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„Mallorca-Urteil“: Finanzgericht Hessen legt zur verdeckten Gewinnausschüttung nach

Entscheidend ist nicht die tatsächliche Nutzung einer Immobilie, sondern die bloße Möglichkeit der unentgeltlichen Nutzung

09. Februar 2022

Seit 2013 ist die „verdeckte Gewinnausschüttung“ das Schreckgespenst aller Mallorca-Liebhaber, die ihre Ferienimmobilie über eine Gesellschaft halten. Damals entschied der deutsche Bundesfinanzhof (BFH), dass der Teilhaber zum Steuerhinterzieher werden kann, wenn er seiner Gesellschaft keine oder eine zu niedrige Miete bezahlt. Nun hat das Finanzgericht (FG) Hessen nachgelegt: War bisher zumindest strittig, ob für eine vGA eine tatsächliche Nutzung der Immobilie vorliegen muss, hat das FG im Dezember 2020 klargestellt, dass die bloße Verfügbarkeit ausreicht, und damit die Meinung des zuständigen Finanzamtes bestätigt.

Im konkreten Fall geht es um ein deutsches Ehepaar, das über zwei spanische Kapitalgesellschaften eine Immobilie in Spanien hielt. Während das Wohnobjekt zunächst einige Jahre genutzt wurde, stand es später von 2010 bis 2012 leer, weil es verkauft werden sollte. Das Finanzamt entschied, dass auch für diesen Zeitraum eine Miete fällig gewesen wäre, da die Immobilie den Gesellschaftern zur Verfügung stand. Das Ehepaar klagte dagegen, das FG Hessen gab nun dem Finanzamt recht. Begründung: Der Umfang der tatsächlichen Nutzung sei belanglos, entscheidend sei die bloße Möglichkeit der unentgeltlichen Nutzung.

Im Zusammenhang mit der so genannten „Mallorca-Rechtsprechung“ des BFH aus dem Jahr 2013, die als Grundlage für zahllose Verfahren mit teils astronomischen Steuer- und Strafzahlungen diente, war es schon einmal zu einer Verschärfung der behördlichen Doktrin gekommen: Im Jahr 2016 hatte die oberste Instanz der deutschen Steuergerichtsbarkeit auch eine Kostenmiete plus Gewinnzuschlag als angemessene Miete definiert. Dies führte dazu, dass Teilhaber auch dann belangt wurden, wenn sie für die Nutzung ihrer – wenn auch indirekt gehaltenen – eigenen Immobilie eine ortsübliche Miete bezahlten, nämlich aufgrund der Differenz zwischen der Marktmiete und der vom BFH vorgegebenen weit höheren Kostenmiete.

Anzumerken ist, dass auch heute noch viele spanische Steuerberater zu dieser potenziellen Zeitbombe ihrer deutschen Mandanten keine Beratung anbieten können, weil das Problem in einem Rechtsbereich angesiedelt ist, der ihnen unbekannt ist. „Private Clients“ der PlattesGroup bietet genau diesen Mehrwert: Sobald deutsche Rechtsprechung bekannt wird, die Auswirkungen auf die Tätigkeiten eines Mandanten in Spanien haben kann, werden die betroffenen Mandanten informiert und mit individuellen Handlungsempfehlungen unterstützt.

Einen detaillierten Artikel der Zeitschrift DStR – Deutsches Steuerrecht zu diesem Thema finden Sie HIER.

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