Einladung zum Probesterben: "Die Erbschaftsteuer wird bei Wegzügen ins Ausland oft vergessen"
03. April 2025
Wer seinen Lebens- oder Arbeitsschwerpunkt ins Ausland verlagert, hat in vielen Fällen die deutsche Erbschaftsteuer mit im Gepäck. Zum Beispiel dann, wenn es in ein Land mit Vorzugsbesteuerung geht. Welche Folgen unter anderem die erweiterte beschränkte Steuerpflicht hat und warum sie von Anfang an bei der Nachfolgeplanung berücksichtigt werden muss, erklärt Dr. Marcus Helios im Interview.
Der Rechtsanwalt und Steuerberater (Grant Thornton), der zu den führenden Beratern im Bereich Finanzsteuern gezählt wird, gibt damit einen Vorgeschmack auf den Event "Einladung zum Probesterben” am 2. Mai im Club der Mallorca Zeitung/Diario de Mallorca. Dabei werden führende Experten ihrer Disziplin über die aktuellen Entwicklungen rund um Mobilität, Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie die Wegzugsbesteuerung sprechen - umfassend, multidisziplinär und ohne Tabus.
Wer ins Ausland zieht, denkt in den seltensten Fällen an Dinge wie die Erbschaftsteuer. Warum sollte man das dennoch tun?
Die Erbschaftsteuer wird bei Wegzügen ins Ausland oft vergessen, gerade im Kontext mit der sogenannten erweiterten beschränkten Steuerpflicht, wenn also typischerweise die unbeschränkte Steuerpflicht im Inland aufgegeben wird. Grundsätzlich besteht für deutsche Staatsbürger die Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht in Deutschland fünf Jahre lang weiter. Und wenn wir darüber hinaus den Anwendungsbereich der erweiterten beschränkten Steuerpflicht erfüllen, dann geht das sogar für zehn Jahre. Da sind auch Vermögensgegenstände erfasst, die man als Wegzügler eigentlich gar nicht im Blick hat, wenn es um Schenkungen oder um den Todesfall geht.
Bevor wir in die steuerlichen Details einsteigen: Was sind denn typische Konstellationen von Wegzügen, bei denen derartige Probleme unterschätzt werden?
Die Wegzüge, die wir in letzter Zeit betreuen, betreffen weniger Einzelpersonen als vielmehr ganze Familien. Man muss in diesem Kontext deswegen nicht nur Personen berücksichtigen, die vielleicht in Dubai oder in Spanien einen neuen Job anfangen, sondern oft auch schon Kinder, die etwa über Treuhandkonstruktion an Unternehmen beteiligt sind. Oder es gibt Grundstücke im Inland, die auf Kinder übertragen worden sind. Gerade bei wohlhabenden Personen werden oft auch Stiftungen im Inland nicht bedacht, bei denen es plötzlich steuerliche Probleme geben könnte. Zuweilen denken Mandanten: Ich wohne ja gar nicht mehr in Deutschland, dann muss ich gar nicht mehr dort Steuern zahlen. Aber dies ist eben nicht so, wenn die Einkunftsquelle nach wie vor in Deutschland ist und der Wegzügler in ein Niedrigsteuerland wie Dubai oder in eine Jurisdiktion zieht, die für Zuzügler ein Sonderregime vorsieht.
Ein Beispiel für ein solches Sonderregime ist auch die Lex Beckham in Spanien. Wie ist ein Land mit einer solchen Vorzugsbesteuerung definiert, wie ein Niedrigsteuerland?
Von einem Niedrigsteuerland reden wir, wenn die Besteuerung des Einkommens weniger als zwei Drittel der deutschen Besteuerung beträgt, für 2025 wären das konkret weniger als 18,55 Prozent. Wenn wir unterhalb dieser Einkommensbesteuerung liegen, würde also die erweiterte beschränkte Steuerpflicht greifen. Bei einem Land mit Vorzugsbesteuerung wiederum haben wir - und das hat der Bundesfinanzhof gerade in einem interessanten Urteil präzisiert - nicht nur die spanische Lex Beckham. Ebenfalls in diese Kategorie fallen etwa auch die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung in der Schweiz und in Italien oder die “remittance base taxation” in Großbritannien, wo unter gewissen Voraussetzungen Auslandseinkünfte gar nicht besteuert werden.
