Missbrauch von Steuergestaltung | Deutschland | Spanien
Die folgenden Erläuterungen gelten dem Grunde nach in Deutschland und Spanien. Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts können die Steuergesetze nicht umgangen werden. Liegt ein Missbrauch vor, so entsteht der Steueranspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht. Die vom Steuerpflichtigen angestrebte Anwendung des ihm günstigen Gesetzes wird verweigert. Ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten ist gegeben, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird,
- die zur Erreichung des erstrebten Ziels unangemessen ist,
- der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist
Bei der rechtlichen Gestaltung wirtschaftlicher Vorgänge ist der Steuerpflichtige im Rahmen der Gesetze frei. Auch aus steuerrechtlicher Sicht ist grundsätzlich von der gewählten rechtlichen Gestaltung auszugehen. Das Motiv, Steuern zu sparen, macht eine rechtliche Gestaltung noch nicht unangemessen.
Kennzeichnend für eine missbräuchliche Gestaltung ist, dass der Steuerpflichtige nicht die vom Gesetzgeber vorausgesetzte »angemessene« rechtliche Gestaltung zum Erreichen bestimmter wirtschaftlicher Ziele gebraucht, obwohl dafür beachtliche außersteuerliche Gründe nicht vorliegen, sondern einen ungewöhnlichen rechtlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzgebers das Ziel, Steuern zu sparen, nicht erreichbar sein soll.
In Deutschland wird der beschriebene Gestaltungsmissbrauch u.a. in § 42 der Abgabenordnung geregelt.
In Spanien finden wir die grundsätzlichen gesetzlichen Regelungen in den Artikeln 15 und 16 des Ley General Tributaria
Unterscheide Spanien - Deutschland
Ley General Tributaria
Artikel 15. Konflikt in der Handhabung der Abgabenbestimmung
Es wird davon ausgegangen, dass in der Handhabung der Abgabenordnung ein Konflikt vorliegt, wenn die Ausführung des Steuertatbestands ganz oder teilweise vermieden wird oder die Bemessungsgrundlage oder Steuerschuld durch Akte oder Geschäfte herabgesetzt wird, in denen die folgenden Umstände vorliegen:
- Dass sie, individuell für sich oder gesamtheitlich betrachtet, offenkundigen Täuschungscharakter aufweisen oder für die Erreichung des erzielten Resultats ungeeignet sind.
- Dass ihr Gebrauch keine anderen relevanten rechtlichen oder wirtschaftlichen Auswirkungen hat als die der Steuerersparnis und als die Auswirkungen, die sich aus üblichen und geeigneten Akten und Geschäften ergeben hätten.
Damit die Finanzbehörde einen Konflikt in der Handhabung der Abgabenbestimmung anzeigen kann, ist eine vorherige dahingehend positive Stellungnahme des Beratungsausschusses erforderlich, auf den der Artikel 159 dieses Gesetzes Bezug nimmt.
Für die Abrechnungen, die als Resultat der in diesem Artikel aufgeführten Bestimmungen durchgeführt werden, wird die Steuerzahlung in Anwendung der Vorschrift verlangt, die für übliche und geeignete Akte und Geschäfte zur Anwendung gekommen wäre und unter Ausschluss der erzielten Steuervorteile, und es werden Verzugszinsen verrechnet, ohne dass Strafzahlungen verhängt werden.
Artikel 16. Simulation
In den Akten oder Geschäften, in denen Simulation stattfindet, wird jener Steuertatbestand besteuert, der von den Parteien tatsächlich umgesetzt wurde. Das Vorhandensein einer Simulation wird von der Finanzbehörde im entsprechenden Steuerbescheid angezeigt, ohne dass diese Einstufung andere Auswirkungen als die strikt steuerlichen hat. In der Regularisierung, die als Folge des Vorhandenseins einer Simulation durchzuführen ist, werden Verzugszinsen sowie gegebenenfalls die entsprechende Strafzahlung eingefordert.
§ 42 AO
Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten
(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.
(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.
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