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Ort der Geschäftsleitung | Immobilienkapitalgesellschaft Spanien

In Diskussionen mit der deutschen Finanzverwaltung stellt sich insbesondere bei spanischen Immobilienkapitalgesellschaften immer wieder die gleiche Frage: Wo ist der Ort der Geschäftsleitung einer solchen Gesellschaft? Diese Frage ist deswegen von entscheidender Bedeutung, weil sich danach nicht nur richtet, ob Gewinne der Gesellschaft auch in Deutschland zu versteuern sind, sondern auch wie lange bestimmte Anträge zur Neutralisierung einer verdeckten Gewinnausschüttung gestellt werden können. Im Folgenden wird daher kurz der Frage nachgegangen, welche Anforderungen an den Ort der Geschäftsleitung gestellt werden und anschließend ein Überblick gegeben, welche Rechtsfolgen sich daran anknüpfen. Der Begriff der Geschäftsleitung ist in § 10 AO gesetzlich definiert: Danach ist als Geschäftsleitung der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung anzusehen. Zieht man zur Konkretisierung dieses Begriffs die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hinzu, so ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung einer Körperschaft (also z.B. einer S.L.) der Ort,

„[…]an dem die zur Vertretung befugten Personen die ihnen obliegende laufende Geschäftsführertätigkeit entfalten, d.h. an dem sie die tatsächlichen, organisatorischen und rechtsgeschäftlichen Handlungen vornehmen, die der gewöhnliche Betrieb der Gesellschaft mit sich bringt“ (ständige Rechtsprechung, zB BFH v. 16.12.1998, I R 138/97, BStBl. II 1999, 437).

Zur laufenden Geschäftsführung zählen tatsächliche und rechtsgeschäftliche Handlungen des gewöhnlichen Betriebs eines Unternehmens sowie die zur gewöhnlichen Verwaltung gehörenden organisatorischen Maßnahmen.

Eine feste eigene Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit des Unternehmens dient, ist hierfür nicht erforderlich, die Geschäftsleitung kann sich daher beispielsweise – plastisch gesprochen – auch im deutschen Wohnzimmer des Geschäftsführers einer spanischen Kapitalgesellschaft befinden. Werden die laufenden Geschäftsführungsaufgaben an verschiedenen Orten ausgeübt, so sind sie zu gewichten. Dort wo der Schwerpunkt der Tätigkeit erbracht wird, ist dann der Ort der geschäftlichen Oberleitung.

Letztlich ist also darauf abzustellen, wo schwerpunktmäßig das Tagesgeschäft für ein Unternehmen abgewickelt wird. Damit steht einerseits fest, dass sich der Ort der Geschäftsleitung durchaus vom satzungsmäßigen Sitz eines Unternehmens unterscheiden kann. Andererseits ist auch festzuhalten, dass bei Gesellschaften mit geringem Tagesgeschäft (z.B. bloße Verwaltung einer Immobilie) der Ort der Geschäftsleitung nicht immer ganz einfach bestimmen lässt. Werden die laufenden Geschäfte zur Verwaltung der Immobilie im Ausland getroffen, ist daher davon auszugehen dass sich auch dort der Ort der Geschäftsleitung befindet. Wird die Immobilie dagegen faktisch von Deutschland aus verwaltet, spricht viel dafür, den Ort der Geschäftsleitung hier zu suchen. Dabei ist zu beachten, dass der Ort der Geschäftsleitung durchaus (auch innerhalb eines Wirtschaftsjahres) wechseln kann. Dies ist letztlich stets im Einzelfall zu untersuchen und gegebenenfalls durch entsprechende Belege auch der deutschen Finanzverwaltung gegenüber nachzuweisen.

