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Vorsorgevollmacht | Deutschland

Jeder von uns kann durch Unfall, Krankheit oder Alter in die Lage kommen, dass er wichtige Angelegenheiten seines Lebens nicht mehr selbstverantwortlich regeln kann. Sie sollten sich für diesen Fall einmal gedanklich mit folgenden Fragen befassen:

  • Was wird, wenn ich auf die Hilfe anderer angewiesen bin?
  • Wer handelt und entscheidet für mich?
  • Wird dann mein Wille auch beachtet werden?
  • Wer erledigt meine Bankgeschäfte?
  • Wer kümmert sich um meine Behörden- und Versicherungsangelegenheiten?
  • Wer kümmert sich um mein E-Mail-Postfach und meine sonstigen Online-Aktivitäten?
  • Wer organisiert für mich nötige ambulante Hilfen?
  • Wer sucht für mich einen Platz in einem Senioren- oder Pflegeheim?
  • Wer kündigt meine Wohnung oder meinen Telefonanschluss?
  • Wie werde ich ärztlich versorgt?
  • Wer entscheidet bei Operationen und medizinischen Maßnahmen?
  • Wer kümmert sich um meine persönlichen Wünsche und Bedürfnisse?

Dies sind nur einige von vielen Gesichtspunkten, die Sie beschäftigen sollten. Dabei sollten Sie bedenken, dass die Situation, in der Sie auf Hilfe angewiesen sind, jederzeit eintreten kann. Vorsorge ist also nicht nur eine Frage des Alters.

Natürlich werden Ihre Angehörigen Ihnen – hoffentlich – beistehen, wenn Sie selbst wegen Unfall, Krankheit, Behinderung oder einem Nachlassen der geistigen Kräfte im Alter Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können. Wenn aber rechtsverbindliche Erklärungen oder Entscheidungen gefordert sind, können weder der Ehepartner/die Ehepartnerin noch die Kinder Sie gesetzlich vertreten. In unserem Recht haben nur Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern ein umfassendes Sorgerecht und damit die Befugnis zur Entscheidung  und Vertretung in allen Angelegenheiten. Für einen Volljährigen/eine Volljährige können hingegen die Angehörigen nur in zwei Fällen entscheiden oder Erklärungen abgeben: Entweder aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht oder wenn sie gerichtlich bestellte Betreuer sind.

Die deutsche Vorsorgevollmacht

Die Vollmacht zur Vorsorge ermöglicht Ihnen ein hohes Maß an Selbstbestimmung. Sie benennen eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens, die bereit sind, für Sie im Bedarfsfall zu handeln. Hierbei können Sie sich von Ihren persönlichen Wünschen und Bedürfnissen leiten lassen sowie zusätzlich Anweisungen geben, wie Ihre Angelegenheiten geregelt werden sollen. Es ist zweckmäßig, die gewünschte/n bevollmächtigte/n Person/en (z. B. Angehörige oder Freunde) nach Möglichkeit bereits bei der Abfassung der Vollmacht mit einzubeziehen. Die bevollmächtigte Person wird nicht vom Gericht beaufsichtigt und ist dem Gericht daher nicht rechenschaftspflichtig. Wenn Sie wünschen, dass die Person, die Ihre Angelegenheiten rechtlich besorgt, vom Gericht kontrolliert wird, können Sie statt einer Vorsorgevollmacht auch eine Betreuungsverfügung erlassen.

 Mit einer Vollmacht können Sie eine Person Ihres Vertrauens „zur Vertretung in allen Angelegenheiten“ ermächtigen. Eine solche allgemeine Formulierung deckt aber mehrere wichtige Fälle nicht ab:

  • Die bevollmächtigte Person kann an Ihrer Stelle einer ärztlichen Untersuchung, einer Heilbehandlung oder einem medizinischen Eingriff nicht zustimmen, wenn hierbei Lebensgefahr besteht (etwa bei einer Herzoperation) oder ein schwerer, länger andauernder Gesundheitsschaden zu erwarten ist (z. B. bei einer Amputation).
  • Die bevollmächtigte Person kann an Ihrer Stelle nicht die Ablehnung oder den Widerruf der Einwilligung in eine ärztliche Untersuchung, eine Heilbehandlung oder einen medizinischen Ein- griff erklären, wenn hierbei Lebensgefahr besteht oder ein schwerer, länger andauernder Gesundheitsschaden zu erwarten ist. Die bevollmächtigte Person kann also insbesondere nicht die Fortsetzung lebenserhaltender oder lebensverlängernder Maßnahmen ablehnen und damit den Abbruch dieser Maßnahmen herbeiführen.
  • Die bevollmächtigte Person kann an Ihrer Stelle nicht in eine zu Ihrem Schutz notwendige geschlossene Unterbringung, in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder in eine andere freiheits- beschränkende Maßnahme (etwa ein Bettgitter) einwilligen.
  • Die bevollmächtigte Person kann an Ihrer Stelle nicht in eine Organspende einwilligen.

