Ferienvermietung in Spanien | Umsatzsteuerpflicht oder nicht?
Die umsatzsteuerpflichtige Ferienvermietung stellt eine gewerbliche Tätigkeit dar, so dass ein deutscher Nichtresident daher mit der Ferienvermietung eine Betriebsstätte begründet nach dem Körperschaftsteuergesetz behandelt wird.
Handelt es sich um eine umsatzsteuerfreie Ferienvermietung bedingt diese Konstellation, dass während des Aufenthaltes des Gastes keine zusätzlichen Leistungen erbracht werden.
Wann die Umsatzsteuerpflicht greift
Die umsatzsteuerpflichtige Ferienvermietung stellt eine gewerbliche Tätigkeit dar, die ihrerseits eine Reihe von Konsequenzen mit sich bringt. Ein deutscher Nichtresident begründet mit der Ferienvermietung eine Betriebsstätte und wird nach dem Körperschaftsteuergesetz behandelt.
Grundlagen:
Eine touristische Vermietung (Ferienvermietung) – somit eine gewerbliche Tätigkeit – liegt vor, wenn den Gästen während ihres Aufenthaltes Dienstleistungen angeboten werden wie sie im Gastgewerbe üblich sind, wobei eine einzige solche Dienstleistung ausreicht, um die Umsatzsteuerpflicht zu bedingen. Dazu gehören Leistungen wie Rezeptionsdienste und/oder permanente Betreuung, regelmäßige Reinigung und Tausch von Wäsche, Gepäckaufbewahrung, Bewirtungen etc. Die Einnahmen sind mit Umsatzsteuer (IVA) in Höhe von 10 % belegt, die nach Abzug der Vorsteuer pro Quartal an das Finanzamt abzuführen ist (Modelo 303).
Ebenfalls ist zum 31. Januar des Folgejahres eine Jahresumsatzsteuererklärung (Modelo 390) zu erstellen. Aufgrund des spanischen Nichtresidentengesetzes und des geltenden DBA wird aus spanischer Sicht mit der „touristischen Vermietung“ eine Betriebsstätte begründet. Das hat zur Folge, dass die Ermittlung des Gewinns aus dieser Tätigkeit nach den Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes vorgenommen werden. Die Gewinnermittlung ist mit der Körperschaftsteuererklärung (Modelo 200) einmal im Jahr zu erklären. Jedoch sind ebenfalls die unterjährig fälligen Vorauszahlungen zu leisten. Auf den Gewinn ist der aktuelle spanische Körperschaftsteuersatz in Höhe von 25 % anzuwenden. Diese Vorschrift ergibt sich aus dem Einkommensteuergesetz für Nichtresidenten.
Die umsatzsteuerfreie Ferienvermietung bedingt, dass während des Aufenthaltes des Gastes keine zusätzlichen Leistungen erbracht werden. Tatsächlich handelt es sich steuerlich um eine Wohnvermietung, obwohl das staatliche Wohnmietrecht die Ferienvermietung als Tätigkeit definiert, die einer anderen Gesetzgebung unterliegt, konkret den Tourismusgesetzen einer jeden Region. Steuerlich gelten daher dieselben Regelungen wie bei der Wohnvermietung. Allerdings ist zu beachten, dass durch Rechnungen von Mittleragenturen eine Umsatzsteuer-Einzahlpflicht entstehen kann.
Die umsatzsteuerfreie Ferienvermietung bedingt, dass während des Aufenthaltes des Gastes keine zusätzlichen Leistungen erbracht werden. Tatsächlich handelt es sich steuerlich um eine Wohnvermietung, obwohl das staatliche Wohnmietrecht die Ferienvermietung als Tätigkeit definiert, die einer anderen Gesetzgebung unterliegt, konkret den Tourismusgesetzen einer jeden Region. Steuerlich gelten daher dieselben Regelungen wie bei der Wohnvermietung. Allerdings ist zu beachten, dass durch Rechnungen von Mittleragenturen eine Umsatzsteuer-Einzahlpflicht entstehen kann.
Besteuerung, Steuererklärungen und Fristen:
Einkommensteuer für Nichtresidenten: Die Einkommensteuererklärung für Nichtansässige (Modell 210) muss zwischen dem 1. und 20. Januar des Folgejahres eingereicht werden (bis zum 15. Januar, wenn die Zahlung per Lastschrift erfolgen soll).
Tage ohne Vermietung:
Für Zeiträume ohne Vermietung ist bis zum 31.12. des Folgejahres eine Steuererklärung (Modelo 210) nach den Vorschriften der „Selbstnutzung“ zu erstellen.
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