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IRPF: Kennen Sie diese sieben Besonderheiten der Einkommensteuer in Spanien?

Jetzt sogar per Bizum bezahlen – die Erklärung mit dem Modelo 100 erscheint fast als Kinderspiel. Doch sobald die individuelle Steuersituation vom Standard abweicht, wird es kompliziert.

24. Februar 2025
IRPF - die Einkommensteuer auf Mallorca erklären.

Die Einkommensteuer in Spanien gilt bei vielen Steuerzahlern als vergleichsweise unbürokratische Angelegenheit - und kein Jahr vergeht, ohne dass der spanische Fiskus die Abwicklung der Erklärung (IRPF, Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas) ein bisschen mehr vereinfacht. Dieses Jahr wird nun das Bezahlsystem Bizum integriert - wer also seine Steuerschulden begleichen will, kann hierfür erstmals die App benutzen, die in Spanien gewissermaßen zum Standard gehört und in etwa mit PayPal in Deutschland vergleichbar ist. In Verbindung mit dem Einkommensteuerentwurf (borrador) für das Modelo 100, der automatisch ausgefüllt und einfach bestätigt werden kann, erscheint die Erklärung geradezu ein Kinderspiel. 

Doch trotz der vergleichsweise einfachen Abwicklung hat es die Steuer in sich, und das bei weitem nicht nur, weil der borrador Fehler aufweisen kann, für die jeder Steuerpflichtige selbst geradestehen muss. Bei näherem Hinschauen unterscheidet sich die Erklärung in Spanien in vielen Punkten von der deutschen Einkommensteuer – und sobald die Situation nur ein wenig vom Standard abweicht, kann das Modelo 100 eines der komplexesten Themen sein, die der spanische Gesetzgeber bereithält. Spätestens dann sollte ein Steuerberater hinzugezogen werden.

Im Vorfeld der diesjährigen Einkommensteuerkampagne – die Frist beginnt am 2. April und endet am 30. Juni – haben wir sieben Besonderheiten zusammengestellt, über die Neuresidenten häufig stolpern oder über die sich langjährige Steuerzahler in Spanien möglicherweise schon immer gewundert haben. 

  1. Wo sind die Steuerklassen geblieben? In Spanien gibt es im Gegensatz zu anderen Ländern keine Steuerklassen – die persönlichen Umstände werden nicht direkt in die Kalkulation des Steuersatzes einbezogen. Der Satz berechnet sich vielmehr in Abhängigkeit vom Einkommen rein progressiv nach einem Stufensystem, das von 19 bis 49,5 Prozent reicht. Freibeträge etwa für Kinder gibt es natürlich, aber sie werden auf Basis der jeweiligen Stufe angewandt. 

  2. Mythos 22.000 Euro-Grenze für Einreichungspflicht: Auf die Frage, wer überhaupt eine Erklärung über sein Einkommen einreichen muss, lautet die häufigste Antwort: Wer mehr als 22.000 Euro Gehalte oder Rente im vergangenen Jahr bezogen hat. Und es folgt die Ergänzung, dass die Grenze bei 15.000 Euro liegt, wenn mehr als ein Arbeitgeber im Spiel ist. Dabei sind die gesetzlichen Ausnahmeregelungen für die Erklärungspflicht sehr komplex und hängen nicht nur von der Höhe und der Zusammensetzung des Einkommens ab, sondern etwa auch davon, ob für das Einkommen in Spanien Vorauszahlungen oder Einbehalte getätigt wurden. Das Formular muss darüber hinaus auch dann eingereicht werden, wenn Kapital- und Vermögenserträge die Grenze von 1.600 Euro im Jahr übersteigen, Mieteinnahmen von jährlich mehr als 1.000 Euro oder Gewinne aus Kapitalvermögen und Immobilienverkäufen erzielt wurden oder auch dann, wenn sich Verluste aus Vermögensübertragungen von mindestens 500 Euro ergeben haben. Ohne die Einkommensverhältnisse einer Person bis ins letzte Detail zu kennen, gibt es also auf die Frage „Erklärungspflicht: ja oder nein?“ keine zuverlässige Antwort.

  3. Halb staatlich, halb regional – die gespaltene Steuer: In den Formularen fällt bei der Berechnung der Steuerschuld die Aufteilung in zwei Spalten auf. Denn jeder Steuersatz ist in zwei Teile gegliedert, zum einen in den Tarif des spanischen Staates, zum anderen den Tarif der jeweiligen Region (Comunidad Autónoma), also im Fall von Mallorca der Balearen. Die IRPF-Einnahmen sind in Spanien somit wichtige Säule der Regionenfinanzierung. Jeder Comunidad Autónoma steht es bis zu einem gewissen Grad frei, die eigenen Steuersätze zu ändern oder spezifische Abzüge anzuwenden. Auf Mallorca gibt es solche Absatzmöglichkeiten oder Vergünstigungen dieses Jahr beispielsweise für Versicherungen gegen Mietausfälle oder Schäden an der Mietwohnung – eine fiskalische Maßnahme zur Bekämpfung der Wohnungsnot. 

  4. Knappe Fristen: Im Gegensatz zu den großzügigeren Regelungen und zahlreichen Ausnahmen bei den Abgabefristen in Deutschland wird es in Spanien schon ab dem 1. Juli teuer. Für verspätete Erklärungen oder Korrekturen in den ersten zwölf Monaten nach Ende der Frist wird jeweils ein Prozent Säumniszuschlag fällig - im Juli also ein Prozent, im August zwei Prozent, im September drei Prozent, usw. Das müssen speziell Steuerzahler berücksichtigen, die noch auf Unterlagen von ihrem deutschen Steuerberater warten müssen. 

  5. Die Vermögensteuer als siamesischer Zwilling: Steuerresidenten, die bestimmte Freigrenzen überschreiten, müssen gemeinsam mit dem Modelo 100 auch das Modelo 714 zur Erklärung der Vermögensteuer erstellen. Die eine Erklärung ist nicht ohne die andere denkbar, weil es zwischen beiden Steuern Wechselbeziehungen gibt. Beispielsweise kann die Einkommensteuerlast in der Vermögensteuer als Verbindlichkeit eingerechnet werden. Erfasst wird das Nettovermögen zum 31. Dezember eines jeden Jahres. 

  6. Steuern für die Nutzung des Ferienhauses: Wer ein Zweithaus in Spanien besitzt, das zur eigenen Nutzung zur Verfügung steht, muss sich jährlich fiktive Einkünfte anrechnen und diese versteuern, wenn die Immobilie nicht vermietet wird. Und diese “Selbstnutzungssteuer” wird im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung ermittelt. Während der Hauptwohnsitz von der Besteuerung befreit ist, muss für die übrigen Immobilien, durch die Mieteinnahmen erzielt werden könnten, diese fiktive Miete angerechnet werden. 

  7. Sonderregime Lex Beckham: Für Berufstätige sowie Unternehmer, die aus dem Ausland nach Spanien ziehen, kann das Lex Beckham angewendet werden. Hintergrund: Mit diesem Sonderregime will die spanische Regierung Innovation und Know-how ins Land locken. Mit der Lex Beckham wird Einkommen in Spanien bis zu 600.000 Euro mit einem pauschalen Satz von 24 Prozent besteuert – statt wie oben beschrieben mit einem progressiven Steuersatz. Im Unterschied zum normalen Residenten-Regime interessiert sich der spanische Fiskus nur für das Einkommen und Vermögen hierzulande. Mit anderen Worten: Die Besteuerung entspricht der eines Nichtresidenten, obwohl der Steuerpflichtige in Spanien lebt.

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