In diesen Fällen verlangt das Gesetz, dass die schriftliche Vollmacht diese Befugnisse ausdrücklich bezeichnet. In den ersten beiden Fallgruppen wird auch verlangt, dass aus der Vollmacht selbst deutlich wird, dass die jeweilige Entscheidung mit der begründeten Gefahr des Todes oder eines schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schadens verbunden sein kann. Eine allgemein erteilte Vollmacht genügt also nicht. Außerdem braucht die bevollmächtigte Person in den ersten drei Fallgruppen für ihre Entscheidung die Genehmigung des Betreuungsgerichts. In den ersten beiden Fallgruppen ist diese Genehmigung nicht erforderlich, wenn zwischen bevollmächtigter Person und behandelndem Arzt Einvernehmen über den Willen des Vollmachtgebers besteht.

Es empfiehlt sich, in der Vollmacht genau zu bezeichnen, wozu diese im Einzelnen ermächtigen soll.

Grundsätzlich gibt es für Vorsorgevollmachten keine Formvorschriften. Schon aus Gründen der Klarheit und Beweiskraft ist jedoch zumindest eine schriftliche Abfassung empfehlenswert. Dabei muss die Vollmacht zur Vorsorge nicht handschriftlich verfasst sein. In diesem Fall wäre allerdings die Gefahr der Fälschung geringer. Außerdem lässt sich späteren Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtausstellers eher begegnen, wenn der Text vollständig eigenhändig geschrieben worden ist. Sie können eine Vollmacht auch am Computer oder sonst mittels Textverarbeitung schreiben oder aber von einer anderen Person schreiben lassen. Schließlich können Sie sich auch eines geeigneten Vordruckmusters bedienen. Die eigenhändige Namensunterschrift darf nicht fehlen. Es sollten auch immer Ort und Datum angegeben werden. Gegebenenfalls haben Sie sich die Frage gestellt, ob Sie Ihre Vorsorgevollmacht notariell beurkunden oder öffentlich beglaubigen lassen sollten. Zur Beantwortung dieser Frage ist es zunächst wichtig zu wissen, worum es sich hierbei jeweils genau handelt:

Mit der öffentlichen Beglaubigung Ihrer Vorsorgevollmacht wird bestätigt, dass die Unterschrift auf der Vorsorgevollmacht von Ihnen stammt. Damit können sich künftige Vertragspartner darauf verlassen, dass Sie die Vollmacht erteilt haben. Sie können Ihre Unterschrift unter der Vollmacht kosten- günstig durch die Betreuungsbehörde beglaubigen lassen. Selbstverständlich kann auch jeder Notar Ihre Unterschrift öffentlich beglaubigen. In einigen Bundesländern kann eine Unterschrift auch durch andere Behörden beglaubigt werden (in Baden- Württemberg auch durch den Ratsschreiber in Gemeinden, die einen solchen bestellt haben, in Hessen durch die Ortsgerichte und in Rheinland-Pfalz von Gemeinde- und Stadtverwaltungen). Die notarielle Beurkundung erfüllt den Zweck des Identitätsnach- weises ebenfalls, geht aber noch darüber hinaus.

Hilfe durch Notar

Denn bei der notariellen Beurkundung bestätigt der Notar nicht nur, dass die geleistete Unterschrift wirklich von Ihnen stammt, sondern er befasst sich auch mit dem Inhalt der Vollmachtsurkunde. Er berät den Vollmachtgeber und sorgt für rechtssichere Formulierungen. Hierdurch können inhaltlich fehlerhafte oder zu unbestimmt formulierte Voll- machten vermieden werden. Zudem ist der Notar verpflichtet, bei Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers Nachforschungen anzustellen und eine Beurkundung gegebenenfalls abzulehnen. Daher kann eine notarielle Beurkundung auch als Nachweis der Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Bevollmächtigung dienen. Durch eine notarielle Beurkundung können darüber hinaus spätere Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht vermieden werden, weil die notarielle Urkunde schon für sich allein beweist, dass Sie und niemand anderes die Erklärungen in der Vollmacht abgegeben haben und nichts geändert oder hinzugefügt wurde (§ 415 der Zivilprozessordnung).

