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Vorsorgevollmacht | Vormundschaft | Spanien

Auch in Spanien kann eine Person für den Fall, dass sie geschäftsunfähig wird, über ein öffentliches Dokument Verfügungen hinsichtlich ihrer Person und ihres Vermögens treffen sowie einen Vormund benennen.

In Spanien ist ebenfalls zwischen zwei verschiedenen Arten von Dokumenten zu unterscheiden:

  • der selbstbestimmten Vormundschaft und
  • der Vorsorgevollmacht.

Selbstbestimmte Vormundschaft in Spanien:

Auch in Spanien wird bei Geschäftsunfähigkeit ein Vormund per Gericht bestellt. Durch die sog. selbstbestimmte Vormundschaft kann der Verfügende jedoch Dispositionen hinsichtlich der eigenen Person, des Vermögens und der Berufung eines Vormundes für den Fall treffen, dass er später einmal gerichtlich für  geschäftsunfägig erklärt oder entmündigt wird. Die Wahl des Vormunds muss durch das Gericht bestätigt werden, jedoch ist es grundsätzlich an die Wahl gebunden. Nur wenn wichtige Gründe vorliegen,benennt es einen anderen Vormund. Der Vormund ist an die gesetzlichen Vormundschaftsbestimmungen gebunden. So benötigt er etwa bei Vermögensverfügungen die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.

Die selbstbestimmte Vormundschaft muss notariell beglaubigt sein. Der Notar meldet deren Erstellung dem Standesamt, wo sie eingetragen wird. So hat der Richter im Fall eines Geschäftsunfähigkeits- bzw. Entmündigungsverfahrens stets Zugriff auf die Identität des gewünschten Vormunds.

Vorsorgevollmacht in Spanien:  

Für den Fall, dass eine Person ihren Willen nicht mehr deutlich zu erkennengeben kann, ist auch in Spanien die Ausstellung einer Vorsorgevollmacht möglich, die aussagt, welche Person als Vertreter fungieren soll, ohne dass es dem Zutun des Gerichts bedarf. Eine solche Vollmacht kann vom Vormundschaftsgericht im Rahmen eines Entmündigungsverfahrens oder von dem vom Gericht benannten Vormund zurückgenommen werden. Der Vorteil ist jedoch, dass im Gegensatz zur selbstbestimmten Vormundschaft grundsätzlich kein gerichtliches Entmündigungsverfahren durchlaufen werden muss, damit die bevollmächtigte Person handlungsfähig ist.

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