Neue Grundsätze ordnungsgemäßer Buchhaltung (GoBD)
27. Juli 2019Die Finanzverwaltung hatte die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) neu gefasst und veröffentlicht. Auf Anfrage hat das BMF (Bürgerforum) nunmehr verlauten lassen: "Maßgeblich sind die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) vom 14. November 2014, veröffentlicht im Bundessteuerblatt (BStBl) I 2014 S. 1450. Da weiterer Abstimmungsbedarf besteht, wurde die im Juli auf der Internetseite des BMF veröffentlichte Folgeversion der GoBD wieder entfernt." Die beschriebenen Erleichterungen gelten also zunächst noch nicht.
Globalisierung und Digitalisierung
Betriebsstätten und Tochtergesellschaften deutscher Unternehmer in Spanien müssen die neuen GoBD beachten. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 11. Juli 2019 neue „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)“ veröffentlicht (GZ: IV A 4-S 0316/19/10003:001 / DOK: 2019/0592405). Auf 42 Seiten werden ausführlich die neuen Vorschriften beschrieben. Neben einer Vielzahl von Neuerungen ist besonders hervorzuheben, dass ein Internes Kontrollsystem (IKS) installiert sein muss um die Chance zu haben zivil-, steuer- und strafrechtliche Konsequenzen abzumildern. Die neuen Vorschriften gelten auch für Betriebsstätten und Tochtergesellschaften in Spanien bei denen ein Leistungsaustausch mit dem Stammhaus oder vinkulierten Parteien erfolgt. Sprechen Sie unbedingt mit Ihrem deutschen Steuerberater damit sichergestellt ist, dass diese neuen deutschen Vorschriften in Spanien erfüllt werden.