Besonders häufig stellt sich die Frage der notariellen Beurkundung oder öffentlichen Beglaubigung im Zusammenhang mit Immobiliengeschäften. Damit der Bevollmächtigte Grundstücksgeschäfte gegenüber dem Grundbuchamt vollziehen kann, ist jedenfalls die öffentliche Beglaubigung der Vorsorgevollmacht erforderlich, um die Vollmacht gegenüber dem Grundbuchamt nachweisen zu können (§ 29 der Grundbuchordnung). Eine notarielle Beurkundung ist grundsätzlich nicht erforderlich. Denn grundsätzlich bedarf die Vollmacht nicht derselben Form, die für einen Vertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft vorgesehen ist, zu dem die Vollmacht den Bevollmächtigten ermächtigt. Davon gibt es aber Ausnahmen. Die wohl wichtigste Ausnahme ist eine unwiderrufliche Vollmacht, die auch zum Abschluss von Verträgen erteilt wird, die den Vollmachtgeber zum Erwerb oder zur Veräußerung von Eigentum oder Erbbaurechten an Grundstücken oder von Eigentum an Wohnungen verpflichten.

Solche Verträge sind insbesondere Kaufverträge über Grundstücke oder Eigentumswohnungen. Für diese Verträge ist die Notwendigkeit der notariellen Beurkundung gesetzlich vorgeschrieben. Entsprechend ist eine unwiderrufliche Vollmacht zum Abschluss von Immobiliengeschäften notariell zu beurkunden.

Nicht unwiderruflich erteilbar

Vorsorgevollmachten können als Generalvollmachten regelmäßig nicht unwiderruflich erteilt werden. Wenn der Vollmachtgeber jedoch nach Erteilung der Vollmacht geschäftsunfähig wird, kann er die Vollmacht nicht mehr selbst widerrufen. Die Rechtsprechung hat die Frage, ob diese Konstellation ebenso zu beurteilen ist wie eine von Anfang an unwiderrufliche Vollmacht, bislang nicht entschieden. Es gibt aber in der Literatur Meinungen, die annehmen, dass dieser Fall einer von Anfang an unwiderruflich erteilten Vollmacht gleichzustellen ist und die Erteilung von Vorsorgevollmachten, mit denen der Erwerb oder die Veräußerung von Grundstücken oder Eigentumswohnungen möglich sein soll, daher der notariellen Beurkundung bedarf. In diesen Fällen ist es empfehlenswert, sich vor Erteilung der Vorsorgevollmacht rechtlich beraten zu lassen. Unabhängig von Vorsorgevollmachten, die im Zusammenhang mit Immobiliengeschäften stehen, muss eine Vorsorgevollmacht auch in folgenden Situationen eine bestimmte Form haben:

Eine öffentlich beglaubigte Vollmacht ist erforderlich, wenn die bevollmächtigte Person Erklärungen gegenüber dem Handelsregister abgeben soll. Auch zur Erklärung einer Erbausschlagung durch eine bevollmächtigte Person (z. B. wegen Überschuldung des Nachlasses) ist eine öffentlich beglaubigte Voll- macht erforderlich. Mit einer öffentlich beglaubigten Vollmacht, die auch zur Vertretung bei Behörden ermächtigt, kann die bevollmächtigte Person in den gesetzlich geregelten Fällen auch einen Reisepass oder einen Personalausweis für den Vollmachtgeber beantragen.

Notarielle Beurkundung

Eine notarielle Beurkundung ist erforderlich, wenn die Vorsorgevollmacht zur Aufnahme von Verbraucherdarlehen berechtigen soll. Eine Vollmacht zur Aufnahme eines Verbraucherdarlehens kann zwar auch schriftlich erteilt werden, sie muss dann aber nach § 492 Absatz 4 Satz 1 BGB bestimmte Informationen zu dem jeweiligen Verbraucherdarlehensvertrag erhalten, die erst gegeben werden können, wenn schon über den Vertragsinhalt verhandelt wurde.Eine Vorsorgevollmacht, die nur allgemein zu einer erst späteren Aufnahme von Verbraucherdarlehen ermächtigen soll, kann solche Informationen nicht enthalten. Ferner ist eine notarielle Beurkundung dann sinnvoll, wenn Sie ein Handelsgewerbe betreiben oder Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder einer GmbH sind.

