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Neues Vermögensteuergesetz: Praxis- und Verfahrenshinweise

Zum besseren Verständnis für Nachfragen bzgl. der Vermögensteuererklärung zum 30. Juni 2023 erhalten Sie wichtige Praxis- und Verfahrenshinweise.

22. Mai 2023

Um die Vermögensteuererklärung gesetzeskonform erstellen zu können, benötigen wir (leider) eine verbesserte Informationslage. Damit Sie für die notwendigen Fragen ein wenig mehr Verständnis aufbringen, erläutern wir nochmals die neue Gesetzeslage, mit der wir uns seit dem 28. Dezember 2022 auseinandersetzen müssen. 

Die Änderung des Vermögensteuergesetzes vom vergangenen 28. Dezember hat zur Folge, dass Nichtresidenten auch für Anteile an ausländischen Gesellschaften mit spanischen Immobilien bereits für 2022 steuerpflichtig werden können, sofern kein Schutz durch das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) besteht. Ob eine Vermögensteuerpflicht vorliegt und (neu!) wie hoch diese ausfällt, ist gemäß der letzten verbindlichen Auskünfte anhand der jeweiligen Bilanz zu ermitteln. Das hat folgende Konsequenzen:

  1. Auch für vermögenshaltende Kommanditgesellschaften, die in Deutschland nicht zur Erstellung einer Bilanz verpflichtet sind, muss für spanische Steuerzwecke eine solche erstellt werden.
  2. Die Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens erfolgt nicht nach Maßgabe des spanischen Immobilieneigentums sondern anhand der genannten Bilanz gemäß der spanischen Vorschriften. Das kann dazu führen, dass sich der Gesellschaftswert um nichtspanische Aktiva erhöht und somit auch die Steuerlast.*
  3. Bei Prüfung der 50 %-Regel ist zu beachten: Die Buchwerte der Aktiva sind zu ersetzen durch den jeweiligen Verkehrswert, außer Immobilien, für welche die Brutto-Anschaffungskosten anzusetzen sind.
  4. Maßgeblich für die Vermögensteuer ist die letzte genehmigte Bilanz zum Zeitpunkt der Einreichung der Erklärung. Sofern also bilanziell steuerlich optimiert wird, muss die Bilanz bis spätestens 30. Juni des Folgejahres vorliegen.
  5. Die überraschenden Veränderungen in Gesetz und Doktrin stellen unsere Sachbearbeiter vor eine Herausforderung. In diesem Sinne bitten wir um Verständnis und Kooperation.

*Das DBA Deutschland-Spanien und das spanische Vermögensteuergesetz besagen, dass Anteile an Gesellschaften, die von einem deutschen Steuerbürger gehalten werden, nur dann der spanischen Vermögensteuer unterliegen, wenn die Aktiva zu mindestens 50 % aus spanischen Immobilien bestehen.

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