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Gerichte verpassen Finanzamt einen Deckel

Zwei Höchstgerichtsurteile öffnen auch Nichtresidenten den Weg zur Reduzierung der spanischen Vermögensteuer. Warum das nur bedingt eine gute Nachricht ist.

24. November 2025
KI-Illustration: Der gedeckelt Vermögensteuer-Topf

Die sogenannte Deckelung der spanischen Vermögensteuer – ein Mechanismus, der eine Höchstgrenze festlegt und deshalb eine Senkung der Steuersumme bedingen kann – war bisher nur für Residenten anwendbar und somit als Steuersparformel interessant. Nach längerem Hin und Her mit einander widersprechenden Urteilen verschiedener Gerichtsbarkeiten hat das Tribunal Supremo mit zwei Urteilen Klarheit geschaffen: Das Finanzamt muss die Deckelung auch Nichtresidenten zugestehen, die nur spanisches Eigentum veranlagen.

Grob beschrieben funktioniert die Deckelung so: Für die Summe aus Einkommen- und Vermögensteuer ist eine Höchstgrenze von 60 Prozent des Einkommens festgelegt. Wird diese Grenze überschritten, muss die Vermögensteuer so weit abgesenkt werden, bis die Schwelle erreicht ist, jedoch maximal um 80 Prozent. Das heißt, ein Sockel von 20 Prozent kann in keinem Fall unterschritten werden.

Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber Härtefälle vermeiden, die bei beträchtlichen Diskrepanzen zwischen Einkommen und Vermögen zu einer exzessiven Gesamtsteuerlast führen. Dabei hatten die Urheber wahrscheinlich den bekannten Fall der schwedischen Kinderbuch-Autorin Astrid Lindgren („Pippi Langstrumpf“) im Kopf, die in den 1970er Jahren dem Finanzminister vorrechnete, dass ihre Gesamtsteuerlast (Einkommensteuer plus Vermögensteuer) höher ausfiel als ihr gesamtes Jahreseinkommen.

Nichtresidenten war die Deckelung bisher mit dem Argument verweigert worden, dass diese ja nur beschränkt steuerpflichtig seien, zuletzt ein Verwaltungsgerichtsurteil vom 20.10.2025. Die beiden Höchstgerichtsurteile vom 29.10. und 03.11.2025 kommen hingegen zum Schluss, dass dies eine Diskriminierung darstellt. Im konkreten Fall einer belgischen Steuerbürgerin, die einen Rückerstattungsantrag auf Grundlage der Deckelung gestellt hatte, wurde klargestellt, dass für die Berechnung einerseits die Vermögensteuer in Spanien (beschränkte Steuerpflicht) und andererseits die Einkommensteuer im Ursprungsland (unbeschränkte Steuerpflicht) miteinander zu verknüpfen seien.

Die Einschätzung der PlattesGroup

Zwar eröffnet sich grundsätzlich eine interessante Optimierungsmöglichkeit für Nichtresidenten, jedoch wird dies nur in wenigen Ausnahmefällen zu einer ausreichenden Steuerersparnis führen, wenn überhaupt, um den für die Bearbeitung nötigen Aufwand zu rechtfertigen. Für eine korrekte Ermittlung der Deckelung ist die im Heimatland eingereichte Einkommensteuererklärung nach Maßgabe der Detailregelungen des Mechanismus aufzubröseln, die u.a. bestimmte Vermögensgewinne, aber auch bestimmte Vermögenswerte aus der Berechnung ausschließen. Nicht zuletzt ist eine vollständige Offenlegung des Welteinkommens gegenüber den spanischen Steuerbehörden nötig. Auch das ist Geschmackssache.

Grundsätzlich empfehlen wir, nur bei einer bedeutenden Vermögensteuersumme (im Fall der Belgierin sechsstellig) sowie bei einer beträchtlichen Diskrepanz zwischen dem spanischen Vermögen und dem Welteinkommen eine Prüfung des Sachverhalts in Betracht zu ziehen. Gerne stehen Ihnen die Kollegen des Kompetenzzentrums Wohn- und Ferienimmobilien (WuF) für eine vertiefende Beratung zur Verfügung.

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