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Ehevertrag in Deutschland | Güterstand | Unterhalt | Scheidung

Durch einen Ehevertrag können Ehegatten insbesondere ihre güterrechtlichen Verhältnisse regeln, also vor allem den für sie geltenden Güterstand vereinbaren oder modifizieren. Ein Ehevertrag kann daneben auch Regelungen für den Fall der Scheidung, wie etwa die Vereinbarung von Unterhaltszahlungen, Ausschluss des Versorgungsausgleichs etc. enthalten. Der Ehevertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der notariellen Beurkundung.

Die verschiedenen Güterarten erklärt

Ein durch Ehevertrag vereinbarter, heute unüblicher Güterbestand, bei dem grundsätzlich das gesamte bisherige sowie das während der Ehe hinzuerworbene Vermögen des Ehemannes und der Ehefrau gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten wird (Gesamtgut). Insoweit besteht zwischen den Ehegatten eine Gesamthandsgemeinschaft. Daneben gibt es aber auch Vermögensgegenstände, die den Ehegatten jeweils alleine zustehen (Vorbehaltsgut, Sondergut).

Die „Güterstandsschaukel" ist ein deutsches Gestaltungsinstrument für die Vermögensnachfolge. Bei Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand leben und einer der Ehegatten im Gegensatz zum anderen während der Ehezeit einen deutlich größeren Vermögens- zuwachs erzielt hat, kann es sinnvoll sein, Vermögen auf den nicht so vermögenden Ehepartner zu übertragen. Dieser kann dann dieses Vermögen innerhalb der ihm zustehenden Freibeträge weiter verschenken oder vererben.

Allerdings steht den Ehegatten bei der Schenkungssteuer „nur" ein Freibetrag von 500.000 € zur Verfügung, bei sehr großen Vermögen ist dieser auch einmal schnell ausgereizt. Außerdem eignet sich die Schenkung nur bedingt zur Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen, da der Wert der Schenkung für die Berechnung von Pflichtteilsansprüchen der Erbmasse hinzugerechnet wird, wenn der Schenker innerhalb von zehn Jahren nach der Schenkung verstirbt.

Bei der so genannten „Güterstandsschaukel" hingegen beenden die Ehegatten die bislang bestehende Zugewinngemeinschaft, indem sie durch einen Ehevertrag Gütertrennung vereinbaren. So lösen sie kraft Gesetzes einen Zugewinnausgleichsanspruch (§§ 1372, 1378 Abs. 3 BGB) aus. Zur Erfüllung dieses Anspruchs kann Vermögen übertragen werden, wobei diese Übertragung dann nicht der Schenkungsteuer (§ 5 Abs. 2 ErbStG) unterliegt, da sie nicht „freigebig" in diesem Sinne ist, sondern zur Erfüllung eines bestehenden Anspruchs erfolgt. Das zur Pflichtteilsberechnung vorhandene Erbvermögen des reicheren Ehegatten wird reduziert.

Kehrte man allerdings nun nicht mehr in den gesetzlichen Güterstand zurück, erhöhten sich dadurch die Pflichteile der Kinder (§§ 1931 Abs. 4, 2303 BGB). Das ist häufig nicht gewollt. Also wird man erneut wieder den Güterstand der Zugewinngemeinschaft wählen.

In einer Entscheidung hat der BFH die Schenkungsteuerfreiheit auch dann anerkannt, wenn unmittelbar nach Wahl der Gütertrennung sofort wieder zum gesetzlichen Güterstand zurückgekehrt wurde (ZEV 2005, S. 490; NotBZ 2005, S. 413). Dadurch entsteht der Begriff der „Güterstandsschaukel", weil vom Güterstand der Zugewinngemeinschaft in den der Gütertrennung und sodann wieder zurück in den der Zugewinngemeinschaft gewechselt wird.

Von großem praktischem Interesse für Unternehmer-Ehen ist aber auch der umgekehrte Fall. Hier haben Eheleute in der Vergangenheit für ihre Ehe Gütertrennung vereinbart und wollen nun durch Ehevertrag rückwirkend den Güterstand der Zugewinngemeinschaft vereinbaren. Dieses nicht zuletzt deshalb, um bei einem denkbaren Ausgleich des Zugewinns ein steuerfreies Ausgleichsvolumen zu haben. Es handelt sich um eine „umgekehrte Güterstandsschaukel". Auch derartige Vereinbarungen können zivilrechtlich zulässig gestaltet werden und können schenkungsteuerlich wirksam sein.

Auch ist nicht jeder Vermögensgegenstand für den Ausgleich geeignet, aus ertragsteuerlichen Gründen sollte steuerverhaftetes Vermögen in den meisten Fällen nicht verwendet werden, auch dies eine Frage des Einzelfalls.

Auf jeden Fall sind die zivilrechtlichen und steuerlichen Auswirkungen genau zu prüfen und die Vertragswerke sorgfältig zu erstellen.

Güterstand zwischen Ehegatten, der durch notariellen Ehevertrag abweichend vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft vereinbart werden kann. Durch die Gütertrennung sind die beiden Vermögen der Ehegatten sowohl eigentumsrechtlich als auch haftungsrechtlich völlig von einander getrennt. Bei Beendigung der Ehe findet auch kein Zugewinnausgleich statt. Gegenüber Dritten wirkt die Gütertrennung nur, wenn sie ins Güterstandsregister eingetragen oder Dritten bekannt ist, §1414 BGB.

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