Selbstständigkeit – Beitragszahlungen
Die spanische Regierung hat zum 1. Januar 2023 neue Beitragsregelungen für Selbstständige und Freiberufler festgelegt. Die Neuerung ist dabei, dass Beitragszahlungen verpflichtend in Abhängigkeit von den Jahresnettoeinkünften erfolgen. Dabei sind Höchst- und Mindestbeträge der Betragsgrundlage zu beachten. Bisher war es Selbstständigen möglich, ihre Beitragsgrundlage selbst zu bestimmen, damit ist nun Schluss.
Um die Beitragsgrundlage festzustellen, werden sämtliche Nettoeinkünfte eines Kalenderjahres herangezogen, die bei der Ausübung der verschiedenen wirtschaftlichen, gewerblichen und freiberuflichen Tätigkeiten erzielt werden, unabhängig davon, ob diese als Selbstständiger oder als Gesellschafter erwirtschaftet werden. Allerdings immer unter der Voraussetzung, dass kein Angestelltenverhältnis vorliegt. Das Nettoeinkommen für jede Tätigkeiten wird gemäß den Bestimmungen der Einkommenssteuerregelungen (IRPF) und unter den Besonderheiten der zugehörigen Berufsgruppe ermittelt.
Von dem sich ergebenden Betrag werden sieben Prozent für allgemeine Aufwendungen abgezogen. Dieser Prozentsatz reduziert sich auf drei Prozent sofern der Selbständige folgende Eigenschaften erfüllt:
- Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft mit einer Beteiligung von mindestens 25 Prozent.
- Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft mit einer Beteiligung von mindestens 33 Prozent.
Zur Anwendung des reduzierten Prozentsatzes von drei Prozent ist es ausreichend, in einem der zwei genannten Fälle für einen Zeitraum von 90 Tagen innerhalb des Berechnungszeitraums der Sonderregelung gemeldet gewesen zu sein.
Die Beitragsgrundlage bestimmen
Im allgemeinen Staatshaushaltsgesetz werden jährlich eine Grundtabelle und eine Geringverdienertabelle der Beitragsgrundlagen festgelegt, die in 15 Stufen monatlicher Nettoeinkommensbeträge unterteilt sind. Jeder Stufe werden monatliche Höchst- und Mindestbeitragsgrundlagen zugeordnet.
Ausgehend vom monatlichen Durchschnitt der Jahresnettoeinkünfte wird die Beitragsgrundlage ermittelt und davon ausgehend für jede Stufe die Bandbreite bestimmt, in welcher sich der zahlungsfällige Sozialversicherungsbeitrag bewegen muss.
Für das Jahr 2023 gelten folgende Tabellen:
Einkunfts- und Beitragsgrundlagentabelle 2023 – Grundtabelle | |||
Nettoeinkunftsstufen 2023 | Mindestgrundlage | Höchstgrundlage | |
Stufe 1 | >= 1.166,70 <=1.300 | 950,98 | 1.300 |
Stufe 2 | > 1.300 <= 1.500 | 960,78 | 1.500 |
Stufe 3 | > 1.500 <= 1.700 | 960,78 | 1.700 |
Stufe 4 | > 1.700 <= 1.850 | 1.013,07 | 1.850 |
Stufe 5 | > 1.850 <= 2.030 | 1.029,41 | 2.030 |
Stufe 6 | > 2.030 <= 2.330 | 1.045,75 | 2.330 |
Stufe 7 | > 2.330 <= 2.760 | 1.078,43 | 2.760 |
Stufe 8 | > 2.760 <= 3.190 | 1.143,79 | 3.190 |
Stufe 9 | > 3.190 <= 3.620 | 1.209,15 | 3.620 |
Stufe 10 | > 3.620 <= 4.050 | 1.274,51 | 4.050 |
Stufe 11 | > 4.050 <= 6.000 | 1.372,55 | 4.495,50 |
Stufe 12 | > 6.000 | 1.633,99 | 4.495,50 |
Innerhalb der Grundtabelle beträgt die Mindestbeitragsgrundlage für das Jahr 2023 monatlich 950,98 Euro und die Höchstbeitragsgrundlage 4.495,50 Euro pro Monat. Sollten die voraussichtlichen Einkünfte im Jahresschnitt unter dem Mindestwert liegen, kann die Beitragsbemessungsgrundlage aus der Geringverdienertabelle gewählt werden, wobei hier die Mindestbemessungsgrundlage bei 751,63 Euro pro Monat liegt.
Einkunfts- und Beitragsgrundlagentabelle 2023 – Geringverdienertabelle | |||
Nettoeinkunftsstufen 2023 | Mindestgrundlage | Höchstgrundlage | |
Stufe 1 | <= 670 | 751,63 | 849,66 |
Stufe 2 | > 670 <= 900 | 849,67 | 900 |
Stufe 3 | > 900 <1.166,70 | 898,69 | 1.166,70 |
Der zu zahlende Beitrag beläuft sich auf 31,2 Prozent der innerhalb jenes Abschnittes gewählten Beitragsgrundlage, in der sich die voraussichtlichen realen Einkünfte befinden.
Der Prozentsatz wird auf die Beitragsgrundlage berechnet und schlüsselt sich wie folgt auf:
- 28,3 Prozent für Absicherung allgemeiner Risiken wie Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Unfall oder Krankheit.
- 1,3 Prozent für Absicherung beruflicher Risiken wie Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines Arbeitsunfalls oder berufsbedingter Krankheit.
