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AEUV | Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (TFEU)

Erstveröffentlichung: 27. Februar 2026

Der AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union; englisch TFEU) ist – gemeinsam mit dem EUV und der EU‑Grundrechtecharta – zentraler Bestandteil des EU‑Primärrechts. Er enthält insbesondere Regeln zu Organen, Zuständigkeiten und zu wesentlichen Politikfeldern der EU (Binnenmarkt, Grundfreiheiten, Wettbewerb, Beihilfen).

Für Unternehmen, Unternehmerfamilien und vermögende Privatpersonen ist der AEUV vor allem dann praxisrelevant, wenn Sachverhalte grenzüberschreitend sind (Strukturen, Investitionen, Dienstleistungen, Mitarbeitende, Kapitalflüsse) – also überall dort, wo EU‑Recht Marktzugang, Compliance und Gestaltungsspielräume beeinflusst.

Einordnung und Hintergrund

Der AEUV wirkt wie das „Betriebssystem“ des Binnenmarkts: Er legt fest, wie die EU handelt, wofür sie zuständig ist und welche Grundprinzipien im Binnenmarkt gelten. Zu den besonders relevanten Bereichen zählen:

  • Grundfreiheiten (Personen, Dienstleistungen, Kapital)

  • Wettbewerbsregeln für Unternehmen (Kartellverbot, Missbrauchskontrolle)

  • Beihilfenkontrolle (staatliche Förderungen/Subventionen)

  • Steuerliche Anknüpfungspunkte (v. a. Harmonisierung indirekter Steuern)

Die konkrete Umsetzung erfolgt häufig über EU‑Verordnungen, Richtlinien sowie die Auslegung durch Behörden und Gerichte – der AEUV ist dabei die primäre Rechtsbasis.

Schlüsselbereiche des AEUV für die Praxis

1) Grundfreiheiten: Marktzugang & grenzüberschreitende Strukturierung

Der AEUV enthält zentrale Marktzugangsrechte, die in der Praxis regelmäßig bei Expansionen, Umzügen, Investments oder Dienstleistungsmodellen relevant werden:

Freizügigkeit der Arbeitnehmer (Art. 45 AEUV)

Art. 45 AEUV verbietet Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit innerhalb der EU – wichtig zum Beispiel bei Entsendungen, Einstellungen aus dem EU‑Ausland oder Wechsel des Arbeitsortes.

Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV)

Art. 49 AEUV untersagt Beschränkungen der freien Niederlassung (Gründung/Verlagerung von Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften in andere Mitgliedstaaten). Typisch bei Holding‑Strukturen, Tochtergesellschaften, Betriebsstätten oder Management‑Verlagerungen.

Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV)

Art. 56 AEUV verbietet Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der EU. Praktisch relevant bei grenzüberschreitender Beratung, digitalen Services, Projektgeschäft oder temporären Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat.

Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV)

Art. 63 AEUV verbietet Beschränkungen des Kapital- und Zahlungsverkehrs zwischen Mitgliedstaaten – und ausdrücklich auch zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten. Das ist besonders relevant bei internationalen Investments, Immobilienkäufen, Finanzierungen, Beteiligungen und Vermögensstrukturierungen.

Praxis-Merksatz:
Wenn Ihr Vorhaben „über Grenzen geht“, prüfen Sie frühzeitig, ob nationale Regeln (Genehmigungen, Beschränkungen, Sonderabgaben) mit den Grundfreiheiten vereinbar sind.

2) Wettbewerbsrecht: Kartellverbot & Missbrauch marktbeherrschender Stellungen

Für Unternehmen ist der AEUV die Grundlage des europäischen Wettbewerbsrechts.

Art. 101 AEUV – Vereinbarungen, die den Wettbewerb beschränken

Art. 101 AEUV verbietet unter anderem Kartelle und bestimmte wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen/abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen (Preisabsprachen).

Art. 102 AEUV – Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung

Art. 102 AEUV untersagt missbräuchliches Verhalten marktbeherrschender Unternehmen (Verdrängungsstrategien). Die EU‑Kommission beschreibt Art. 102 als Verbot missbräuchlichen Verhaltens dominanter Unternehmen.

