Achtung bei der "Drei-Objekt-Regelung" – Neues FG-Urteil
14. August 2022Bei der "Drei-Objekt-Regelung" sind die Immobilien in Spanien mit zu berücksichtigen! Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg hat im Januar 2022 (Az. 8 K 8008/21) die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nicht gewährt, weil die Grundstücksverwaltung des Unternehmens den Bereich der reinen Vermögensverwaltung verlässt und gewerblichen Charakter annimmt.
Bestätigt der Bundesfinanzhof (BFH) diese Entscheidung, würde der Grundsatz der Abschirmwirkung einer Kapitalgesellschaft für bestimmte steuerliche Fragestellungen ein weiteres Mal eingeschränkt werden. Der BFH hatte sich erst kürzlich mit der Frage befasst, ob die für eine Betriebsaufspaltung notwendige personelle Verflechtung auch über die mittelbare Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft an der Betriebsgesellschaft zustande kommen kann, und diese bejaht (BFH, Urteil vom 16. September 2021 – IV R 7/18).
Sollte sich der BFH der Sichtweise des FG Berlin-Brandenburg anschließen, müssten deutsche Immobilienunternehmen neu strukturiert werden, da die einzelnen Objektgesellschaften nicht mehr isoliert betrachtet werden könnten. Um eine personelle Verflechtung zu vermeiden, müssten Beherrschungs- und Personenidentitäten vermieden werden. Das heißt, dass die einzelnen Objektgesellschaften strategische Entscheidungen selbst treffen müssten, sie also nicht durch die Konzernspitze geleitet werden dürfen. Diese Entscheidung kann aufgrund der damit einhergehenden Auflösung der organisatorischen Verflechtung auch Konsequenzen für eine umsatzsteuerliche Organschaft nach sich ziehen, die in die weiteren Entscheidungen miteinbezogen werden müssen. Alternativ bleibt nur ein sehr strenges Monitoring der Grundstücksverkäufe über das gesamte Unternehmen hinweg zur Vermeidung der Veräußerung von nicht mehr als drei Grundstücken innerhalb von fünf Jahren.
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