Bei der Abfassung einer Vollmacht können Sie selbstverständlich anwaltlichen oder notariellen Rat einholen. Dies ist besonders dann zu empfehlen, wenn Sie z. B. umfangreiches Vermögen besitzen, zur Vornahme von Grundstücksrechtsgeschäften bevollmächtigen wollen, mehrere bevollmächtigte Personen einsetzen oder der bevollmächtigten Person zusätzlich zur Vollmacht Handlungsanweisungen für deren Nutzung geben wollen. Hilfe bei der Formulierung einer Vollmacht können Sie auch bei Betreuungsvereinen und Betreuungsbehörden erhalten. Über deren konkrete Angebote informieren Sie sich bitte vor Ort.

Eine Vollmacht zur Vorsorge gibt – je nach ihrem Umfang – der bevollmächtigten Person gegebenen- falls weitreichende Befugnisse. Deshalb ist die wichtigste Voraussetzung hierfür Ihr Vertrauen zu der Person, die Sie womöglich bis zu Ihrem Lebensende aufgrund dieser Vollmacht vertreten soll.

Person Ihres Vertrauens wird in der Regel ein An- gehöriger oder eine Ihnen sonst sehr nahestehende Person sein. Sollten Sie erwägen, eine Person zu bevollmächtigen, die eine solche Tätigkeit nicht unentgeltlich anbietet, muss sichergestellt sein, dass es dieser Person nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz gestattet ist, solche Geschäfte wahrzunehmen. Dies ist z. B. bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt der Fall. Auch wenn Sie eine Vertrauensperson bevollmächtigen, sollten Sie nicht auf Vorkehrungen gegen Missbrauch verzichten

Mehrere Bevollmächtigte

Es steht dem Vollmachtgeber frei, eine oder mehrere Personen zu bevollmächtigen. Einige Punkte sollten dabei beachtet werden: Sie müssen festlegen, ob jede bevollmächtigte Person allein handeln kann (Einzelvertretung) oder aber nur sämtliche bevollmächtigte Personen gemeinsam (Gesamtvertretung). Wenn Sie möchten, dass jede bevollmächtigte Person für sich allein handeln kann, sollten Sie jeder eine gesonderte Vollmacht ausstellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn Sie für verschiedene Aufgabengebiete (z. B. Gesundheitsfürsorge und Vermögensangelegenheiten) jeweils eine eigene bevollmächtigte Person einsetzen. Dafür können Sie das am Ende dieser Broschüre abgedruckte Muster zur Vorsorgevollmacht mehrfach verwenden.

Wenn Sie mehrere bevollmächtigte Personen mit demselben Aufgabengebiet betrauen, ist zu bedenken, dass unterschiedliche Personen auch verschiedener Meinung sein können, was die Wahrnehmung Ihrer Interessen gefährden kann.

Sie können eine Vollmacht auch so erteilen, dass Sie nur für einige Angelegenheiten bestimmen, dass Sie bei diesen nur durch mehrere bevollmächtigte Personen gemeinsam vertreten werden können. Dies können Sie etwa bei Angelegenheiten vorsehen, die Ihnen besonders wichtig sind.

Beispiel: Für die bei einer Haushaltsauflösung notwendigen Rechtsgeschäfte dürfen Ihre beiden Kinder nur gemeinsam handeln). Die bevollmächtigten Personen können Sie allerdings nur dann wirksam vertreten, wenn sie sich einigen können.

Ersatzbevollmächtigte

Für den Fall, dass die von Ihnen bevollmächtigte Person „im Ernstfall“ verhindert ist, sollte möglichst eine weitere Vertrauensperson als Ersatzbevollmächtigter zur Verfügung stehen. Dass diese Person nur bei Verhinderung der eigentlichen bevollmächtigten Person für Sie handeln darf, sollte intern abgesprochen werden. Im Text der Vollmacht wäre eine solche Einschränkung fehl am Platz. Denn legt der Ersatzbevollmächtigte eine ausdrücklich bedingte Vollmacht vor, so ist für den Dritten nicht erkennbar, ob die genannte Bedingung (Verhinderung der eigentlich bevollmächtigen Person) tatsächlich eingetreten ist (vgl. auch die Hinweise unter Ziffer 2.1.2, 2.1.12 und 2.3). Am besten gehen Sie also folgendermaßen vor: Sie erteilen Ihrer Vertrauensperson und derjenigen Person, die diese im Notfall vertreten soll (Ihrem Ersatzbevollmächtigten) jeweils eine uneingeschränkte Vollmacht, z. B. indem Sie das Musterformular mehrfach verwenden. Intern sprechen Sie mit Ihrer bevollmächtigten Person und dem Ersatzbevollmächtigten ab, dass der Ersatzbevollmächtigte nur handelt, wenn die erste bevollmächtigte Person verhindert ist.

