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Verschärfte Ausgangssperre: Spanien legt das Wirtschaftsleben lahm

Die spanische Regierung hat am 29.3. beschlossen, die Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung von Covid-19 zu verschärfen

30. März 2020

Die spanische Regierung hat am 29.3. beschlossen, die Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung von Covid-19 zu verschärfen. Ab 30.3. und bis zum vorläufigen Ende des Alarmzustandes am 11.4. wird die wirtschaftliche Tätigkeit mit Ausnahme der lebensnotwendigen Bereiche eingestellt. Arbeitnehmer werden in dieser Zeit weiter bezahlt, die nicht gearbeiteten Stunden sollen bis zum 31.12.2020 nachgeholt werden.  Wegen der Osterfeiertage handelt es sich um effektiv acht Werktage, die nachgearbeitet werden müssen.

Nicht betroffen von dieser Regelung sind weiterhin Geschäfte, die den Grundbedarf abdecken:

  • Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke
  • Apotheken
  • Ärzte
  • Optiker und orthopädische Produkte
  • Einzelhandel für Hygieneartikel, Zeitungen und Schreibwaren
  • Tankstellen
  • Tabakhandel
  • technische Ausstattungen und Telekommunikationen
  • Haustiernahrungsmittel
  • Internet-, Telefon- und Briefhandel
  • Waschsalons und Reinigungen
  • Autowerkstätten (nur zur Reparatur)

Abgesehen von den Wirtschaftsbereichen, die ohnehin von den bisherigen Ausgangssperren ausgenommen war, dürfen Arbeitnehmer in folgenden Bereichen weiter arbeiten:

  • Unternehmen, die sich mit der Lieferung, der Produktion und dem Vertrieb von wesentlichen Gütern befassen
  • Transportmittel im Allgemeinen
  • Streitkräfte sowie staatliche und private Sicherheitskräfte
  • Mitarbeiter im Gesundheits- und Pflegebereich für ältere oder behinderte Menschen
  • Medien und Pressevertriebsstellen und ihre Vertriebskette
  • Arbeitnehmer in Finanz- und Versicherungsdienstleistungen
  • Elektro-, Bergbau- und Stahlindustrie
  • Herstellung Sanitärmaterial
  • Luft- und Raumfahrt und Verteidigung
  • Telekommunikation
  • Verwaltung von öffentlichen Zuwendungen, Subventionen und Zuschüssen
  • Arbeitnehmer in Beratungsunternehmen, Fachbüros, Dienstleistungen in der Rechts-, Steuer-, Unternehmens- und Sozialberatung
  • Angestellte der Justiz
  • Bestattungsunternehmen
  • Reinigungs- und Wartungsdienste in den hier aufgeführten Unternehmen

Nicht betroffen von der Aussetzung der wirtschaftlichen Tätigkeit mit Lohnfortzahlung sind folgende Unternehmen und Arbeitnehmer:

  • Unternehmen, die eine ERTE zu 100% beantragt haben, aber sie gelten für diejenigen, die eine ERTE mit einer Teilzeitregelung beantragt haben.
  • Unternehmen, denen die Ausübung ihrer Tätigkeit völlig untersagt ist (kleine Geschäfte, die keine Grundbedarfsgüter verkaufen).
  • Arbeitsplätze,die im Homeoffice durchgeführt werden können. Heimarbeit hat Vorrang vor jeder anderen Maßnahme.
  • Arbeitnehmer, die krankgeschrieben sind oder deren Verträge aus anderen rechtlichen Gründen ausgesetzt sind.
  • Personen, die sich im Mutterschafts- oder Vaterschaftsurlaub befinden

Die von der Regelung betroffenen Unternehmen und ihre Mitarbeiter müssen individuell aushandeln, wie die nicht gearbeiteten Stunden nachgeholt werden. Zu beachten ist dabei, dass die gesetzlichen Regelungen für maximale Arbeitszeit sowie festgeschriebene Pausen weiterhin einzuhalten sind.

Unternehmen haben weiterhin die Möglichkeit, das Kurzarbeitergeld ERTE zu beantragen.

Selbstständige dürfen während der Dauer der verschärften Regelungen nur arbeiten, wenn sie in einem der von der Regelung ausgenommenen Bereiche tätig sind oder im Home Office arbeiten können. Detailliertere Informationen zu Selbstständigen in der Corona-Krise finden Sie unter Autónomos | Selbstständige.

Hausangestellte dürfen nur an ihren Arbeitsplatz fahren, wenn sie belegen können, dass sie sich um eine pflegebedürftige Person kümmern.

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