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Familienstiftung in Deutschland | Steuerfallen bei Benennung der Begünstigten

Bei der erstmaligen Ausstattung einer Familienstiftung mit Vermögenswerten müssen insbesondere bei der Benennung der Begünstigten weitreichende Folgen für künftige Freibeträge nach dem Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) berücksichtigt werden. Dieses regelt, dass bei der Zuordnung der Steuerklasse und des Freibetrages  der “entfernteste Berechtigte” zum Schenker (Stifter) maßgeblich ist.

Weitsicht ist insofern geboten, weil bei dieser Regelung auch mögliche Vermögensvorteile an noch nicht in der Stiftungssatzung benannte Begünstigte (Destinatäre) zu berücksichtigen sind, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil vom 28. Februar 2024 entschieden hat (II 25/21). Werden also in der Satzung auch Zuwendungen an noch nicht geborene Abkömmlinge des Familienstammes oder sonstige noch nicht konkret benannte Personen vorgesehen, führt dies dazu, dass die dafür in § 15 ErbStG vorgesehene Steuerklasse und der Freibetrag zu berücksichtigen sind. 

Auch der noch nicht geborene Urenkel wird steuerlich berücksichtigt

Im Fall, der dem Urteil zugrunde liegt, betraf dies noch nicht geborene Urenkel des Stifters, die als mögliche Destinatäre zukünftig begünstigt sein könnten. Zum Zeitpunkt der Gründung waren lediglich die Kinder des Stifters als konkret Begünstigte eingesetzt worden. Ergebnis der Entscheidung ist, dass nicht der Freibetrag der Steuerklasse I in Höhe von 400.000 Euro für Kinder zur Anwendung gekommen ist, sondern lediglich der Freibetrag von „übrige Personen" der Steuerklasse I in Höhe von 100.000 Euro. 

Für den Steuersatz war das Urteil in dem Fall nicht relevant, da auch die Enkel der Steuerklasse I angehören. Anders liegt der Fall bei zum Zeitpunkt der Gründung der Stiftung noch nicht geborenen Personen der Steuerklasse II wie zum Beispiel Abkömmlingen ersten Grades von Geschwistern und Schwiegerkinder oder geschiedenen Ehegatten sowie bei allen übrigen Personen, die der Steuerklasse III zuzuordnen sind. In der Steuerklasse III sind Steuersätze von 30 bis 50 Prozent vorgesehen, und der Freibetrag liegt lediglich bei 20.000 Euro.

Wie lassen sich die Steuerfallen vermeiden?

Bei Errichtung einer Stiftung mit Stiftungsgeschäft und Satzung ist bei der Definition des Begünstigtenkreises sorgfältig vorzugehen und die Rechtsprechung des BFH in Betracht zu ziehen. Konkret heißt dies: Formulierungen, die mögliche Abkömmlinge eines Familienstammes einbeziehen, - oder Personen, die in keinem Verwandtschaftsverhältnis mit dem Stifter stehen - können zu erheblichen Mehrbelastungen bei der Erbschaft- oder Schenkungsteuer führen.

Grundsätzlich ist die Begünstigung von nicht verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft stehenden Personen durch den niedrigen Freibetrag in Steuerklasse III nicht gegeben. Dazu kommen erhebliche Belastungen durch die Steuersätze von bis zu 50 Prozent ab einem Vermögensanfall von über 6 Millionen Euro.

Bei einer Stiftungsgründung ist an vielfältigen Punkten fachlicher Rat angeraten, insbesondere bei der Festlegung des Begünstigtenkreises. Diese Fragestellung ist in Bezug auf die Absicherung der Familie über Generationen hinweg ein wichtiger Punkt und steht möglicherweise im Gegensatz zu einer steuerlichen Optimierung.

Weitergehende Rechtsprechung zur Auflösung einer Stiftung

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat darüber hinaus in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 27. September 2024 (4 K 1138/24) entschieden, dass Regelungen in Bezug auf den Anfallsberechtigten bei der Auflösung einer Stiftung bei der Bestimmung der Steuerklasse ebenso wie der Begriff des „entferntesten Begünstigten“ keine Rolle spielen sollen. Das Finanzamt hatte insoweit die Steuerklasse III angenommen. 

In dem konkreten Fall ging es um eine Satzung, wonach im Falle der Auflösung der Stiftung, soweit keine Abkömmlinge mehr vorhanden sind, der Anfallsberechtigte von Seiten des Vorstandes zu bestimmen ist. Nach Ansicht des Finanzgerichts ist die Stiftungserrichtung vom Vermögensanfall bei Aufhebung grundlegend zu unterscheiden. Begründet wurde die Entscheidung mit Verweis auf die Gesetzgebungshistorie. Die Revision ist weiterhin beim Bundesfinanzhof anhängig (Az. II R 33/24). 

Der Text wurde erstellt von:
Prof. Dr. habil Günther Strunk
www.strunkstb.de

(Stand: Mai 2025)

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