Sie können in der Vollmacht auch vorsehen, dass die bevollmächtigte Person weiteren Personen Unter- vollmacht erteilen darf, die Sie dann im Bedarfsfall vertreten können. Damit legen Sie die Entscheidung über die Untervollmacht aber in die Hände Ihrer Vertrauensperson.

Wollen Sie die Person Ihres Vertrauens mit der Wahrnehmung Ihrer Bankangelegenheiten bevollmächtigen, ist es ratsam, ergänzend eine Vollmacht auch gesondert auf dem von den Banken und Sparkassen angebotenen Vordruck „Konto-/Depotvollmacht – Vorsorgevollmacht“ (vgl. Muster B des Anhangs) zu erteilen. In dieser Vollmacht sind die im Zusammenhang mit Ihrem Konto oder Depot wichtigen Bankgeschäfte im Einzelnen erfasst. Zu Ihrer eigenen Sicherheit sollten Sie die Vollmacht in Ihrer Bank in Anwesenheit eines Bankmitarbeiters erteilen.

Ihre Bank/Sparkasse ist gesetzlich verpflichtet, den Bevollmächtigten anhand eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses zu identifizieren. Zur Erteilung der Konto-/Depotvollmacht suchen Sie daher bitte in Begleitung Ihres Bevollmächtigten Ihre Bank/Sparkasse auf.

Ihr Kreditinstitut wird Sie sicherlich gerne – auch telefonisch – beraten. Wenn Sie zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages bevollmächtigen wollen, müssen Sie die Vollmacht notariell beurkundet erteilen (vgl. Frage 2.1.5).

Wenn Sie ein E-Mail-Postfach haben, in sozialen Netzwerken unterwegs sind oder viele Geschäfte ausschließlich online abwickeln, sollten Sie auch für diese Bereiche Vorsorge treffen.

  • Verschaffen Sie sich zunächst einen Überblick über Ihre Online-Aktivitäten und überlegen Sie, was damit im Vorsorgefall passieren soll. Wer soll beispielsweise Zugang zu Ihrem E-Mail-Postfach oder zu Ihren Profilen in sozialen Netzwerken erhalten?
  • Dokumentieren Sie Ihre Entscheidung. Bevollmächtigen Sie ggf. eine Person Ihres Vertrauens mit der Fortführung oder Abwicklung Ihrer Online-Aktivitäten.
  • Bei einigen Online-Diensteanbietern besteht die Möglichkeit, Vorsorgemaßnahmen zu treffen.
  • Informieren Sie sich bei den entsprechenden Anbietern über Bedingungen und Gestaltungsmöglichkeiten und setzen diese ggf. entsprechend um.
  • In den meisten Fällen wird der Bevollmächtigte, um Zugang zu Ihren Daten zu erhalten, Ihre Passwörter benötigen. Es empfiehlt sich daher, Ihre Zugangsdaten und Passwörter zu dokumentieren und sowohl Passwörter als auch die Dokumentation in regelmäßigen Abständen zu aktualisieren und so aufzubewahren, dass sie im Notfall durch Ihren Bevollmächtigen aufgefunden werden.

Die Vollmacht sollte zu Ihrer Sicherheit so erteilt werden, dass die bevollmächtigte Person die Vollmachtsurkunde bei Vornahme eines Rechtsgeschäfts im Original vorzulegen hat. Dazu ist ein entsprechender Hinweis in der Vollmachtsurkunde erforderlich. Für die Vermögenssorge in Bankangelegenheiten sollten Sie auf die von Ihrer Bank/Sparkasse angebotene Konto-/Depotvollmacht zurückgreifen.

Vertretungsmacht hat die von Ihnen bevollmächtigte Person dann nur, wenn sie die Vollmachtsurkunde im Original vorweisen kann. Sorgen Sie deshalb stets dafür, dass die Vollmachtsurkunde dem / der Berechtigten zur Verfügung steht, wenn sie benötigt wird.

