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Steuern - Stundung und Fristverlängerung wegen Corona auf Mallorca

Der Gesetzgeber hat mit Steuerstundungen und Fristverlängerungen auf die Corona-Pandemie reagiert

24. April 2020

Mit den vom Königlichen Gesetzesdekret 7/2020 vom 12. März wurden folgende steuerlichen Maßnahmen umgesetzt: Grundsätzlich ist die Stundung von Steuerschulden, die allen Erklärungen entsprechen, deren Frist für die Vorlage und Zahlung zwischen dem 13.03.20 und dem 30.05.20 liegt, zulässig. Daher können sich diese Maßnahmen bereits auf die monatlichen Renditen von Februar, März und April (wenn sie monatlich eingereicht werden) und die des ersten Quartals 2020 (wenn sie vierteljährlich eingereicht werden) auswirken. Die Bedingungen, die erfüllt werden müssen, damit die Steuerschulden gestundet werden können, sind folgende:

   - Die Einheit muss im Jahr 2019 ein Betriebsvolumen von weniger als 6.010.121,04 Euro haben.
   - Die Schulden dürfen 30.000 Euro insgesamt nicht überschreiten. 

Das Dekret gilt für folgende Steuererklärungen: Modelo 303 - Umsatzsteuer; Modelo 111 + 115 - Retenciones; Modelo 202 - Körperschaftsteuervorauszahlungen; Modelo 210 - Nichtresidenten Einkünfte aus V + V.
Auf Wunsch wird die Schuld für sechs Monate gestundet, und während der ersten drei Monate des Aufschubs fallen keine Verzugszinsen an. Nach drei Monaten wären Verzugszinsen in Höhe von 3,75 % pro Jahr zu zahlen, sofern die Schuld nicht beglichen wird. Mit der Einreichung der Steuererklärung ist die Stundung zu beantragen.

Update 27.5.

Mit dem Amtsblatt BOE-A-2020-5315 wurde am 27. März bekannt gegeben, dass die zinsfreie Stundung statt der bisherigen drei nun vier Monate beträgt. Unsere Mandanten werden wir rechtzeitig über die vorzunehmenden Schritte informieren.

Auslandsvermögenserklärung, Einkommensteuer, Vermögensteuer

Die Einreichung der Auslandsvermögenserklärung (Modelo 720) am 31.3., sowie die Einkommensteuer und Vermögensteuer am 30.6. wird durch den Alarmzustand nicht beeinträchtigt.

Fristverlängerungen

Die spanische Steuerbehörde hat die Zahlungsfristen für bereits genehmigte Steuerstundungen verlängert. Zahlungen, die bis zum 18. März fällig waren, können bis zum 30. April durchgeführt werden. Zahlungen, die ab dem 18. März fällig sind, haben bis zum 20. Mai Zeit.

Dieselben Zeitfenster gelten für Zahlungen aufgrund von Steuerfestsetzungen bei Betriebsprüfungen. Stichtag ist hierbei das Datum, an dem die Einspruchsfrist für die Zahlungsaufforderung abläuft.

Dieselben Fristverlängerungen gelten für die Beantwortung von Aufforderungen von Seiten des Finanzamts und Pfändungsverfahren.

Stundung von Steuererklärungen auf den Balearen

Auf den Balearen hat die Regionalregierung per Dekret entschieden, die Fristen für die Steuererklärungen bei den regionalen Steuern zu stunden. Die Maßnahme betrifft die Grunderwerbsteuer (ITP), die Stempelsteuer (AJD), sowie die Schenkung- und Erbschaftsteuer (ISD). Die Stundung beträgt jeweils einen Monat, allerdings nur für Steuererklärungen, die zwischen dem 28. März und 30. April fällig werden.

Was die Selbstveranlagungen angeht, ist eine Stundung der Steuerzahlung um bis zu sechs Monate möglich, wobei die ersten drei Monate zinsfrei sind. Dies betrifft Selbstveranlagungen, die ab dem 28. März und bis zum vorläufigen Ende des Alarmzustands am 12.4. fällig sind.

Die Maßnahmen gelten für natürliche Personen, sowie für kleine und mittlere Unternehmen und Selbstständige.

Verschiebung von Steuerfristen

Die spanische Regierung hat am 14.4. per Dekret veranlasst, dass Steuererklärungen, die bis zum 20.4. fällig waren, um einen Monat auf den 20.5. verschoben werden können. Diese Regelung gilt allerdings nur für Selbstständige (autónomos) und KMU (Kleine und mittlere Unternehmen - Pymes), die 2019 einen Jahresumsatz von bis zu 600.000 Euro hatten.

Die Verschiebung der Abgabefristen gilt für folgende Erklärungen und Selbstveranlagungen:

  • Modelo 111 Lohnsteuererklärung und Einbehaltungen / Quellensteuer
  • Modelo 115 Erklärung der Mieteinbehaltungen
  • Modelo 130 Vorauszahlungen Einkommensteuer
  • Modelo 202 Vorauszahlungen Körperschaftsteuer
  • Modelo 303 Quartalserklärung Umsatzsteuer

Die Verschiebung der Steuerfrist ist mit der im März beschlossenen Stundung der Steuerzahlungen um drei bzw. sechs Monate kombinierbar. Das heißt, dass die Zahlung der gestundeten Steuer einen weiteren Monat verschoben werden kann.

Update 23.4.

Nach Erkenntnissen unseres Steuerbüros ist auch das Modelo 210 (Einkommensteuererlärung für Nicht-Residenten) in den Steuererklärungen inbegriffen, auf die diese Verschiebung der Abgabefrist zutrifft. Selbiges gilt für das Modelo 216 (Quartalserklärung der einbehaltenen Steuer für Nichtresidenten).

Zudem wurde mit dem Königlichen Dekret 15/2020 eine Verschiebung der Wahlmöglichkeit für die Zahlungmodalität bei den Vorauszahlungen der Körperschaftsteuer beschlossen.

Verjährungsfristen

Die Verjährungsfristen wurden für die Dauer des ersten Alarmzustandes 2020 eingefroren. Nähere Informationen dazu finden Sie HIER.

 

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