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Minderjährige in einer vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaft | KG

Die frühzeitige Einbindung von Ehepartnern und Kindern in das Familienvermögen ist ein bewährtes Mittel zur langfristigen Steueroptimierung. Insbesondere über die vermögensverwaltende Kommanditgesellschaft (KG) können Immobilien – auch im Ausland – strategisch eingebunden und steuerlich optimiert weitergegeben werden.

Rechtlicher Hintergrund – Familiengerichtliche Genehmigung

Ein Beitritt eines minderjährigen Kindes zur Kommanditgesellschaft erfordert grundsätzlich eine Genehmigung durch das Familiengericht nach § 1822 Nr. 3 Alt. 2 BGB. Grund: Der Gesellschaftsbeitritt ist nicht automatisch rechtlich vorteilhaft, sodass die Zustimmung durch einen gerichtlich bestellten Ergänzungspfleger notwendig wird. Eltern dürfen als gesetzliche Vertreter nicht selbst für das Kind handeln (§§ 181, 1629 Abs. 2, 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB – Insichgeschäftsverbot). Der Ergänzungspfleger vertritt das Kind ausschließlich bei der Annahme des Gesellschaftsvertrags.

Ausnahme: Genehmigungsfreiheit bei rein rechtlich vorteilhaftem Beitritt

Eine familiengerichtliche Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn der Beitritt für das Kind ausschließlich rechtlich vorteilhaft ist – laut ständiger Rechtsprechung unter folgenden Bedingungen:

  • Die Kommanditgesellschaft ist rein vermögensverwaltend tätig.

  • Keine Nachschuss- oder Haftungsverpflichtungen.

  • Keine gewerbliche Tätigkeit (z. B. keine Vermietung).

  • Die Einlage des Kindes ist gering.

  • Alle Gesellschafter sind enge Familienmitglieder.

Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, wird empfohlen:

  • Ausschluss gewerblicher Tätigkeiten im Gesellschaftsvertrag.

  • Ausschließliche private Nutzung der Immobilie dokumentieren.

  • Gesellschaftszweck klar als Vermögensverwaltung formulieren.

  • Keine wirtschaftlichen Risiken oder Nachschusspflichten einbauen.

  • Optional: Abstimmung mit dem Familiengericht und Beantragung eines Ergänzungspflegers im Zweifel.

Aktuelle Rechtsprechung (2022–2024): Stärkung der Gestaltungssicherheit

Die jüngere obergerichtliche Rechtsprechung hat die Kriterien für die Genehmigungsfreiheit konkretisiert und bestätigt:

  • OLG München, Beschl. v. 11.07.2022 – 33 UF 252/22
    Keine Genehmigungspflicht bei rein vermögensverwaltender Tätigkeit, privater Nutzung und fehlender wirtschaftlicher Belastung.

  • KG Berlin, Beschl. v. 24.03.2023 – 1 W 21/23
    Auch bei hohem Immobilienwert keine Genehmigung erforderlich, wenn kein unternehmerisches Risiko besteht.

  • LG Frankfurt a. M., Beschl. v. 20.10.2023 – 2-29 T 85/23
    Die Höhe der Einlage ist für sich genommen unerheblich – entscheidend ist die tatsächliche Risikofreiheit.

Diese Linie steht im Einklang mit früheren Entscheidungen der OLGs Dresden, Köln und Bremen.

Die Beteiligung Minderjähriger an einer vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaft ist – bei sorgfältiger Strukturierung – rechtlich möglich und steuerlich sinnvoll. Die aktuelle Rechtsprechung stärkt die Gestaltungssicherheit deutlich. Eine klare Dokumentation der vermögensverwaltenden Ausrichtung ist dabei der Schlüssel zur Vermeidung familiengerichtlicher Genehmigungen.

 

(Stand: Mai 2025/ng)

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