Hierzu gibt es verschiedene Möglichkeiten:

  • Sie verwahren die Vollmachtsurkunde an einem im Ernstfall leicht zugänglichen Ort, den die bevollmächtigte Person kennt (z. B. in Ihrem häuslichen Schreibtisch).
  • Sie übergeben die Vollmachtsurkunde von vornherein der bevollmächtigten Person mit der Maßgabe, von dieser nur in dem besprochenen Fall Gebrauch zu machen. Wie schon gesagt, sollten Sie ohnehin nur jemanden bevollmächtigen, dem Sie vorbehaltlos vertrauen können.

Sollte diese Person absprachewidrig vorzeitig von der Vollmacht Gebrauch machen, können Sie die Vollmacht widerrufen, die Vollmachtsurkunde herausverlangen und Schadenersatz fordern.

  • Sie übergeben die Vollmachtsurkunde einer anderen Vertrauensperson zur treuhänderischen Verwahrung mit der Auflage, sie der bevollmächtigten Person im Bedarfsfall auszuhändigen.
  • Bei einer notariellen Vollmacht können Sie auch an folgende Möglichkeit denken: Sie können den Notar oder die Notarin anweisen, an die bevollmächtigte Person nur dann eine Ausfertigung der Vollmachtsurkunde herauszugeben, wenn diese ein ärztliches Attest vorlegt, wonach Sie die in der Vollmacht bezeichneten Angelegenheiten nicht mehr besorgen können. Sie können mit dem Notar oder der Notarin absprechen, wie alt das Attest sein darf und dass dessen Richtigkeit nicht überprüft werden muss.
  • Sie können bei dem Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer Ihre Vorsorgevollmacht und den Namen der bevollmächtigten Person/ en registrieren lassen. Wird ein Betreuungsgericht um eine Betreuerbestellung gebeten, kann es dort nachfragen und erhält so die Auskunft, dass Sie eine bevollmächtigte Person haben. Ein Betreuungsverfahren muss nicht durchgeführt werden, wenn die Vollmacht die Angelegenheiten umfasst, die geregelt werden müssen und die bevollmächtigte Person bereit ist, die Vertretung zu übernehmen. Die Vollmachtsurkunde selbst wird nicht beim Vorsorgeregister eingereicht.

Die Vollmacht gilt im „Außenverhältnis“ ab ihrer Ausstellung, d. h., sie ist sofort wirksam. Die bevollmächtigte Person darf von der Vollmacht aber keinen Gebrauch machen, wenn Sie mit dem Vollmachtgeber im sogenannten Innenverhältnis vereinbart haben, sie erst später zu nutzen (zu den Begriffen „Innen- bzw. Außenverhältnis“ vgl. Ziffer 2.1.2). Diese Vereinbarung wird wörtlich oder still- schweigend dahingehend lauten, dass von der Voll- macht erst Gebrauch gemacht werden darf, wenn Sie selbst nicht mehr handlungsfähig sind.

Sie können die Vollmacht jederzeit widerrufen. Hierzu müssen Sie alle ausgehändigten Vollmachtsurkunden zurückverlangen. Haben Sie eine „Konto-/ Depot-Vollmacht – Vorsorgevollmacht“ erteilt, die Sie widerrufen möchten, sollten Sie dies in jedem Fall auch Ihrer Bank oder Sparkasse unverzüglich schriftlich mitteilen. Können Sie selbst die Vollmacht krankheitsbedingt nicht mehr widerrufen, kann das Gericht einen Betreuer bestellen mit der Aufgabe, die bevollmächtigte Person zu kontrollieren und die Vollmacht zu widerrufen, wenn die bevollmächtigte Person hier- zu durch Pflichtwidrigkeiten einen wichtigen Anlass gegeben hat. Widerruft der Betreuer die Vollmacht, wird das Gericht anstelle der bevollmächtigten Person eine geeignete Person zum Betreuer bestellen, die sich dann um Ihre Angelegenheiten kümmert.

Ob der Tod des Vollmachtgebers zum Erlöschen der Vollmacht führt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Um Zweifel nach dem Tod des Vollmachtgebers zu vermeiden, wird empfohlen, in der Vollmacht ausdrücklich zu regeln, dass die Vollmacht über den Tod hinaus gelten soll. Dann hat die bevollmächtigte Person auch nach dem Tod des Vollmachtgebers noch Vertretungsmacht. Ihre Erklärungen berechtigen und verpflichten die Erben hinsichtlich des Nachlasses.