- 0,9 Prozent für Zahlungen bei Beendigung der Tätigkeit.
- 0,1 Prozent für berufliche Weiterbildung, welche die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt ermöglicht.
- 0,6 Prozent als Beitrag für den Mechanismus zur Gerechtigkeit zwischen den Generationen (MEI): Diese Abgabe ist 2023 mit der Absicht in Kraft gesetzt worden, um die Rente für nachfolgende Generationen abzusichern.
Selbständige sind seit Jahresbeginn dazu verpflichtet, ihre voraussichtlichen Einkünfte über das Webportal der Finanzverwaltung der Sozialversicherungsanstalt zu melden. Jene Personen, die ab dem 1. Januar 2023 ihre Selbstständigkeit beginnen, müssen ab dem Zeitpunkt alle Tätigkeiten, die sie als Selbstständige ausüben, der Finanzverwaltung der Sozialversicherung melden. Wer zum 1. Januar 2023 bereits angemeldet war, muss die Meldung bis zum 31. Oktober 2023 abgeben.
Möglichkeit der Beitragsmodifizierung
Sollte sich im Laufe des Jahres eine Änderung der Nettoeinkünfte abzeichnen, kann maximal sechs Mal pro Kalenderjahr (alle zwei Monate) eine neue Beitragsgrundlage und somit ein daran angepasster Beitragssatz festgelegt werden.
Die Änderung tritt jeweils zu folgenden Stichtagen in Kraft:
- 1. März: wenn der Antrag zwischen dem 1. Januar und dem letzten Kalendertag des Monats Februar gestellt wurde.
- 1. Mai: Antrag vom 1. März bis 30. April gestellt.
- 1. Juli: Antrag vom 1. Mai bis 30. Juni gestellt.
- 1. September: Antrag vom 1. Juli bis 31. August gestellt.
- 1. November: Antrag vom 1. September bis 31. Oktober gestellt.
- 1. Januar: Antrag vom 1. November bis 31. Dezember gestellt.
Nachzahlung und Rückerstattung möglich
Nach Jahresende übermittelt die Steuerverwaltung der Sozialversicherungsanstalt Information über die tatsächlich erzielten Jahreseinkünfte. Anhand dieser Daten können die Beiträge nachträglich angepasst werden.
Sollte der geschätzte Jahresgewinn niedriger sein als die von der zuständigen Steuerbehörde gemeldeten Einkünfte, muss der Beitragspflichtige Abgaben nachzahlen. Zahlungsfrist ist dabei das Ende des Monats nach jenem Monat, in dem die Nachzahlungsaufforderung einging.
Sind die geleisteten Beitrag hingegen am Ende höher ausgefallen als die Regelung vorschreibt, so erstattet die Sozialversicherung den Differenzbetrag vor dem 30. April des Folgejahres zurück. Hierfür muss allerdings ein Antrag gestellt werden, die Rückerstattung erfolgt nicht automatisch.
Pauschale für Existenzgründer bleibt bestehen
Wer sich in den Jahren 2023 bis 2025 neu als selbstständig bei den Behörden anmeldet, kann für die ersten zwölf Monate seiner Tätigkeit einen reduzierten Satz seiner Sozialversicherungsbeiträge beantragen. Die Pauschale liegt bei 80 Euro monatlich. Der Antrag wird zeitgleich mit der Anmeldung der freiberuflichen Tätigkeit gestellt.
Auch wer zum erneuten Mal den Schritt in die Selbstständigkeit wagt, kann von der Pauschale profitieren. Dabei müssen allerdings Fristen eingehalten werden. Zwei Jahre für diejenigen, die schon einmal selbstständig waren, und drei Jahre für Existenzgründer, die schon einmal solch einen reduzierten Satz in Anspruch genommen haben.
Nach Ablauf dieser ersten zwölf Monate kann die Pauschale für ein weiteres beantragt werden, insofern die erwarteten Jahresgewinne unter dem spanischen Mindestlohn liegen. Für die darauffolgenden drei Jahre kann bei entsprechend geringem Einkommen ein ermäßigter Betrag von 160 Euro monatlich bei den Behörden beantragt werden. Ausgenommen sind dabei jedoch familienversicherte Angehörige des Beitragszahlers.
Für Selbstständige, die am 31. Dezember 2022 den bis dato geltenden Pauschalbetrag zahlten, ändert sich bis zum Ablauf der festgelegten Höchstdauer nichts.
Vergünstigungen in besonderen Fällen
- Beitragsvergünstigung für Selbstständige, die Minderjährigen mit schweren Erkrankung betreuen
Selbstständige, die eine Unterstützungszahlung für die Betreuung von Minderjährigen mit einer schweren Krankheit leiden, haben während der Dauer des Leistungsbezugs Anspruch auf eine Ermäßigung von 75 Prozent des Beitrags für allgemeine Risiken.
- Beitragsvergünstigung für weibliche Selbstständige bei Wiederaufnahme ihrer Erwerbstätigkeit
Selbstständige Frauen, die ihre Erwerbstätigkeit wegen der Geburt eines Kindes, einer Adoption, Gründung einer Pflegefamilie zum Zwecke der Adoption, eines Pflegeverhältnisses oder einer Vormundschaft aufgeben und innerhalb von zwei Jahren wieder aufnehmen, haben in den folgenden 24 Monaten Anspruch auf eine 80-prozentige Ermäßigung des Beitrages für allgemeine Risiken.
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