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BOIB

Erstveröffentlichung: 27. April 2026

Während das BOE das offizielle Gesettesblatt spaniens ist, ist das BOIB (Butlletí Oficial de les Illes Balears) das amtliche Veröffentlichungsorgan der Autonomen Gemeinschaft der Balearen. Im BOIB werden die Vorschriften, Beschlüsse, Verwaltungsakte und amtlichen Bekanntmachungen veröffentlicht, deren Publikation das Recht verlangt. Gerade deshalb ist das BOIB nicht nur ein Informationsmedium, sondern ein zentrales Instrument für Rechtssicherheit, Wirksamkeit und öffentliche Kenntnis von Normen und Verwaltungsakten.

Ist das BOIB nur ein Informationsportal oder rechtlich relevant?

Das BOIB ist rechtlich relevant. Seine Funktion besteht gerade darin, amtliche Inhalte so zu veröffentlichen, dass sie rechtlich wirksam und öffentlich zugänglich werden. Das gilt insbesondere für Gesetze des balearischen Parlaments, Normen mit Gesetzesrang, Verordnungen, behördliche Resolutionen und sonstige Akte, die amtlich bekanntgemacht werden müssen.

Welche Inhalte werden im BOIB veröffentlicht?

Im BOIB erscheinen insbesondere:

  • Gesetze des Parlaments der Balearen

  • Normen mit Gesetzesrang des balearischen Govern

  • allgemeine Vorschriften des Govern und der Inselräte

  • Verordnungen, Resolutionen und Verwaltungsakte der balearischen Verwaltung und anderer öffentlicher Stellen, wenn eine amtliche Veröffentlichung vorgeschrieben ist

  • Bekanntmachungen von Behörden und in bestimmten Fällen auch von Privatpersonen, wenn deren Veröffentlichung gesetzlich vorgesehen ist 

Gerade im Alltag von Unternehmen und Immobilieneigentümern ist das relevant, weil viele Ausschreibungen, Fristen, Genehmigungen, Sanktionen, Planungsakte, tourismusrechtliche Regelungen und kommunale Bekanntmachungen erst über das BOIB praktisch greifbar werden.

Ist das BOIB kostenlos zugänglich?

Ja. Die balearische Regelung definiert das BOIB ausdrücklich als öffentlichen Dienst mit universellem, öffentlichem und kostenlosem Zugang. Zusätzlich muss die elektronische Ausgabe über offene Telekommunikationsnetze am angegebenen Veröffentlichungstag zugänglich sein.

Gibt es das BOIB nur digital?

Ja, grundsätzlich schon. Das BOIB wird ausschließlich in elektronischer Form veröffentlicht. Diese elektronische Ausgabe ist die offizielle und authentische Fassung. Eine gedruckte Ausgabe gibt es nur noch ausnahmsweise als Sicherungslösung, wenn wegen schwerer technischer Probleme der Zugriff auf die elektronische Ausgabe nicht möglich ist.

In welchen Sprachen erscheint das BOIB?

Das BOIB wird grundsätzlich gleichzeitig auf Katalanisch und Spanisch veröffentlicht. Beide Fassungen gelten als offiziell und authentisch. In bestimmten gesetzlich zugelassenen Fällen kann eine Veröffentlichung auch nur in einer der beiden Amtssprachen erfolgen.

Wie oft erscheint das BOIB?

Die ordentlichen Ausgaben erscheinen nach der geltenden Regelung mindestens dienstags, donnerstags und samstags. Zusätzlich können außerordentliche Ausgaben an jedem Wochentag veröffentlicht werden, wenn dies wegen des Publikationsbedarfs erforderlich ist.

Wo findet man das BOIB online?

Das BOIB ist über das offizielle Portal des Govern de les Illes Balears zugänglich. Dort finden sich unter anderem:

  • das letzte veröffentlichte Heft

  • eine Schnellsuche

  • die vollständige Datenbank der offiziellen Bulletins seit 1997

  • RSS-Dienste

  • der ELI-Zugang (European Legislation Identifier)

  • die Zona Personal für bestimmte Nutzerfunktionen 

Warum ist das BOIB für Immobilien, Unternehmen und vermögende Privatpersonen wichtig?

Für die Praxis auf Mallorca und den übrigen Balearen ist das BOIB häufig die erste amtliche Quelle für Themen wie:

  • tourismusrechtliche Regelungen

  • immobilienbezogene Genehmigungen und Bekanntmachungen

  • Steuer- und Abgabenregeln auf balearischer Ebene

  • Subventionen und Förderaufrufe

  • Ausschreibungen und Vergaben

  • Personal- und Verwaltungsakte

  • Fristen, die erst mit Veröffentlichung anlaufen oder nach außen wirksam werden 

Wer auf den Balearen investiert, vermietet, entwickelt oder umstrukturiert, sollte das BOIB deshalb nicht nur als Nachrichtenquelle, sondern als verbindliche Rechts- und Verfahrensquelle lesen.

Können auch Privatpersonen oder Unternehmen etwas im BOIB veröffentlichen lassen?

Ja, in bestimmten Fällen. Es gibt ein offizielles Verfahren zur Veröffentlichung von Anzeigen im BOIB. Adressaten dieses Verfwil ahrens sind Organismen, Institutionen und Privatpersonen, die eine Veröffentlichung beantragen und nicht verpflichtet sind, die spezielle Informatikanwendung zu nutzen. Für dieses Verfahren nennt die elektronische Verfahrensseite eine maximale Frist von zehn Tagen für Entscheidung und Mitteilung.

Was ist der häufigste Fehler im Umgang mit dem BOIB?

  • Es wird nicht geprüft, ob eine Veröffentlichung bereits erfolgt ist und seit wann Fristen laufen

  • Es wird auf inoffizielle Zusammenfassungen vertraut statt auf den Originaltext im BOIB

  • Es wird übersehen, dass die elektronische Ausgabe die rechtlich maßgebliche Fassung ist

  • Bei Immobilien- und Tourismusthemen wird nur auf Register oder Verträge geschaut, nicht aber auf die amtliche Publikation im BOIB

  • Veröffentlichungs- oder Einspruchsfristen werden versäumt, weil das BOIB nicht systematisch überwacht wird

(Stand: April 2026/ng)

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