Steuerzahlung in Spanien | Modalitäten
Innerhalb einer vorgegebenen Frist, die generell bis fünf Tage vor dem Ende einer Einreichungsfrist dauert, können Steuerzahlungen von natürlichen Personen in Spanien sehr unkompliziert durchgeführt werden. Es reicht, in der Deklaration die IBAN-Nummer des Kontos des Steuerpflichtigen anzugeben. Danach muss nur noch eingereicht werden und die Steuerbehörde bucht das Geld am letzten Tag der Frist vom angegebenen Konto ab – vorausgesetzt, dass ausreichender Saldo vorhanden ist und dass der Kontoinhaber bei der Bank mit seiner NIE bzw. NIF (spanische Steuernummer) registriert ist.
Wird die Frist überschritten oder hat der Steuerpflichtige kein eigenes Konto in Spanien, kann die Steuerzahlung über ein beliebiges anderes spanisches Bankkonto erfolgen. Allerdings muss diese Zahlung vor dem Einreichen erfolgen. Erst mit dem von der Bank generierten Bestätigungscode der Zahlung – dem so genannten NRC-Code (Número de Referencia Completo) – kann die Erklärung eingereicht werden.
Der Haken: Diese Zahlung muss natürlich vom Kontoinhaber autorisiert werden. Bis vor kurzem reichte in den meisten Fällen eine E-Mail der befugten Person. Handelte es sich um das Konto des Steuerpflichtigen (d.h. bei Fristversäumnis), so konnten wir als Steuerberater diese Zahlung anweisen, indem wir der Bank den Deklarationsentwurf mit der Unterschrift des Steuerpflichtigen / Kontoinhabers per Mail übermittelten.
Diese schlankste Form der Zahlungsanweisung funktioniert nur noch in wenigen Fällen. Zumeist verlangt die Bank heute eine direkte Kontaktnahme des Kontoinhabers. Die formellen Anforderungen an diese Autorisierung können von Bank zu Bank, von Filiale zu Filiale und sogar von Mitarbeiter zu Mitarbeiter unterschiedlich sein, sind daher schwer vorherzusehen und müssen für jeden Fall gesondert abgefragt werden. In der Praxis haben wir schon erlebt, dass eine spezifische Bank zur Durchführung der Zahlung nur bereit war, wenn ein physisches Originaldokument mit Unterschrift des Zeichnungsberechtigten vorgelegt würde. In einigen Fällen wurde sogar verlangt, dass der Betreffende persönlich in der Filiale erscheinen müsse, um vor den Augen des Bankangestellten seine Unterschrift zu leisten.
Überflüssig zu erwähnen, dass diese Anforderungen gerade Nichtresidenten vor enorme Probleme stellen. Eine Lösung ist eine Bankvollmacht für den Steuerberater, doch ist verständlich, wenn sich Mandanten mit dieser Idee nicht anfreunden wollen.
Eine andere Lösung besteht in einer eingeschränkten Vollmacht, welche den Steuerberater zur Anweisung von Steuerzahlungen im Namen des Mandanten befugt.
In jedem Fall sollte man sich als Person mit Steuerpflichten in Spanien bewusst sein, dass selbst in Zeiten von Online-Überweisungen bestimmte Transaktionen mit der Steuerbehörde nur mit dem eigenen spanischen Bankkonto durchgeführt werden können, wobei eine Mitinhaberschaft ausreicht, d.h. gemeinsame Konten stellen kein Problem dar.
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