Rechtliche und Steuerliche Sicht

Hat eine spanische Kapitalgesellschaft, z.B. eine S.L., Ihren Ort der Geschäftsleitung in Deutschland, weil beispielsweise die Geschäftsleitung durch ihren deutschen Geschäftsführer bzw. Gesellschafter „von Zuhause“ heraus erbracht wird, so kann bereits dieser Umstand genügen, dass die Gesellschaft selbst (auch) in Deutschland steuerpflichtig ist. Dies hat den Nachteil, dass – liegen Gewinne auf Ebene der Gesellschaft vor – diese grundsätzlich in Deutschland der Besteuerung unterliegen. Dieser Umstand kann aber auch, je nach Einzelfall, Vorteile bieten. Dies ist jedenfalls dann denkbar, wenn das Finanzamt von einer verdeckten Gewinnausschüttung auf Ebene der Gesellschafter ausgeht.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung wird regelmäßig dann angenommen, wenn der Gesellschafter die spanische Ferienimmobilie der Gesellschaft unentgeltlich nutzt. Hat er aber den Erwerb, die Renovierung und/oder die laufenden Kosten des Ferienhauses aus privaten Mitteln finanziert, besteht für eine in Deutschland steuerpflichtige Gesellschaft die Möglichkeit, die Feststellung einer sogenannten Einlagenrückgewähr zu beantragen. Diese wiederum hätte zur Folge, dass die vom Finanzamt kritisierten unentgeltlichen Leistungen der Gesellschaft an ihre Gesellschafter nicht als Gewinne zu versteuern wären, sondern als bloße Rückgewähr an die Gesellschaft geleisteter Einlagen nicht der Besteuerung unterliegen würden. Zwar besteht diese Möglichkeit auch für EU-Gesellschaften, die nicht in Deutschland steuerpflichtig sind. In diesem Fall jedoch ist die Frist für die Beantragung einer solchen Einlagenrückgewähr deutlich kürzer: Sie beträgt maximal zwei Jahre. Für in Deutschland steuerpflichtige Kapitalgesellschaften dagegen gilt die gewöhnliche Frist für die Abgabe von Steuererklärungen von bis zu sieben Jahren.

Ist die Geschäftsleitung dagegen ausschließlich in Spanien, so hat dies zur Folge, dass die Kapitalgesellschaft selbst in Deutschland nicht steuerpflichtig ist. Der Vorteil ist, dass etwaige Gewinne der Gesellschaft nicht in Deutschland besteuert werden können. Unabhängig davon, besteht dennoch die Möglichkeit das sogenannte verdeckte Gewinnausschüttungen der ausländischen Gesellschaft an ihre inländischen Gesellschafter in Deutschland der Besteuerung unterliegen. Denn die Besteuerung der verdeckten Gewinnausschüttung knüpft nicht an die Gesellschaft, sondern an die Steuerpflicht ihres Anteilseigners an. Die „neutralisierende“ Beantragung einer Einlagenrückgewähr ist in diesem Fall allerdings maximal zwei Jahre rückwirkend möglich.

Die Voraussetzungen des Ortes der Geschäftsleitung sind im Einzelfall genau zu untersuchen. Eine pauschale Empfehlung dazu, ob sich ein Ort der Geschäftsleitung stets in Deutschland oder Spanien empfiehlt, kann nicht gegeben werden. Während sich diese Frage im Voraus durch klare Aufgabenzuweisung einigermaßen verlässlich klären lässt, ist deren problemlose Beantwortung später – z.B. im Rahmen einer Betriebsprüfung – nicht mehr ohne weiteres möglich.

Um für diesen Fall gewappnet zu sein, empfiehlt es sich, Beweisvorsorge zu treffen. Vertritt man die Auffassung, der Ort der Geschäftsleitung liege ausschließlich in Spanien, ist dies auch durch entsprechende Nachweise zu dokumentieren. Als Nachweise kommt z.B. die ausschließliche Übertragung der Geschäftsführungsaufgaben an einen spanischen Dienstleister in Betracht, wenn eine solche Vereinbarung auch tatsächlich gelebt wird. Liegt dagegen nach eigener Auffassung der Ort der Geschäftsleitung in Deutschland, so muss auch dies dem Finanzamt nachgewiesen werden können. Anhaltspunkte hierfür können z.B. sein:

  • Ausschließlich deutsche Geschäftsführer,
  • Angabe eines deutschen Rechnungsempfängers für Rechnungen an die spanische Gesellschaft,
  • Zahlungsanweisungen, die aus Deutschland heraus getätigt werden etc.

In jedem Falle sollte spätestens bei Ankündigung einer Betriebsprüfung in Deutschland in dieser Frage intern Klarheit geschaffen werden.

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