Deutschland will dem Vernehmen nach davon aber keinen Gebrauch machen.
Am 24.6.2020 hat der Rat der EU beschlossen, dass die EU-Mitgliedstaaten die Mitteilungsfrist für meldepflichtige grenzüberschreitende Steuergestaltungen wie folgt verlängern können:
- Wurde der erste Schritt zwischen dem 25.6.2018 und dem 30.6.2020 umgesetzt, hat die Mitteilung bis 28.2.2021 zu erfolgen.
- Wird eine Gestaltung zwischen dem 1.7.2020 und dem 31.12.2020 zur Umsetzung bereitgestellt, wird innerhalb dieses Zeitraums umsetzungsbereit, der erste Umsetzungsschritt gemacht oder leisten Intermediäre Hilfe, Unterstützung oder Beratung, beginnt die 30-tägige Mitteilungsfrist am 1.1.2021.
- Über marktfähige grenzüberschreitende Steuergestaltungen sind erstmals bis zum 30.4.2021 Informationen zu übermitteln.
Spanien im Verzug bei Richtlinienumsetzung
In Spanien sind im Gegensatz zu Deutschland die Bestimmungen der DAC-6-Richtlinie über Informationen über Steuerplanungsvorgänge noch nicht formell verabschiedet worden. Die Entwürfe zur Änderung der Verordnungen wurden jedoch bereits ausgearbeitet, und es wird erwartet, dass Spanien trotz der Verlängerung der EU-Frist die Bestimmungen der DAC-6-Richtlinie in den kommenden Wochen in nationales Recht umsetzen wird. Wir halten Sie informiert.
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Anzeigepflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen | EU
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Enzyklopädie - Internationales Steuerrecht
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