Die Erben können Rechenschaft von der bevollmächtigten Person verlangen und die Vollmacht widerrufen. Erlischt dagegen die Vollmacht mit dem Tod des Vollmachtgebers, kann es sein, dass bei Verwendung der Vollmacht zur Vornahme von Rechtsgeschäften eine „Lebensbescheinigung“ verlangt wird. Weiterhin ist die bevollmächtigte Person daran gehindert, nach dem Tod des Vollmachtgebers Geschäfte zu besorgen, die nicht ohne Nachteile aufgeschoben werden können, bis der Erbe anderweitig Fürsorge treffen kann. Möglicherweise ist dann auch eine Nachlasspflegschaft erforderlich.

Empfehlung: Über den Tod hinaus gültig

Empfehlenswert ist es daher, die Vollmacht über den Tod hinaus zu erteilen, damit die bevollmächtigte Person in der Lage ist, Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Beerdigung oder einer Wohnungsauflösung etc. regeln zu können, bevor die Erben das Erbe angenommen und seine Verwaltung übernommen haben.

Gilt die Vollmacht über den Tod hinaus, kann der Vollmachtgeber dort zudem Wünsche mit Blick auf seine Bestattung äußern. Die bevollmächtigte Person achtet dann auf deren Einhaltung durch die Toten- sorgeberechtigten (siehe hierzu Ziffer 1.4). Alternativ kann der Vollmachtgeber der bevollmächtigten Person die Totensorge insgesamt übertragen.

Unabhängig davon kann der Vollmachtgeber Details zu seiner Bestattung noch zu Lebzeiten selbst regeln, indem er beispielsweise einen Bestattungsvorsorgevertrag mit einem Bestattungsunternehmen abschließt.

Wenn Sie infolge eines Unfalls oder einer Erkrankung oder auch aufgrund nachlassender geistiger Kräfte im Alter Ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr regeln können und Sie keine Vollmacht erteilt haben, kann die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters („Betreuers“) für Sie not- wendig werden. Hierfür ist das Betreuungsgericht zuständig. Wird diesem z. B. durch Mitteilung von Angehörigen, Ärzten und Ärztinnen oder auch Behörden ein entsprechender Anlass bekannt, prüft es, ob ein Betreuer für Sie zu bestellen ist und welchen Aufgabenkreis dieser dann haben soll.

Hierzu müssen Sie in jedem Fall vom Gericht persönlich angehört werden. Außerdem ist regelmäßig ein ärztliches Sachverständigengutachten einzuholen. Zudem wird auch die Betreuungsstelle Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises um Äußerung gebeten. Wenn Sie Ihre Rechte nicht mehr selbst wahrnehmen können, kann das Gericht einen Verfahrenspfleger z. B. eine Ihnen nahestehende Person, aber ausnahmsweise auch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin damit beauftragen. Bestellt das Gericht einen Betreuer, wird dieser Ihr gesetzlicher Vertreter in dem vom Gericht festgelegten Aufgabenkreis.

Ist eine Person, der Sie vollständig vertrauen können, bereit, sich im Bedarfsfall um Ihre Angelegenheiten zu kümmern, dürfte eine Vorsorgevollmacht vorzuziehen sein. Denn durch die Erteilung einer Vollmacht vermeiden Sie das mit der Betreuerbestellung verbundene gerichtliche Verfahren. Auch eine bevollmächtigte Person bedarf jedoch bei bestimmten höchstpersönlichen Eingriffen einer Genehmigung durch das Betreuungsgericht – so liegt es bei der Einwilligung in eine risikoreiche Heilbehandlung sowie das Unterbleiben oder der Abbruch medizinischer lebenserhaltender Maßnahmen, wenn sich der behandelnde Arzt und die bevollmächtigte Person über den Willen des Vollmachtgebers nicht einigen können.

Einer gerichtlichen Genehmigung bedarf es auch bei der Einwilligung in eine freiheitsentziehende Unterbringung, in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder in freiheitsentziehende Maßnahmen. Die von Ihnen bevollmächtigte Person steht – anders als der Betreuer – nicht unter der Kontrolle des Betreuungsgerichts. Allerdings kann das Betreuungsgericht, wenn ihm ein entsprechender Anlass bekannt wird, für eine bevollmächtigte Person eine Kontrollperson bestellen. Dieser Kontrollbetreuer hat nur die Aufgabe, die bevollmächtigte Person zu überwachen, Ihre Rechte gegenüber der bevollmächtigten Person wahrzunehmen und die Vollmacht notfalls auch zu widerrufen. Wird das nötig, müsste das Gericht dann einen Betreuer für den Aufgabenkreis bestellen, der zuvor der „ungetreuen“ bevollmächtigten Person übertragen war.

