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Besteuerung stiller Reserven zum 1. Jan. 2013

Kurzartikel zum Abschluss des Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Spanien und Deutschland

09. Oktober 2017

Durch den Abschluss des neuen DBA zwischen Spanien und Deutschland ab dem 01.01.2013 hat die Bundesrepublik Deutschland das Besteuerungsrecht auf den Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer spanischen Immobiliengesellschaft verloren (Artikel 13 Abs. 3 DBA Spanien neu). Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 AStG sind stille Reserven, die in der Zeit entstanden sind, in der Deutschland ein entsprechendes Besteuerungsrecht hatte, zu ermitteln, festzuhalten und im Falle einer tatsächlichen Veräußerung/Liquidation zu versteuern. 
Was bewirken nun diese deutschen Vorschriften durch die Änderung des DBA, mit dem Deutschland das Besteuerungsrecht verloren hat? Ohne dass der Steuerpflichtige eine Handlung vornimmt, muss er zu diesem Zeitpunkt die bis dahin entstandenen stillen Reserven (also den bis dahin entstandenen Wertzuwachs) versteuern!
 

Die Entstrickung

Der Wechsel des Besteuerungsrechts ist ein Tatbestand der „Entstrickung“. Unter diesem Begriff ist die Sicherstellung der Besteuerung von stillen Reserven ohne einen Veräußerungsvorgang zu verstehen. Wenn dieser Tatbestand – wie hier geschildert – ohne Zutun des Steuerpflichtigen ausgelöst wird, spricht man von „passiver Entstrickung“. Die in den Gesellschaftsanteilen enthaltenen stillen Reserven sind zum Zeitpunkt der DBA-Revision – also zum 01. Januar 2013 – zu versteuern. Bei einer Körperschaft werden die stillen Reserven als Veräußerungs-, Liquidationsgewinn fingiert. § 6 AStG gilt nur für Fälle, in denen der gemeine Wert der Anteile am 1.1.2013 die Anschaffungskosten übersteigt; die Bestimmungen führen nicht zu Realisierung von Verlusten (vgl. BFH Urteil 28.2.1990, BStBl 1990 II S. 615). An Stelle des Veräußerungspreises tritt der gemeine Wert (Verkehrswert) der Anteile zum maßgebenden Zeitpunkt. Diese Einkünfte sind in Deutschland als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassen. Allerdings kann der Steuerpflichtige die Vorschriften des § 6 Abs. 5 AStG nutzen und die Steuer auf die stillen Reserven zinslos und ohne Sicherheitsleistung stunden lassen.

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