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Abfindungen in Spanien

Erstveröffentlichung: 25. März 2026

Wie funktionieren Abfindungen in Spanien?

In Spanien gibt es keine einheitliche Abfindung für jede Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Die Höhe hängt vor allem davon ab, warum der Vertrag endet: bei objektiver Kündigung, betriebsbedingter Massenentlassung, ungerechtfertigter Kündigung, Ablauf eines befristeten Vertrags oder freiwilligem Ausscheiden gelten unterschiedliche Regeln. Das spanische Estatuto de los Trabajadores nennt die Beendigungsgründe in Artikel 49 und regelt die wichtigsten Abfindungen in den Artikeln 50, 53 und 56.

Wann gibt es in Spanien überhaupt eine Abfindung?

Eine gesetzliche Abfindung ist in Spanien vor allem bei objektiver Kündigung, kollektiver Kündigung, ungerechtfertigter Kündigung und in vielen Fällen beim Ablauf eines befristeten Vertrags vorgesehen. Dagegen sieht das Gesetz bei Eigenkündigung des Arbeitnehmers keine gesetzliche Abfindung vor. Artikel 49 nennt diese verschiedenen Beendigungsgründe ausdrücklich; für die Eigenkündigung verweist Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe d) nur auf die Einhaltung der Kündigungsfrist, nicht auf eine Abfindung.

Wie hoch ist die Abfindung bei einer objektiven Kündigung in Spanien?

Bei einer objektiven Kündigung nach Artikel 52 muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer grundsätzlich gleichzeitig mit dem Kündigungsschreiben eine Abfindung von 20 Tagen Gehalt pro Beschäftigungsjahr zur Verfügung stellen, anteilig nach Monaten, mit einem Höchstbetrag von 12 Monatsgehältern. Außerdem ist grundsätzlich eine Kündigungsfrist von 15 Tagen einzuhalten. Das ergibt sich direkt aus Artikel 53 des Estatuto de los Trabajadores.

Wie hoch ist die Abfindung bei einer kollektiven Kündigung in Spanien?

Die kollektive Kündigung wegen wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer oder produktionsbedingter Gründe ist in Artikel 51 geregelt. In der Praxis ist die gesetzliche Mindestabfindung hier regelmäßig dieselbe wie bei der objektiven Kündigung, also 20 Tage Gehalt pro Beschäftigungsjahr mit einem Maximum von 12 Monatsgehältern; die individuellen Kündigungen im Rahmen des Verfahrens folgen der Logik des Artikels 53.

Wie hoch ist die Abfindung bei einer ungerechtfertigten Kündigung in Spanien?

Wird eine Kündigung als ungerechtfertigt eingestuft, kann der Arbeitgeber grundsätzlich zwischen Wiedereinstellung und Abfindung wählen. Die gesetzliche Abfindung beträgt 33 Tage Gehalt pro Beschäftigungsjahr, anteilig nach Monaten, mit einem Höchstbetrag von 24 Monatsgehältern. Für Altverträge, die vor dem 12. Februar 2012 geschlossen wurden, gilt eine Übergangsregel: Für die Zeit bis zu diesem Datum wird mit 45 Tagen pro Jahr gerechnet, für die Zeit danach mit 33 Tagen pro Jahr; der Höchstbetrag liegt grundsätzlich bei 720 Tagesgehältern, mit einer Sondergrenze bis höchstens 42 Monatsgehältern, wenn der Altzeitraum rechnerisch höher ausfällt.

Gibt es auch eine Abfindung, wenn der Arbeitnehmer selbst wegen Pflichtverletzungen des Arbeitgebers geht?

Ja. Wenn der Arbeitnehmer die gerichtliche Vertragsauflösung wegen schwerer Pflichtverletzungen des Arbeitgebers verlangt und durchsetzt, verweist Artikel 50 ausdrücklich auf die Abfindung wie bei einer ungerechtfertigten Kündigung. Das ist besonders relevant bei erheblichen Zahlungsrückständen oder sonstigen schweren Vertragsverstößen des Arbeitgebers.

Gibt es beim Ablauf eines befristeten Vertrags in Spanien eine Abfindung?

Ja, häufig schon. Nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe c) hat der Arbeitnehmer beim Ablauf eines befristeten Vertrags grundsätzlich Anspruch auf 12 Tage Gehalt pro Beschäftigungsjahr. Ausdrücklich ausgenommen sind dort jedoch Ausbildungsverträge und der befristete Vertretungsvertrag. Die Übergangsregel im Estatuto de los Trabajadores zeigt außerdem, dass seit Verträgen ab dem 1. Januar 2015 der Satz von 12 Tagen pro Jahr gilt.

Gibt es bei Eigenkündigung oder einvernehmlicher Trennung eine gesetzliche Abfindung?

Bei Eigenkündigung gibt es grundsätzlich keine gesetzliche Abfindung. Dasselbe gilt im Grundsatz für eine einvernehmliche Vertragsbeendigung, sofern nicht individuell etwas vereinbart wird. Steuerlich ist dabei wichtig: Nach dem spanischen Einkommensteuergesetz sind nur solche Abfindungen steuerfrei, die zwingend gesetzlich vorgesehen sind; Zahlungen aus Vertrag, Vergleich oder Vereinbarung sind nicht schon deshalb steuerfrei.

