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Anzeigepflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen | EU

In der EU gilt eine unabdingbare Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen.

Am 25. Juni 2018 ist die geänderte EU-Richtlinie 2011/16/EU in Kraft getreten. Mit den Änderungen ist eine Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen eingeführt worden, die Steuervermeidung und aggressive Steuergestaltungen eindämmen soll. Auf englisch wird diese als Mandatory Disclosure Regime oder MDR bezeichnet.

Die in nationales Recht umgesetzte Richtlinie gilt seit 1. Juli 2020 und hat rückwirkend alle relevanten Steuergestaltungen zwischen 25. Juni 2018 und 1. Juli 2020 zu erfassen. Verstöße gegen die Meldepflicht sind sanktionsbewehrt.

Wir zeigen Ihnen, was die Meldepflicht beinhaltet

Erklärtes Ziel der Meldung „potenziell aggressiver grenzüberschreitender Steuerplanungsgestaltungen“ ist es, Steuerumgehung und Gewinnverlagerung zu identifizieren und zu verringern, um die Erosion des nationalen Steuersubstrats in den europäischen Mitgliedstaaten zu verhindern.

Die übermittelten Informationen sollen die Finanzbehörden der Mitgliedstaaten in die Lage versetzen, zeitnah gegen schädliche Steuerpraktiken vorzugehen und ungewollte Gestaltungsspielräume zu schließen. Die neue Meldepflicht betrifft alle direkten Steuern wie beispielsweise Einkommen-, Körperschaft-, Erbschaft- und Schenkungsteuer. Die (Einfuhr-)Umsatzsteuer als indirekte Steuer ist hingegen ausgenommen. Gleiches gilt für Verbrauchssteuern, Zölle und Sozialabgaben. 

Die Meldepflicht liegt grundsätzlich beim Intermediär, also demjenigen, der eine grenzüberschreitende Steuergestaltung konzipiert, vermarktet, organisiert, zur Nutzung bereitstellt oder die Umsetzung einer solchen Steuergestaltung verwaltet. Dies sind insbesondere Finanzintermediäre wie Banken sowie Rechtsanwälte und Steuerberater.

Beruft sich der Intermediär auf ein berufsrechtliches Verschwiegenheitsrecht wie beispielsweise Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer oder ist kein Intermediär vorhanden, geht die Mitteilungspflicht auf den Steuerpflichtigen (Nutzer) über. Finanzdienstleister sind aus diesem Grund von der Meldeplicht in besonderem Maße betroffen: Neben der Pflicht, vermarktete Gestaltungen als Intermediär zu melden, kann der Finanzdienstleister auch als Steuerpflichtiger (Nutzer) selbst meldepflichtig sein. Das Bundesfinanzministerium (BMF) nennt in seinem Diskussionsentwurf zum nationalen Umsetzungsgesetz beispielhaft sog. Cum-Ex-Transaktionen.

Meldepflichtig sind grenzüberschreitende Steuergestaltungen, die eines der allgemeinen Kennzeichen - sog. generic hallmarks - oder spezifischen Kennzeichen - specific hallmarks i. S. d. § 138e AO-E (Anhang IV der Richtlinie 2018/822/EU) erfüllen:

  • Allgemeine Kennzeichen beschreiben insbesondere die äußeren Merkmale einer Gestaltung, beispielsweise die Vereinbarung einer Vertraulichkeitsklausel über den beabsichtigten Steuervorteil. Sie lösen eine Meldepflicht nur dann aus, wenn die Gestaltung zusätzlich den sog. „Main benefit“-Test erfüllt, wenn also der Hauptvorteil oder einer der Hauptvorteile der Gestaltung die Erlangung eines steuerlichen Vorteils ist.
     
  • Spezifische Kennzeichen stellen bereits ihrem Wesen nach eine mitteilungspflichtige grenzüberschreitende Gestaltung dar, z. B. Gestaltungen unter Einbeziehung rechtlich oder wirtschaftlich intransparenter Eigentumsketten.

 

Besteht eine Meldepflicht, muss der Intermediär oder Steuerpflichtige (Nutzer) innerhalb von 30 Tagen gegenüber dem für ihn zuständigen Finanzamt eine Mitteilung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich beschriebene Schnittstelle ELSTER abgeben. Das Finanzamt leitet die Mitteilungen automatisch an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) weiter.

Von dort aus werden die Daten im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs in das von der EU-Kommission eingerichtete sichere Zentralverzeichnis eingestellt. Hierüber können die Informationen auch von den Finanzbehörden der anderen Mitgliedstaaten abgerufen werden

Die EU-Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten Verstöße gegen die Anzeigepflicht mit Sanktionen zu belegen, die „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“ sind. Der Diskussionsentwurf des BMF zum nationalen Umsetzungsgesetz sieht vor, die vorsätzliche oder leichtfertige Verletzung der Anzeigepflicht mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 € zu ahnden, wenn die Handlung nicht als leichtfertige Steuerverkürzung samt Bußgeld bis 50.000 € geahndet wird.

Im BGBl. I 2019, S. 2875 wurde das Gesetz zur Einführung einer Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen verkündet. Meldepflichtig sind alle Initiatoren, die grenzüberschreitende Steuergestaltungen nach der Definition des neu in die Abgabenordnung (AO) eingefügten § 138d vermarkten, für Dritte konzipieren, organisieren oder zur Nutzung bereitstellen.

Meldepflichtig sind auch sogenannte Intermediäre, die die Umsetzung solcher Steuergestaltungen durch Dritte verwalten. Meldepflichtige Sachverhalte werden im Gesetz abschließend definiert (§ 138d Absatz 2 AO). Mit dem Gesetzentwurf wird die europäische Richtlinie (EU) 2018/822 in nationales deutsches Recht umgesetzt.

Die neue EU-Regelung über die Verpflichtung, Steuergestaltungen bei grenzüberschreitenden Vorgängen zu melden, ist in Spanien am 1. Juli 2020 in Kraft getreten.

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