Welche Niedrigsteuerländer oder Länder mit Vorzugsbesteuerung stehen gerade hoch im Kurs?
In Dubai finden derzeit gerade Immobilieninvestments in großem Stil statt. Dabei geht es weniger um fertiggestellte Immobilien, sondern solche im Bau, die dann massiv an Wert gewinnen. Dubai ist zudem ein Sprungbrett in die asiatische oder arabische Welt. Es kommen hier viele Investoren zusammen, man kann gut netzwerken. Sondersteuerregime gibt es zudem in Portugal und Italien, zudem etwa für Spitzenkräfte im Ingenieurwesen in Belgien oder für Forscher in Dänemark.
Gehen wir ins Detail: Wie genau lässt sich die erweiterte beschränkte Steuerpflicht von der unbeschränkten Steuerpflicht einerseits und der beschränkten Steuerpflicht andererseits abgrenzen?
Die unbeschränkte Steuerpflicht gilt zunächst einmal für alle, die ihren Wohnsitz in Deutschland behalten. Um nicht mehr unbeschränkt steuerpflichtig zu sein, muss man nicht nur den Wohnsitz aufgeben, sondern auch den gewöhnlichen Aufenthalt. Der Wegzug löst dann eine beschränkte Steuerpflicht aus. Und dann hätten wir den Fall der erweiterten beschränkten Steuerpflicht. Hier müssen drei Voraussetzungen vorliegen: Erstens betrifft sie alle Deutschen, die in den letzten zehn Jahren mindestens fünf Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren. Zweitens müssen sie in einem Niedrigsteuerland oder in einem Land mit Vorzugsbesteuerung ansässig werden - das war zuletzt ganz oft Dubai. Und drittens müssen sie weiterhin sogenannte wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland haben.
Was bedeutet das konkret?
Das kann unter anderem die Beteiligung an einer deutschen Kapital- oder Personengesellschaft sein, oder auch der Umstand, dass die inländischen Einkünfte mehr als 30 Prozent der Gesamteinkünfte ausmachen - das muss man sich im Detail anschauen.
Was antworten Sie, wenn nach Möglichkeiten gefragt wird, diese weitergehenden Steuerpflichten in Deutschland zu verhindern?
Ich werde oft gefragt, ob man da nicht Gesellschaften in einem Niedrigsteuerland dazwischen schalten kann, etwa im Fall von großen Betrieben oder etwa bei Dividenden. Ich verweise dann auf Paragraf 5 im Außensteuergesetz. Demnach verhindert die Zwischenschaltung von solchen Gesellschaften eben nicht, dass die erweiterte beschränkte Steuerpflicht ausgelöst wird. Dahinter steht natürlich auch eine Gerechtigkeitsdebatte - man verdient dieses Geld nun mal in Deutschland.
Wie engmaschig sind denn die deutschen Steuergesetze hinsichtlich der Steuerpflichten von Wegzüglern?
Ich habe gerade einen ganz prominenten Fall auf dem Tisch, da wird alles verkauft und sozusagen der Business Case neu aufgebaut. Manch einer denkt: Dann wickle ich das in Deutschland ab und baue sozusagen im Ausland den gleichen Business Case neu. Aber das ist steuerlich an vielen Stellen sehr engmaschig. Man findet da eigentlich kaum eine Lücke, und wenn es eine gibt, dann wird es so komplex und so teuer, dass sich das manchmal gar nicht lohnt.
Welche Änderungen erwarten Sie für Ihre Mandanten von der Politik der künftigen Bundesregierung?
Man konnte lesen, dass die Finanztransaktionssteuer kommen soll, auch eine Erhöhung der Abgeltungssteuer von 25 auf 30 Prozent. Dann wird diskutiert, die Regelung zu kippen, wonach Immobilien nach zehn Jahren steuerfrei verkauft werden können. Auch könnte der Spitzensteuersatz angehoben werden. Die steuerlichen Rahmenbedingungen in Deutschland dürften also schlechter werden, man muss schließlich auch das Schuldenpaket gegenfinanzieren. All diese Maßnahmen werden dazu führen, dass es mehr Wegzüge geben wird. Gleichzeitig wird das deutsche Steuerrecht die Hürden dafür höher legen. Man wird also sozusagen an der Grenze mit so vielen Steuerzahlungen konfrontiert, dass man sich das zweimal überlegt.
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