Wie werden Abfindungen in Spanien steuerlich behandelt?

Im spanischen Einkommensteuerrecht sind Abfindungen für Kündigung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich nur insoweit steuerfrei, wie sie in zwingender Höhe durch das Arbeitsrecht, dessen Durchführungsvorschriften oder die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen vorgeschrieben sind. Die Steuerbefreiung ist außerdem auf 180.000 Euro begrenzt. Seit der gesetzlichen Klarstellung durch Ley Orgánica 1/2025 gelten auch Abfindungen, die im administrativen Schlichtungstermin vor dem zuständigen Arbeitsdienst vereinbart werden, nicht als bloße Vertragsabfindungen; sie können daher unter die Steuerbefreiung fallen.

Gilt bei objektiven oder kollektiven Kündigungen steuerlich nur die Grenze von 20 Tagen pro Jahr?

Nicht immer. Für kollektive Kündigungen und für Kündigungen nach Artikel 52 Buchstabe c) aus wirtschaftlichen, technischen, organisatorischen, produktionsbedingten Gründen oder wegen höherer Gewalt sieht das spanische Einkommensteuergesetz eine günstigere Sonderregel vor: Steuerfrei bleibt in diesen Fällen der Teil der Abfindung, der nicht über die gesetzlichen Grenzen der ungerechtfertigten Kündigung hinausgeht. Steuerlich kann die Befreiung also weiter reichen als die arbeitsrechtliche Mindestabfindung von 20 Tagen pro Jahr.

Verliert eine steuerfreie Abfindung ihre Steuerfreiheit, wenn der Arbeitnehmer später zurückkehrt?

Das kann passieren. Nach dem spanischen Einkommensteuer-Reglement ist die Steuerbefreiung an eine echte und tatsächliche Trennung vom Unternehmen gebunden. Es wird widerlegbar vermutet, dass keine echte Trennung vorliegt, wenn der Arbeitnehmer innerhalb von drei Jahren nach Kündigung oder Beendigung wieder für dasselbe oder ein verbundenes Unternehmen tätig wird.

Müssen Abfindungen in Spanien in die Sozialversicherung einbezogen werden?

Auch sozialversicherungsrechtlich gilt: Der zwingende gesetzliche Teil der Abfindung ist grundsätzlich von der Beitragsbemessungsgrundlage ausgenommen. Das spanische Sozialversicherungsrecht übernimmt hier im Kern dieselbe Logik wie das Steuerrecht. Beträge, die über die zwingend gesetzliche Höhe hinausgehen, sind dagegen nicht automatisch beitragsfrei. Für kollektive Kündigungen und Kündigungen nach Artikel 52 Buchstabe c) sieht auch das Sozialversicherungsrecht eine Sonderregel vor, wonach die beitragsfreie Grenze bis zu den Grenzen der ungerechtfertigten Kündigung reichen kann.

Ist der „finiquito“ dasselbe wie die Abfindung?

Nein. Der finiquito ist die Abrechnung der noch offenen Ansprüche bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, zum Beispiel offener Lohn, nicht genommener Urlaub oder anteilige Sonderzahlungen. Artikel 49 Absatz 2 verpflichtet den Arbeitgeber, bei Beendigung des Vertrags eine Abrechnung der geschuldeten Beträge vorzulegen. Die Abfindung ist davon getrennt zu beurteilen und hängt von der jeweiligen Beendigungsursache ab. In der Praxis werden beide Beträge zwar oft zusammen ausgezahlt, rechtlich sind sie aber nicht identisch.

Welche Frist gilt in Spanien, wenn eine Kündigung angegriffen werden soll?

Wer eine Kündigung arbeitsgerichtlich angreifen will, muss sehr schnell handeln. Nach Artikel 103 der spanischen Arbeitsgerichtsordnung kann der Arbeitnehmer gegen die Kündigung nur innerhalb von 20 Arbeitstagen vorgehen; Samstage, Sonntage und Feiertage am Sitz des Gerichts zählen nicht mit. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber die Abfindung nicht zahlt?

Bei Insolvenz oder Insolvenzverfahren des Arbeitgebers kann in Spanien der FOGASA (Fondo de Garantía Salarial) einspringen. Der Fondo de Garantía Salarial deckt unter gesetzlichen Voraussetzungen offene Löhne und bestimmte Abfindungen wegen Kündigung oder Vertragsbeendigung, allerdings nur bis zu den gesetzlichen Höchstgrenzen. Das gilt auch für verschiedene im Estatuto de los Trabajadores geregelte Beendigungsfälle.

Welche Fehler passieren bei Abfindungen in Spanien am häufigsten?

In der Praxis werden vor allem fünf Fehler gemacht:

  • Es wird angenommen, dass jede Beendigung automatisch eine Abfindung auslöst

  • Finiquito und Abfindung werden miteinander vermischt

  • Es wird übersehen, dass die Steuerfreiheit nur den zwingenden gesetzlichen Teil und nur bis zur Grenze von 180.000 Euro schützt

  • Die Auswirkungen einer späteren Rückkehr zum selben oder verbundenen Unternehmen werden unterschätzt

  • Die Frist von 20 Arbeitstagen zur Anfechtung einer Kündigung wird versäumt

(Stand: März 2026/ng)


 

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