BMF‑Schreiben | Verwaltungsanweisung der Finanzverwaltung
Erstveröffentlichung: 25. Februar 2026
Ein BMF‑Schreiben ist eine Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums der Finanzen zur Auslegung und Anwendung der Steuergesetze des Bundes. Es ist von der Steuerverwaltung im Vollzug zu beachten, kann aber keine Gesetze ändern oder „schaffen“, sondern legt geltendes Recht aus.
BMF‑Schreiben dienen in der Praxis vor allem zwei Zielen:
Einheitliche Rechtsanwendung: Sie sollen sicherstellen, dass Finanzämter bundesweit möglichst gleichmäßig veranlagen und prüfen.
Vollzugserleichterung: Sie geben der Verwaltung konkrete Leitlinien (Definitionen, Nachweispflichten, Übergangsregeln).
BMF‑Schreiben werden typischerweise im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder erlassen.
Rechtswirkung: Wer ist gebunden – und wer nicht?
Ein häufiger Irrtum ist, BMF‑Schreiben seien „wie ein Gesetz“. Das stimmt so nicht.
Gebunden ist die Steuerverwaltung: BMF‑Schreiben sind von den Finanzbehörden zu beachten.
Nicht gebunden sind Steuerpflichtige und Gerichte: BMF‑Schreiben binden nur die Landesfinanzbehörden, nicht Steuerpflichtige und Gerichte.
Wichtig in der Praxis: Mit der Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil I (BStBl I) wird zugleich transparent gemacht, dass sich die Finanzverwaltung durch die Verwaltungsanweisung selbst gebunden hat.
Veröffentlichung: BStBl Teil I vs. Teil II
BStBl Teil I: Hier werden unter anderem BMF‑Schreiben als Verwaltungsanweisungen veröffentlicht.
BStBl Teil II: Hier werden BFH‑Entscheidungen veröffentlicht, die die Finanzverwaltung dann allgemein anwenden will. Das BMF weist ausdrücklich darauf hin, dass mit der Veröffentlichung im BStBl II die Finanzbehörden die Entscheidung „allgemein anwenden“.
Praxisnutzen: Für Sie bedeutet das:
BStBl I zeigt, wie die Finanzverwaltung vorgeht – BStBl II zeigt, welche BFH‑Urteile die Verwaltung im Regelfall in der Breite umsetzt.
Abgrenzung zu AEAO und UStAE
BMF‑Schreiben stehen oft „neben“ großen Anwendungserlassen:
AEAO (Anwendungserlass zur Abgabenordnung): Sammlung zentraler Verwaltungsregelungen zum Verfahrensrecht; wird durch BMF‑Schreiben fortgeschrieben/angepasst.
UStAE (Umsatzsteuer‑Anwendungserlass): Verwaltungsregelung zur Anwendung des Umsatzsteuerrechts; Änderungen erfolgen häufig durch einzelne BMF‑Schreiben und werden im UStAE nachvollzogen.
Wie lesen Sie ein BMF‑Schreiben richtig?
Achten Sie besonders auf diese Punkte:
Datum und Aktenzeichen (für die richtige Version)
Anwendungsregel: ab wann gilt es, gilt es „in allen offenen Fällen“ oder nur für bestimmte Zeiträume?
Übergangs-/Nichtbeanstandungsregelungen: oft entscheidend für die Praxis
Nachweisanforderungen/Dokumentation: häufig der „Prüfungshebel“ in Betriebsprüfungen
Ersetzt/ändert es frühere Schreiben? (steht meist ausdrücklich im Text)
Beispiele, warum BMF‑Schreiben in der Praxis so relevant sind
GoBD: Die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung elektronischer Bücher/Belege werden per BMF‑Schreiben konkretisiert und regelmäßig angepasst
(Änderungsschreiben vom 14.07.2025).E‑Rechnung: Auch hier steuert die Finanzverwaltung die Anwendung über BMF‑Schreiben und verweist dabei unter anderem auf die GoBD‑Systematik.
Typische Haftungs- und Praxisrisiken
„BMF‑Schreiben = Gesetz“
Wer nur dem Schreiben folgt, ohne Gesetzeslage/Rechtsprechung mitzudenken, kann in Streitfällen überrascht werden (Gerichte sind nicht gebunden).Veraltete Version
Viele Schreiben werden ersetzt oder geändert. In der Beratungspraxis ist die Versionsfrage oft der Unterschied zwischen „richtig“ und „überholt“.Fehlende Dokumentation
Zahlreiche Schreiben knüpfen die Begünstigung/Anwendung an Nachweise. Fehlen diese, drohen Nachforderungen oder Diskussionen in Prüfungen.
Ein verantwortungsvoller Umgang in Unternehmen und Beratung
Ein praxistauglicher Weg ist:
BMF‑Schreiben als „Vollzugsstandard“ nutzen: So wissen Sie, was das Finanzamt typischerweise erwartet.
Immer Gegencheck: Gesetzeswortlaut + aktuelle Rechtsprechung (und ob BFH‑Urteile ggf. im BStBl II allgemein angewendet werden).
Compliance‑Dokumentation aufbauen: Prozesse, Nachweise, Verfahrensdokumentation (besonders bei Digitalisierung/GoBD/E‑Rechnung).
(Stand: Februar 2026/ng)
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