Erweiterte Beschränkte Steuerpflicht
Viele Unternehmer und vermögende Privatpersonen planen einen dauerhaften Wegzug aus Deutschland – nicht nur persönlich, sondern auch steuerlich. Doch während der Wohnsitz rasch verlagert ist, bleiben wirtschaftliche Verflechtungen häufig bestehen. Genau hier setzt eine kaum bekannte, aber äußerst wirkungsvolle Regelung des deutschen Außensteuerrechts an: § 2 Außensteuergesetz (AStG) – die sogenannte erweiterte beschränkte Steuerpflicht.
Zielgruppe: Wegzügler mit wirtschaftlichen Verbindungen zum Inland
Die Vorschrift betrifft ausschließlich natürliche Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die in den zehn Jahren vor ihrem Wegzug mindestens fünf Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren – eine Voraussetzung, die in der Praxis fast immer gegeben ist.
Zudem muss der Steuerpflichtige seinen neuen Wohnsitz in einem Niedrigsteuerstaat nehmen, wie etwa:
Vereinigte Arabische Emirate (z. B. Dubai)
Monaco
Bahamas
Katar
Inhalt der Regelung: Verdeckte Rückfallsteuerpflicht
Der Gesetzgeber will verhindern, dass Steuerpflichtige ihren Wohnsitz in ein Niedrigsteuerland verlagern, aber wirtschaftlich weiterhin in Deutschland aktiv bleiben. Wenn nach dem Wegzug bestimmte Vermögenswerte in Deutschland verbleiben, kann das Finanzamt weiterhin – und zwar bis zu zehn Jahre lang – auf inländische Einkünfte zugreifen.
Kritisch sind insbesondere folgende Inlandsverbindungen:
Beteiligungen an deutschen Kapitalgesellschaften - ab einem Prozent
Betriebsstätten in Deutschland
Immobilien im Inland mit einem Gesamtwert über 154.000 Euro
Steuerwirkung: Die Vollprogression als scharfe Klinge
Besonders gravierend ist der Effekt der sogenannten Vollprogression:
Zwar werden formal nur die deutschen Einkünfte besteuert – aber mit einem Steuersatz, der sich aus dem gesamten Welteinkommen ergibt.
Beispiel:
Ein Unternehmer zieht 2026 nach Dubai, er erzielt:
In Deutschland: 25.000 Euro Mieteinnahmen
Im Ausland: 500.000 Euro aus Kapitalanlagen und Beratung
Reguläre beschränkte Steuerpflicht:
17 Prozent Steuersatz auf die 25.000 Euro → 4.250 Euro Steuerlast
Erweiterte beschränkte Steuerpflicht (§ 2 AStG):
45 Prozent Steuersatz, Welteinkommen → 11.250 Euro Steuer auf dieselben 25.000 Euro
Ergebnis: Eine steuerliche Mehrbelastung von über 7.000 Euro pro Jahr
Ausnahme: Die Freigrenze
Wer in einem Jahr weniger als 16.500 Euro Einkünfte aus Deutschland erzielt, unterliegt nicht der erweiterten beschränkten Steuerpflicht.
Achtung: Diese Grenze ist jährlich neu zu prüfen – wird sie in einem Jahr überschritten, gilt § 2 AStG rückwirkend für das gesamte Jahr.
Gestaltungsempfehlung: Der vollständige Bruch mit Deutschland
Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht lässt sich durch eine klare Trennung vermeiden. Folgende Maßnahmen erhöhen die Rechtssicherheit:
Verkauf oder Liquidation deutscher Kapitalgesellschaften
Aufgabe von Betriebsstätten inklusive jeglicher steuerlich relevanter Tätigkeiten
Veräußerung deutschen Immobilienvermögens, sofern es über der Bagatellgrenze liegt
Falls ein wirtschaftlicher Rückzug nicht gewünscht oder nicht möglich ist, empfiehlt sich die konsequente Reduzierung der deutschen Einkünfte unter 16.500 Euro jährlich.
§ 2 AStG ist ein scharfes Instrument des deutschen Steuerrechts, das mit zeitlicher Verzögerung greift – und oft unerwartet zu hoher Steuerlast führt. Besonders bei Wegzug in Niedrigsteuerländer ist höchste Vorsicht geboten.
Wer die vollständige steuerliche Entkopplung sucht, muss alle wesentlichen wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte an Deutschland eliminieren. Nur dann entfaltet der Wegzug seine volle Wirkung – als strategische Neuausrichtung statt als steuerliche Falle.
(Stand: Juli 2025/wp,ng)
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