Durchsetzung: Verordnung (EG) Nr. 1/2003 & Behördenpraxis

Die Durchsetzung der EU‑Kartellregeln erfolgt u. a. auf Basis der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (Verfahrensrahmen). 
Wichtig für die Praxis: Die Kommission kann bei Verstößen Geldbußen verhängen. 
Und sie kann – bei Verdacht auf Verstöße – Inspektionen („Dawn Raids“) durchführen.

Praxisrelevanz für Unternehmerfamilien:
Auch in Familiengruppen (mehrere Gesellschaften, Beteiligungen, Vertriebspartner) sind Preisbindungen, Gebietsabsprachen oder „informelle“ Koordinationen Themen, die kartellrechtlich sauber dokumentiert und geprüft werden sollten.

3) Beihilfenrecht: Staatliche Förderungen und steuerliche Vorteile

Art. 107 AEUV enthält die Grundregel zur staatlichen Beihilfe: Staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Vorteile, die bestimmte Unternehmen begünstigen und den Wettbewerb verfälschen (oder zu verfälschen drohen) und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, sind grundsätzlich mit dem Binnenmarkt unvereinbar (vorbehaltlich Ausnahmen).

Die EU‑Kommission stellt zur Auslegung des Beihilfenbegriffs eine eigene Leitlinie/Bekanntmachung („Notion of aid“) bereit.

Warum das für die Praxis wichtig ist (auch bei Immobilien/Investments):

  • Öffentliche Förderprogramme, Zuschüsse, zinsverbilligte Darlehen, Garantien

  • bestimmte Steuervorteile oder Sonderregimes (je nach Ausgestaltung)

  • kommunale Unterstützungen (Infrastruktur‑Deals)

Hier entscheidet die Struktur oft darüber, ob ein Vorgang beihilfenrechtlich „neutral“ ist oder Prüfpflichten auslöst.

4) Steuerlicher Bezug: Harmonisierung indirekter Steuern (Art. 113 AEUV)

Der AEUV enthält auch steuerliche Rechtsgrundlagen – besonders praxisnah ist Art. 113 AEUV: Er ermöglicht dem Rat, einstimmig Regeln zur Harmonisierung der Umsatzsteuer, Verbrauchsteuern und sonstiger indirekter Steuern zu erlassen, soweit dies für Binnenmarkt und Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen erforderlich ist.

Praxisfolgen:

  • Viele Regelwerke rund um IVA/Umsatzsteuer, Verbrauchsteuern, grenzüberschreitende Lieferungen/Dienstleistungen haben hier ihre primärrechtliche Wurzel.

  • In der Strukturierungspraxis lohnt der Blick auf „Primärrecht → Sekundärrecht → nationale Umsetzung“.

Praxis-Checkliste: Wann sollten Sie an den AEUV denken?

  • Sie gründen/erweitern eine Gesellschaft in einem anderen EU‑Staat (Art. 49)

  • Sie erbringen Leistungen grenzüberschreitend oder digital in der EU (Art. 56)

  • Sie investieren grenzüberschreitend (Beteiligungen, Immobilien, Finanzierungen) (Art. 63)

  • Sie arbeiten mit Wettbewerbern/Vertriebspartnern über Ländergrenzen hinweg zusammen (Art. 101/102)

  • Sie nutzen Fördermittel/öffentliche Unterstützung oder steuerliche Sondervorteile (Art. 107)

Bei grenzüberschreitenden Projekten ist der AEUV häufig nicht das End‑, sondern das Startdokument: Entscheidend ist, welche sekundärrechtlichen Regeln (Verordnungen/Richtlinien), nationale Umsetzungen und Verwaltungspraxen im konkreten Fall greifen.
Die PlattesGroup unterstützt Sie dabei insbesondere in der strukturierenden Gesamtbetrachtung (Steuern, Recht, Compliance) – einschließlich Steuererklärungen, Immobilientransaktionen, sowie sorgfältiger Prüfungen (Due Diligence) bei grenzüberschreitenden Vorhaben.

(Stand: Februar 2026/ng)

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