Neue Schätzungsbefugnis in Deutschland
13. August 2022Beachtenswert und äußerst brisant ist die von der deutschen Finanzverwaltung vorgeschlagene Neuregelung des § 158 AO-E. Darin wird die Beweiskraft der Buchführung geregelt, d.h. ob die vorliegende Buchführung als Grundlage der Besteuerung dient oder ob der Finanzverwaltung aufgrund bestimmter Verfehlungen weitreichende Schätzungsbefugnisse zur Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlagen eingeräumt werden.
Nach der Neufassung des § 158 AO-E sind Bücher und Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen dann nicht der Besteuerung zugrunde zu legen, soweit die elektronischen Daten nicht nach der Vorgabe der einheitlichen digitalen Schnittstelle gem. der geplanten Neufassung des § 147b AO-E zur Verfügung gestellt werden. Insofern würden der Finanzverwaltung Schätzungsbefugnisse eingeräumt, auch wenn die betreffende Buchführung den übrigen Ordnungsmäßigkeitskriterien nach den §§ 140 bis 148 AO formal entsprechen sollte und die unterlassene Nutzung der einheitlichen digitalen Schnittstelle den einzigen Mangel darstellt.
Der Referentenentwurf enthält auch eine Änderung im Bereich des Datenzugriffs (§ 147 Abs. 6 AO). Die Neustrukturierung der Vorschrift ersetzt die bislang nur eingeschränkt ersichtlichen Zugriffsarten durch eine transparente Gliederung. Nach § 147 Abs. 6 AO-E ist der Zugriff zukünftig nicht mehr auf eine Datenüberlassung per Datenträger beschränkt. Die offene Formulierung, dass „die Daten“ an die Finanzbehörde schlicht „übertragen“ werden müssen, schafft nunmehr die gesetzliche Grundlage, steuerliche Daten auch über betriebsprüfungssichere Datenaustauschplattformen (wie z.B. von DATEV) bereitzustellen.
Fazit
In Zeiten knapper personeller Ressourcen und aus Gründen der Effizienz ist es aus Verwaltungssicht nahezu unumgänglich, auch Betriebsprüfungsprozesse zu automatisieren. Neben der für die Betriebsprüfer bindenden GoBD hat die Finanzverwaltung dann ein sehr scharfes Schwert, um zu schätzen.
Wir sind Premiumpartner für Spanien und nutzen die weltweite Lösung der ITCP in Zusammenarbeit mit der DATEV. Damit haben wir schon heute die Anforderungen der geplanten Neuregelungen für alle ausländischen Betriebsstätten und Tochtergesellschaften erfüllt. Die Unternehmen nutzen damit auch die Chance, die eigenen steuerlichen Daten mit weniger Aufwand als bisher zu verarbeiten und auszuwerten. Alle deutschen Unternehmen sollten mit der technischen Definition der einheitlichen digitalen Schnittstelle und dem für den Export maßgeblichen inhaltlichen Datenschema beginnen.
Hinweis: Im Mai 2023 diskutieren wir auf Mallorca mit den profiliertesten Persönlichkeiten über die weltweiten Compliance-Probleme für den deutschen Mittelstand. Gerne können Sie sich für die Veranstaltung "Wir überwinden Grenzen" anmelden.
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