Betreuung, wenn keine Vollmacht möglich

Wenn Sie hingegen niemanden haben, dem Sie eine Vollmacht anvertrauen wollen, empfiehlt sich die Festlegung einer Betreuungsverfügung. Damit nehmen Sie Einfluss, wer im Bedarfsfall für Sie zum Betreuer bestellt wird und wie er handeln soll.

Die Betreuungsverfügung ist nicht an eine bestimmte Form gebunden. Es empfiehlt sich aber, sie aufzuschreiben und zu unterschreiben, damit möglichst keine Zweifel an der Echtheit Ihrer Verfügung entstehen. Wenn Sie also lediglich eine Betreuungsverfügung errichten wollen, können Sie das gesonderte Muster Betreuungsverfügung verwenden.

Eine Betreuungsverfügung kann mit einer Vorsorgevollmacht verbunden werden. Dies ist z. B. für den Fall empfehlenswert, dass die Vollmacht eine bestimmte Geschäftsbesorgung nicht abdecken sollte oder Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht bestehen sollten.

Grundsätzlich regelt jeder Staat selbst, unter welchen Voraussetzungen er eine Vorsorgevollmacht bei Auslandsberührung als wirksam ansieht und inwieweit er sie berücksichtigt. In Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug sieht das Haager Übereinkommen vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen (ErwSÜ) einheitliche Bestimmungen für Erwachsenenschutzangelegenheiten vor. Das ErwSÜ regelt – soweit Behörden oder Gerichte von Vertragsstaaten angerufen werden – die Bereiche der Zuständigkeit, des anwendbaren Rechts sowie der gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung von Maßnahmen zum Schutz betreuungsbedürftiger Erwachsener.

Artikel 15 ErwSÜ bestimmt das anwendbare Recht für die Vertretungsmacht, „die ausgeübt werden soll, wenn dieser Erwachsene nicht in der Lage ist, seine Interessen zu schützen“. Diese Bestimmung erfasst somit Vorsorgevollmachten, welche den Schutz des Betroffenen bei einer Beeinträchtigung oder Unzulänglichkeit seiner persönlichen Fähigkeiten bezwecken. Maßgeblich ist danach für deren Bestand, Umfang, Änderung und Beendigung das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Erwachsenen zur Zeit der Bevollmächtigung, wenn nicht der Vollmachtgeber eines der in Artikel 15 Absatz 2 ErwSÜ genannten Rechte gewählt hat.

Für Nichtvertragsstaaten des ErwSÜ gibt es keine einheitliche Regelung zur Wirksamkeit von Vor- sorgevollmachten in Fällen mit Auslandsbezug. Im konkreten Einzelfall empfiehlt es sich daher, rechts- anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Informationen über die Rechtslage

Informationen zur Rechtslage in anderen europäischen Staaten zum Thema Vorsorge können zudem im Internet über das „Europäische Vorsorgeportal“ (www.vulnerable-adults-europe.eu) abgerufen werden. Diese – von europäischen Notaren mit Unterstützung der Europäischen Kommission erstell- te – Internetseite informiert über das in 22 Mitgliedstaaten geltende Recht und liefert in vier Sprachen (DE, FR, EN, ES) Antworten auf Fragen, die sich Rechtssuchende in Europa zum Themenbereich Vor- sorge stellen. Dank des nutzerfreundlichen Aufbaus der Datenbank finden sich schnell und einfach die gewünschten Informationen zu folgenden Fragen:

  • Gibt es in dem betreffenden Mitgliedstaat das Instrument der Vorsorgevollmacht?
  • Gibt es in dem betreffenden Mitgliedstaat das Instrument der Patientenverfügung?
  • Kann man in dem Mitgliedstaat mittels einer Betreuungsverfügung Einfluss auf die Person eines potentiell zu bestellenden Betreuers nehmen?
  • Welche Stelle ist für die Bestellung eines Betreuers zuständig?
  • Gibt es gesonderte Betreuer für die Lebensbereiche „Vermögensangelegenheiten“ und „Personen- sorge“?
  • Welche Beschränkungen und Kontrollmechanismen gibt es in dem Mitgliedstaat?
  • Welches Recht gilt in einem Mitgliedstaat bei grenzüberschreitenden Fällen?

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